Tatbestand:
Die 1914 in N (Österreich-Ungarn; jetzt N S, Se) als Tochter von G V und der nach eigenen Angaben aus G stammenden G N geborene
und im April 2009 verstorbene Klägerin war als Jüdin nationalsozialistischverfolgt worden. Nachdem die Wehrmacht am 19. März
1944 Ungarn besetzt hatte, flüchtete sie nach eigenen Angaben entweder aus dem damals zu Jugoslawien gehörenden und von ungarischen
Truppen seit 1941 besetzten N S (ungarisch: U) nach Budapest oder sie wurde bei einem Besuch in Budapest vom Einmarsch der
Wehrmacht überrascht und konnte nicht zu ihren Eltern nach N S zurückkehren. Am 6. April 1944 heiratete sie in Budapest einen
ungarischen Staatsangehörigen mit jüdischer Religionszugehörigkeit. Im November 1944 wurde sie in das Budapester Ghetto eingewiesen.
Nach ihrer Befreiung im Januar 1945 lebte die Klägerin zunächst als ungarische Staatsangehörige in Ungarn und reiste am 16.
Dezember 1956 nach Österreich aus. Sie wanderte sodann im Februar 1957 nach Kanada aus, dessen Staatsangehörigkeit sie 1962
erwarb, und lebte dort bis zu ihrem Tod. Mit Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 27. Januar 1969 als Entschädigungsbehörde
wurde der Klägerin eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz wegen Freiheitsentziehung im Zeitraum vom 16. Juni
1944 bis zum 18. Januar 1945 zuerkannt, nachdem sie unter dem 27. März 1961 u.a. Folgendes eidesstattlich versichert hatte:
Sie gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) an. Ihre Muttersprache sei Deutsch. Als Kind habe sie nur Deutsch gesprochen,
weil ihre Mutter nur sehr wenig ungarisch oder serbisch gesprochen habe. Sie habe in Wien die Handelsschule besucht und habe
hauptsächlich in deutschsprachiger Gesellschaft verkehrt. Sie beherrsche die deutsche Sprache in Wort und Schrift.
Am 30. November 2005 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und beantragte die Nachentrichtung von Beiträgen nach dem Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit vom 14. November 1985 idF des Zusatzabkommens vom
27. August 2002 (DKSVA; BGBl 2003 II S 666). Im entsprechenden Fragebogen gab sie am 24. November 2005 unter anderem an, sie
habe 1933 im persönlichen Lebensbereich überwiegend die deutsche Sprache benutzt und außerhalb der Familie bzw im Berufsleben
die serbische Sprache. Mit ihrem Ehemann habe sie ungarisch und deutsch gesprochen. Im Zeitraum von 1939 bis 1942 habe sie
als Buchhalterin in einer Damenschneiderei in N S gearbeitet. Sie sei sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, könne
sich jedoch an die Höhe des Lohnes nicht mehr erinnern. Unter dem 14. März 2006 bescheinigte das deutsche Generalkonsulat
in Toronto der - mittlerweile nahezu erblindeten - Klägerin nach deren Anhörung, sie spreche fließend deutsch. Die Klägerin
gab bei dieser Anhörung an, sie habe mit ihrem Ehemann ungarisch gesprochen und tue dies noch immer. Ihre Eltern, die beide
deutscher Muttersprache gewesen seien, seien 1944 nach Auschwitz deportiert worden und dort im selben Jahr gestorben.
Im Beschäftigungsfragebogen zum (deutsch-jugoslawischen) Abkommen über Soziale Sicherheit, den die Klägerin der Beklagten
unter dem 30. März 2006 übersandte, gab sie an, sie habe vom 1. November 1931 bis zum 30. Januar 1942 bei "S F R" gearbeitet.
