Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2 des Sozialgerichtsgesetzes -
SGG - in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen,
wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.
Eine "Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen" liegt nicht nur vor, wenn eine Prüfung die fehlende
Bedürftigkeit ergibt, sondern auch, wenn eine Prüfung "mangels geeigneter Prüfgrundlage" nicht möglich ist, weil nach Auffassung
des Sozialgerichts der nach §
73 a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
117 Abs.
2 S. 1, Abs.
3 und
4 der
Zivilprozessordnung -
ZPO - erforderliche Vordruck nicht vorgelegt oder fehlerhaft aufgefüllt worden ist.
§
114 Abs.
1 ZPO verlangt für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Erfüllung zweier Voraussetzungen, nämlich die Bedürftigkeit des Antragstellers
nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. In
diesem zweigeteilten System gehören die Regelungen zu den Formerfordernissen ebenso wie die Regelungen über den Einsatz von
Einkommen und Vermögen (§
115 ZPO) oder die Festsetzung von Raten (§
120 ZPO) zu dem Teil, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft. Nach der Gesetzesbegründung zu §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG soll die Ablehnung von Prozesskostenhilfe jedoch nur mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten
in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. BT-Drucksache 16/7716 S. 22 zu Nr. 29). Demgemäß betrifft der Beschwerdeausschluss
auch die Festsetzung von Ratenzahlungen (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. 2008, §
172 Rdnr. 6 h; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2008 - L 8 B 365/08 AL; Sächsisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom 18. August 2008 - L 2 B 411/08 AS-PKH und 30. Oktober 2008 - L 3 B 508/08 AL-PKH; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2008 - L 19 B 851/08 AS) sowie den Fall, dass das Sozialgericht meint, wegen einer fehlerhaften Erklärung die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht prüfen zu können (ebenso bei fehlendem Vordruck Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. Juli
2008 - L 3 B 407/08 AS-PKH), zumal sich anderenfalls ein Antragsteller durch Nichteinreichen oder Vorlage unvollständiger Unterlagen Zugang zur
Beschwerdeinstanz eröffnen könnte.
Dass das Sozialgericht mit dem angegriffenen Beschluss in grober Weise den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt
haben dürfte, ändert an der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde nichts. Unabhängig davon, dass ihr in derartigen Fällen
die Anhörungsrüge (§
178 a SGG) offen steht, ist es der Rechtsprechung verwehrt, durch außerordentliche Rechtsbehelfe tatsächliche oder vermeintliche Lücken
im bestehenden Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 1 BvR 2803/06).
Allerdings sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass es der Klägerin freisteht, jederzeit einen erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe
unter Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks zu stellen. Da Prozesskostenhilfe ohnehin erst ab Bewilligungsreife,
also nach Vorliegen der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, zu gewähren ist, kann durch den Neuantrag in der Regel dasselbe
Ergebnis erzielt werden wie bei einer nachträglichen Vervollständigung der Unterlagen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§
177 SGG).