LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2008 - 14 B 2033/08
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, zuständiger Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Für eine Antragstellerin, die gleichwohl erwerbsfähig, zudem aber - auch angesichts dessen, dass sie den von ihr erlernten
Beruf nicht mehr ausüben kann - hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II ist, ist für die Erbringung von Leistungen zur beruflichen
Teilhabe die ARGE zuständig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 16 Abs. 1 S. 3
,
,
Vorinstanzen: SG Berlin 23.09.2008 S 132 AS 27091/08 ER