In einem weiteren Beschäftigungsfragebogen zum Abkommen über Soziale Sicherheit gab die Klägerin ihren Beschäftigungszeitraum
vom 1. November 1939 bis zum 30. Januar 1942 an. Nach Heranziehung der Entschädigungsakte der Klägerin ging die Beklagte von
der Zugehörigkeit der Klägerin zum dSK aus. Nach Einholung von negativen Auskünften des Rentenfonds Novi Sad und des kroatischen
Versicherungsträgers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. August 2007 die Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge
nach Nr. 12a des Schlussprotokolls (SP) zum DKSVA (SP-DKSVA) sowie die Gewährung einer Regelaltersrente (RAR) ab, weil die
allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sei. Für den Zeitraum vom 1. November 1939 bis zum 30. Januar 1942 könnten Beitrags- bzw
Beschäftigungszeiten nicht anerkannt werden, weil dieser Zeitraum weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei. Für
den Zeitraum von 1932 bis 1942 seien lediglich Beiträge an ein privates Krankenversicherungsunternehmen nachgewiesen; eine
Beschäftigung sei nicht bestätigt worden. Die Zeit der nationalsozialistischen Verfolgung könne nicht als Ersatzzeit angerechnet
werden, weil die Klägerin nicht Versicherte iS des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (
SGB VI) sei. Mit ihrem Widerspruch vom 10. Oktober 2007 machte die Klägerin geltend, es seien Beiträge durch ihren seinerzeitigen
Arbeitgeber entrichtet worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2008 zurück und führte
aus, Beitragszeiten zur gesetzlichen deutschen Rentenversicherung seien weder nachgewiesen noch von der Klägerin geltend gemacht
worden. Die Wartezeit könne auch nicht durch die beantragte Nachentrichtung erfüllt werden, denn die Klägerin erfülle die
Voraussetzung für die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nicht, weil Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) für den geltend gemachten Zeitraum vom 1. November 1939 bis 31. Januar 1942 weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden
seien und daher auch nicht erstmals nach § 17a FRG zu berücksichtigen seien. Weder der serbische noch der kroatische Versicherungsträger hätten Beitragszeiten bestätigen können.
Trotz der eigenständigen und unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Ländern lasse sich verallgemeinernd sagen, dass
in dem System der gesetzlichen Rentenversicherung der osteuropäischen Staaten normale Beschäftigungen regelmäßig zu einer
Beitragszahlung geführt hätten. Für den Zeitraum von 1933 bis 1942 seien jedoch lediglich Beiträge an ein privates Krankenversicherungsunternehmen
gezahlt worden, ein Beschäftigungsverhältnis sei nicht bestätigt worden.
Im Klageverfahren hat die Klägerin zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. August 2007 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2008 zu verurteilen, die Zeit vom 1. November 1939 bis 31. Januar 1942
als glaubhaft gemachte Beitragszeiten anzuerkennen und sie zur Beitragsnachentrichtung zuzulassen. Mit Schriftsatz vom 11.
August 2008 hat die Beklagte den Zeitraum vom 1. November 1939 bis zum 30. Juni 1941 als glaubhaft gemachte Beschäftigungszeit
nach § 16 FRG anerkannt. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2008 hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie auch die Anerkennung der Zeit
vom 1. Juli 1941 bis zum 31. Januar 1942 als glaubhaft gemachte Beitragszeit sowie die Zahlbarmachung der Rente im Rahmen
des DKSVA begehre. Bereits mit Schriftsatz vom 2. April 2008 hatte die Klägerin eine schriftliche Erklärung der Zeugin M K
B vom 4. März 2008 vorgelegt, nach der die Klägerin als Buchhalterin in der Firma F R in der 32 K A U direkt nach Abschluss
der Wirtschaftsschule von 1932 bis 1942 gearbeitet habe. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat dem Vorbringen der Klägerin den Antrag entnommen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. August
2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2008 zu verurteilen, die Zeit vom 1. November 1939 bis zum 31.
Januar 1942 als glaubhaft gemachte Beitragszeit anzuerkennen und ihr unter Zulassung zur Beitragsnachentrichtung RAR zu gewähren.
Mit Gerichtsbescheid vom 5. Oktober 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch
auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und auf Verurteilung der Beklagten, ihr unter Zulassung zur Nachentrichtung nach
Nr. 12a SP-DKSVA eine RAR zu gewähren. Der Antrag der Klägerin vom 30. November 2005 auf Nachentrichtung von Beiträgen sei
gemäß § 12i SP-DKSVA gleichzeitig als Antrag auf Gewährung einer RAR nach §
35 SGB VI anzusehen. Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren seien, hätten Anspruch auf RAR gemäß §
235 SGB VI, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt hätten. Zwar sei die Klägerin 1914 geboren,
sie habe jedoch die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt. Auf die allgemeine Wartezeit würden Kalendermonate mit Beitragszeiten
angerechnet (§
51 Abs.
1 SGB VI). Beitragszeiten zur gesetzlichen deutschen Rentenversicherung seien weder nachgewiesen noch von der Klägerin geltend gemacht
worden. Der geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung einer RAR ins Ausland könne auch nicht durch die beantragte Nachentrichtung
freiwilliger Beiträge nach § 12a SP-DKSVA iVm § 17a FRG begründet werden. Nach Nr. 12a SP-DKSVA hätten Staatsangehörige eines Vertragsstaates (Artikel 3a), die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt
habe, dem dSK angehört, das 16. Lebensjahr bereits vollendet und sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen
Volkstum bekannt hätten und die die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVG) verlassen hätten, ein Recht, nach Antrag freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nachzuentrichten, sofern
für sie durch die Anwendung des § 17a FRG erstmals Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG zu berücksichtigen seien. Dabei müsse die Nachentrichtung innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Inkrafttreten von Nr. 12
SP-DKSVA beantragt werden (Nr. 12h SP-DKSVA). Die Nachentrichtungsmöglichkeit finde nur Anwendung auf Berechtigte, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. Juli 1990 in Kanada begründet hätten und zur Ermittlung der Leistungshöhe seien die am
1. Juli 1990 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne die im Beitrittsgebiet geltenden rentenrechtlichen Vorschriften
einschließlich derjenigen über die Erbringung von Leistungen an Berechtigte im Ausland iVm mit dem DKSVA anzuwenden (Nr. 12e
SP-DKSVA). Da das Zusatzabkommen zum DKSVA am 1. Dezember 2003 in Kraft getreten sei, hätte der Antrag auf Nachentrichtung
bis zum 30. November 2005 gestellt werden müssen. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin ebenso wie diejenige der Begründung
des gewöhnlichen Aufenthaltes in Kanada vor dem 1. Juli 1990. Die Klägerin habe auch glaubhaft gemacht, dass sie bis zu dem
Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr Heimatgebiet erstreckt habe, dem dSK angehört habe,
dass sie bis zu diesem Zeitpunkt das 16. Lebensjahr bereits vollendet gehabt und dass sie sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum
Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt gehabt habe. Schließlich hätte sie auch das Vertreibungsgebiet im Sinne von
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) verlassen. Durch die Anwendung des § 17a FRG könnten jedoch für die Klägerin nicht erstmals Beitragszeiten nach dem FRG berücksichtigt werden. Soweit die Klägerin geltend mache, der Zeitraum vom 1. November 1939 bis zum 31. Januar 1942 sei als
glaubhaft gemachte Beitragszeit anzuerkennen, sei dem nicht zu folgen. In ihrem ersten Fragebogen zum Zusatzabkommen zum DKSVA
habe die Klägerin unter dem 24. November 2005 angegeben, sie habe von 1939 bis 1942 als Buchhalterin im Handwerksbetrieb "Rot"
Konfection Factory gearbeitet. In dem der Beklagten unter dem 30. Juni 2006 übersandten Beschäftigungsfragebogen habe sie
angegeben, sie habe vom 1. November 1931 bis 30. Januar 1942 bei "S-F R" gearbeitet und nach dem Beschäftigungsfragebogen,
den die Klägerin unter dem 10. Mai 2006 der Beklagten übersandt habe, habe sich ein Beschäftigungszeitraum vom 1. November
1939 bis 30. Januar 1942 ergeben. In dem bereits genannten Fragebogen zum Antrag auf Entrichtung von Beiträgen vom 24. November
2005 hätte die Klägerin zugleich angegeben, sie habe bis 1937 die "Business School "N S" besucht. Die im Verwaltungsverfahren
befragten Versicherungsträger in Serbien und Kroatien hätten Beschäftigungszeiten nicht bestätigen können. Die von der Klägerin
benannte Zeugin B hätte zwar bestätigt, dass die Klägerin als Buchhalterin bei F R in N S gearbeitet habe, sie habe jedoch
den Zeitraum mit 1932 bis 1942 angegeben und Angaben über eine Beitragsentrichtung nicht machen können. Angesichts dieser
widersprüchlichen Angaben zum Zeitraum der behaupteten Beschäftigung könne von einer glaubhaft gemachten Beitragszeit, wie
von der Klägerin begehrt, nicht ausgegangen werden. Soweit die Beklagte unter dem 11. August 2008 eine glaubhaft gemachte
Beschäftigungszeit für den Zeitraum 1. November 1939 bis 30. Juni 1941 anerkannt habe, könne dies nicht zur begehrten Zahlbarmachung
der Altersrente im Rahmen des DKSVA führen. Zum einen handele es sich bei dieser Erklärung nicht um ein prozessuales Teil-Anerkenntnis
im Sinne von §
101 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG), das den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledige. Da der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch hier
auf Rentengewährung unter Zulassung zur Beitragsnachentrichtung bei Anerkenntnis des Zeitraums von 1939 bis 1942 gerichtet
gewesen sei, liege ein solches Anerkenntnis im Sinne von §
101 Abs.
2 SGG nicht vor. Aus der Anerkennung der glaubhaft gemachten Beschäftigungszeit könne die Zahlung der begehrten Rente unter Nachentrichtung
von freiwilligen Beiträgen nicht erfolgen, denn gemäß Nr. 12e SP-DKSVA seien zur Ermittlung der Leistungshöhe die am 1. Juli
1990 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet geltenden rentenrechtlichen Vorschriften einschließlich
derjenigen über die Erbringung von Leistungen im Ausland anzuwenden. Daraus folge, dass gemäß §
272 SGB VI bei gewöhnlichem Auslandsaufenthalt die Rente nicht gezahlt werde, soweit sie auf Beschäftigungszeiten entfalle. Die von
der Klägerin begehrte Zahlbarmachung der Rente durch Nachentrichtung im Rahmen des DKSVA sei daher nicht möglich.
Mit der Berufung trägt die Klägerin ergänzend vor: Sie habe eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma R zumindest
vom 1. November 1939 bis 31. Januar 1942 ausreichend glaubhaft gemacht. Es könne nur noch um die Frage gehen, ob tatsächlich
Beiträge an den Versicherungsträger gezahlt worden seien und diese Beiträge auch beim Versicherungsträger verblieben seien
(§ 15 FRG). Unabhängig von einer Bestätigung des serbischen und kroatischen Versicherungsträgers müsse dies allein aufgrund des Ausweises
zur Krankenversicherung als bewiesen bzw. als glaubhaft gemacht gelten. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 6/03 R - sei vorliegend von einem bindenden Anerkenntnis der Beklagten mit Schriftsatz vom 11. August 2008 auszugehen. Damit habe
die Klägerin zunächst ein Anrecht auf RAR erworben. Entgegen der Ansicht der Beklagten könne kein Zweifel daran bestehen,
dass die Klägerin die allgemeine Wartezeit erfülle. Neben Beschäftigungszeiten kämen selbstverständlich verfolgungsbedingte
Ersatzzeiten für die Klägerin iS der jüngsten BSG-Rechtsprechung (Bezugnahme auf Urteile vom 19. Mai 2009 - B 5 R 14/08 R - und - B 5 R 96/07 R -) in Betracht. Erstmals nach § 12a SP-DKSVA habe für sie die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen bestanden.
Dass sie beim Verlassen des Vertreibungsgebietes dem dSK angehört habe, könne nicht (allein) mit der Tatsache begründet werden,
dass sie auch noch zu einem späteren Zeitpunkt gut deutsch gesprochen habe. Sie habe sich dem dSK entfremdet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Berlin vom 5. Oktober 2010 sowie des Bescheides der
Beklagten vom 30. August 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2008 zu verurteilen, die Zeit vom 1.
November 1939 bis zum 31. Januar 1942 als glaubhaft gemachte Beitragszeit anzuerkennen und ihr unter Zulassung zur Beitragsnachentrichtung
eine Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angegriffenen Gerichtsbescheid und trägt ergänzend vor: Es fehle auch an einer so
genannten "Erstmaligkeit" der Berücksichtigung etwaiger Beitrags- bzw Beschäftigungszeiten nach § 17a FRG, weil die Klägerin auch zum Personenkreis des § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung - WGSVG - (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 RA 52/05 R -) gehöre.
Das Landessozialgericht hat mit Schreiben vom 2. April 2013 die Zeugin B um eine schriftliche Auskunft zur Arbeit der Klägerin
für die Firma Franja R gebeten. Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 hat die Zeugin B dem Gericht ihre Erklärung vom 4. März 2008
(erneut) übersandt.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Gerichtsakten und die Rentenakten der Beklagten sowie ein Auszug aus der Entschädigungsakte haben vorgelegen und sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; ihr steht ein Stammrecht auf RAR ab Antragsmonat
(1. November 2005) zu, dessen Geldwert die Beklagte festzustellen hat. Im Übrigen, dh soweit die Klägerin die Zahlung der
RAR ins Ausland unter vorheriger Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
nach Nr. 12a SP-DKSVA begehrt, ist die Berufung nicht begründet.
Der Senat war an einer Entscheidung nicht dadurch gehindert, dass die Klägerin während des Klageverfahrens verstorben ist.
Der Tod eines von einem Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten führt nach §
202 Satz 1
SGG iVm §
246 Zivilprozessordnung (
ZPO) nicht zur Unterbrechung des Verfahrens. Die Prozessbevollmächtigten haben keine Aussetzung beantragt, sondern vielmehr um
baldige Entscheidung gebeten. In einem solchen Fall steht es der Entscheidung nicht entgegen, dass der oder die Rechtsnachfolger
dem Gericht nicht zweifelsfrei bekannt oder benannt sind (BGH LM §
325 ZPO Nr 10; BFH Urteil vom 13. Oktober 1981 - VII R 66-70/79 -); bis zum Eintritt des oder der Rechtsnachfolger bedarf es auch keiner Änderung der bisherigen Parteibezeichnung (des Rubrums),
insbesondere nicht einer namentlichen Bezeichnung des Rechtsnachfolgers (vgl BSG, Urteil vom 9. Februar 1984 - 11 RA 20/83 - juris - mwN). Dies gilt auch für etwaige Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (vgl BSG aaO.).
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein (Stamm-)Recht auf RAR zu. Dies ist gemäß §
33 Abs.
1 und Abs.
2 Nr.
1 und §
35 SGB VI stets der Fall, wenn Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Klägerin hatte
im Januar 1979 das 65. Lebensjahr vollendet, sodass der Versicherungsfall des Alters eingetreten war. Ferner hatte sie jedenfalls
mehr als drei Monate vor November 2005, als sie den Antrag stellte, die allgemeine Wartezeit erfüllt. Dies ist gemäß §§
50 Abs.
1 Nr.
1,
51 Abs.
1 SGB VI stets der Fall, wenn jemand mindestens fünf Jahre an Beitrags- oder Ersatzzeiten erworben hat. Anrechenbar sind zum Einen
jedenfalls die von der Beklagten bereits vorgemerkten glaubhaft gemachten Beschäftigungszeiten nach dem FRG vom 1. November 1939 bis 30. Juni 1941 (anrechenbar zu 5/6) und die Verfolgungs-Ersatzzeit (vgl §
250 Abs.
1 Nr
4 SGB VI) vom 31. März 1944 bis 31. Januar 1946, dh 40 Monate. Gemäß § 16 FRG steht eine nach vollendetem 16. Lebensjahr vor der Vertreibung - wie hier in Jugoslawien bzw Ungarn - außerhalb des Anwendungsbereichs
der Reichsversicherungsgesetze verrichtete Beschäftigung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik
Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammen fällt. Wenn also anrechenbare
Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG vorliegen, begründen sie für den Begünstigten den Status, als hätte er in dieser Zeit eine rentenversicherungspflichtige
Beschäftigung entsprechender Qualität in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt und als seien für diese Beiträge zur Rentenversicherung
der Bundesrepublik Deutschland entrichtet worden. Inhaber von Beschäftigungszeiten sind somit Versicherte im Sinne des materiell-rechtlichen
Rentenversicherungsrechts und haben auf die Wartezeit anrechenbare gleichgestellte Beitragszeiten erlangt (vgl BSG, Urteil vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 6/03 R - juris).
Auf die Wartezeit anrechenbar sind aber ungeachtet dessen, ob die Klägerin - wie sie für die Zeit von 1957 bis 1970 anlässlich
ihrer Antragstellung vortrug - Beiträge zur kanadischen Rentenversicherung (Canada Pension Plan) entrichtet hatte, jedenfalls
zusätzlich auch Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin in Kanada mindestens seit 1957, die nach den Rechtsvorschriften
der kanadischen Volksrente (Old Age Security Act) zurückgelegt wurden. Diese Zeiten sind für den Erwerb eines Leistungsanspruchs
aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach Art. 12 DKSVA zu berücksichtigen; insoweit wird ein Monat des gewöhnlichen
Aufenthalts als ein Beitragsmonat nach den deutschen Rechtsvorschriften anerkannt (vgl Art 13 Buchst. b DKSVA). Die allgemeine
Wartezeit ist daher in jedem Fall erfüllt. Damit ist das (Stamm-)Recht der Klägerin auf RAR jedenfalls mehr als drei Monate
vor Beginn des Antragsmonats (November 2005) entstanden.
Der Entstehung und dem Bestand des Stammrechts auf RAR steht der Auslandswohnsitz der Klägerin nicht entgegen. Vielmehr greifen
insoweit Art. 3 und Art. 4 DKSVA ein. Die Gleichstellung der Staatsangehörigen Deutschlands und Kanadas (Art 3. DKSVA) und
die Gleichstellung der Staatsgebiete für die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen, die Gewährung von Leistungen oder die
Zahlung von Geldleistungen (Art 4 Abs.1 DKSVA) bewirken für das Rentenversicherungsrecht, dass in Deutschland rentenversicherte
Staatsangehörige Kanadas, die in Kanada wohnen, in den genannten Hinsichten so zu behandeln sind, als hielten sie sich gewöhnlich
in Deutschland auf (vgl zum insoweit inhaltsgleichen deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen BSG aaO.). Dem stehen weder Art. 5 DKSVA noch die §§
110 ff, 272
SGB VI entgegen. Denn diese Vorschriften betreffen von vornherein nicht das Stammrecht auf Rente, sondern nur die grundsätzlich
zu Beginn eines jeden Monats (und für diesen als Bezugszeit) aus dem Stammrecht als dessen Rechtsfrüchte entstehenden einzelnen
Zahlungsansprüche (vgl BSG aaO.). Nur hinsichtlich der monatlichen (Einzel-)Zahlungsansprüche wird insoweit die Gebietsgleichstellung durchbrochen.
Die Beklagte ist daher ungeachtet des Auslandsaufenthalts der Klägerin und der Frage, ob diese einen Anspruch auf Zulassung
zur Nachentrichtung auf der Grundlage glaubhaft gemachter Beitragszeiten nach dem FRG hat, verpflichtet, den Geldwert des Rechts der Klägerin auf RAR ab Antragstellung, dh ab 1. November 2005, zutreffend festzustellen.
Die insoweit in der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage enthaltene Verpflichtungsklage ist daher begründet (vgl BSG aaO.).
Ein Anspruch der Klägerin auf Zulassung zur Nachentrichtung nach Nr. 12a SP-DKSVA und - nach erfolgter Nachentrichtung und
damit Erwerb von Bundesgebiets-Beitragszeiten (vgl §
272 SGB VI) - ins Ausland zu zahlende monatliche Einzel(zahlungs)ansprüche auf RAR bestehen indes nicht.
Der erhobene Anspruch auf Nachentrichtung ist an Nr. 12a SP-DKSVA zu messen. Danach können ua die kanadischen Staatsbürger,
die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges (damaliges) Heimatgebiet
erstreckt hat, - dem dSK angehört haben - das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten und - sich wegen ihrer Zugehörigkeit
zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten und die Vertreibungsgebiete (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) verlassen haben, auf Antrag freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nach näherer Maßgabe von Nr. 12a Buchst
b bis j SP-DKSVA entrichten. Voraussetzung für dieses besondere Nachentrichtungsrecht ist, dass für sie durch die Anwendung
des § 17a FRG erstmals Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG zu berücksichtigen sind. Gegebenenfalls gilt die für die Ermittlung der Höhe der monatlichen Zahlungsansprüche das in der
Bundesrepublik Deutschland (also ohne das Beitrittsgebiet) am 1. Juli 1990 geltende Rentenversicherungsrecht einschließlich
des damaligen "Auslandsrentenrechts"; eine Nachentrichtung ist höchstens in dem Umfang zulässig, wie es zur Zahlung der auf
§ 17a FRG beruhenden Leistung insoweit erforderlich ist (Nr. 12a Buchst b SP-DKSVA), dh es bedarf der Glaubhaftmachung von Beitragszeiten
nach dem FRG (vgl §
272 Abs.
1 und
2 SGB VI), da nur diese insoweit den Wegfall des Einwandes des Auslandswohnsitzes ermöglichen.
Nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Beitragszeiten der Klägerin nach § 15 FRG liegen nicht vor. Zwar bestand in dem seinerzeit zum Königreich Jugoslawien gehörenden N S ab 1. Januar 1938 eine Beitragspflicht
zur Pensionsversicherung der Angestellten; das altösterreichische Pensionsversicherungsgesetz wurde mWv 1. Januar 1934 geändert
und durch Verordnung vom 25. November 1937 vom 1. Januar 1938 an auf das gesamte Staatsgebiet Jugoslawiens ausgedehnt (vgl
Pin, Die gesetzliche Rentenversicherung im Ausland, 1960, S 188). Indes sind Hinweise für eine tatsächliche Beitragsabführung
der Klägerin in der Zeit vom 1. November 1939 bis 31. Januar 1942 - auch in dem von der Beklagten bereits als Beschäftigungszeit
anerkannten Zeitraum - nicht ersichtlich. Entsprechende Anfragen bei den Sozialversicherungsträgern Kroatiens und Serbiens
blieben fruchtlos. Auch die Tatsache, dass die Klägerin privat krankenversichert war und sich auch nach Einführung der Rentenversicherungspflicht
hieran nichts geändert hatte, spricht eher gegen eine Versicherungspflicht der Klägerin in der Rentenversicherung. Letztlich
verbleiben auch in Ansehung der Aussage der Zeugin B Zweifel an Zeit, Art und Umfang der von der Klägerin behaupteten Beschäftigung
überhaupt. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des SG (S 6 Absatz 4 Zeile 1 bis S 7 Absatz
1 letzte Zeile) nimmt der Senat gemäß §
153 Abs.
2 SGG Bezug und sieht von einer weiteren Begründung diesbezüglich ab.
Einem Nachentrichtungsrecht der Klägerin nach Nr. 12a SP-DKSVA steht darüber hinaus auch entgegen, dass für die Klägerin nicht
"erstmals" nach § 17a FRG glaubhaft gemachte Beschäftigungszeiten nach dem FRG zu berücksichtigen waren bzw zu berücksichtigen gewesen wären. Bei Schaffung des § 17a FRG war vom Deutschen Bundestag gesehen worden, dass ohne die Möglichkeit der Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen der
erstmals durch die Norm begünstigte Personenkreis zwar rentenrechtliche Zeiten nach dem FRG und den iVm § 14 FRG anzuwendenden allgemeinen rentenrechtlichen Vorschriften erwerben und dadurch das Entstehen von Rechten in der deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung bewirken konnte, jedoch der Teil der von ihm Begünstigten, der im Ausland lebte, keine aus
dem Stammrecht fließenden monatlichen Zahlungsansprüche erlangt hätte. Deshalb ist bereits im Gesetzgebungsverfahren darauf
hingewiesen worden, dass die einschlägigen Sozialversicherungsabkommen durch Schaffung von Nachentrichtungsrechten entsprechend
zu ergänzen seien (vgl BT-Drucks 11/5530, S 29). Diese Vereinbarungen sind zum DKSVA durch das zum 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Zusatzabkommen vom 27. August 2002 (BGBl 2003 II S 666) eingefügt worden. Nunmehr eröffnete Nr. 12a SP-DKSVA dem
durch § 17a FRG begünstigten Personenkreis das Recht, freiwillige Beiträge zu entrichten, und zwar höchstens in dem Umfang, in dem bei der
Klägerin nicht glaubhaft gemachte - Fremdbeitragszeiten bestanden (Nr 12a Buchst b SP-DKSVA). Eine entsprechende Antragstellung
war letztmalig am 30. November 2005 möglich.
Jedoch besteht materiell-rechtlich das Nachentrichtungsrecht nur, wenn durch die Anwendung des § 17a FRG "erstmals" nach dem FRG Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen waren. Wer - wie die Klägerin - unter Berücksichtigung von glaubhaft
gemachten Beschäftigungszeiten vom 30. November 1939 bis 30. Juni 1941 schon früher trotz Auslandswohnsitzes ein besonderes
Nachentrichtungsrecht innegehabt, aber nicht ausgeübt hatte, sollte nicht erneut ein Nachentrichtungsrecht erhalten (BSG SozR 4-6961 Nr 8 Nr 1). Da die Klägerin die Voraussetzungen des § 20 WGSVG erfüllt, hat sie kein Nachentrichtungsrecht nach Nr. 12a SP-DKSVA (vgl zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen
mit inhaltsgleicher Nachentrichtungsmöglichkeit BSG, Urteil vom 22. März 2001, SozR 3-6481 Nr 11 Nr 2). Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 WGSVG stehen bei Anwendung des FRG den anerkannten Vertriebenen iS des BVFG vertriebene Verfolgte gleich, die lediglich deswegen nicht als Vertriebene anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil
sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben. Aufgrund der Verweisung in § 20 Abs. 1 Satz 2 WGSVG auf § 19 Abs. 2 Buchst a Halbsatz 2 WGSVG genügt es, wenn der Verfolgte im Zeitraum des Verlassens des Vertreibungsgebiets dem dSK angehörte und deswegen das Vertreibungsgebiet
verlassen hat. Die Normen erweitern den Anwendungsbereich des zu Gunsten von (anerkannten) Vertriebenen geschaffenen Rechts
auf diejenigen Verfolgten, die auch noch das Vertriebenenschicksal erlitten haben. Diejenigen, die von § 20 WGSVG erfasst werden, müssen sowohl Verfolgte als auch Vertriebene sein (vgl BSG SozR 5070 § 20 Nr 7).
Die Versicherte ist als Verfolgte iS des § 1 BEG anerkannt. Ferner ist sie iSv § 20 Abs.1 WGSVG den anerkannten Vertriebenen bei Anwendung des FRG gleichgestellt, weil sie iSv § 19 Abs. 2 Buchst a Halbsatz 2 WGSVG im Zeitraum des Verlassens des Vertreibungsgebiets (Ungarn) im Jahr 1956 dem dSK angehört hatte. Dies folgt zur Überzeugung
des Senats aus den Einlassungen der Klägerin im Entschädigungs- und Verwaltungsverfahren sowie anlässlich der Sprachprüfung
in Kanada im Jahr 2006 und dem Ergebnis dieser Sprachprüfung. Dass sie mit ihrem 1944 geheirateten Ehemann bis zur Auswanderung
(immer) ungarisch gesprochen hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch bei Mehrsprachigkeit der Verfolgten und
späterem überwiegenden Gebrauch einer anderen Sprache als Deutsch bleibt die Zugehörigkeit zum dSK für eine Übergangszeit
von höchstens 20 Jahren erhalten (vgl dazu: BSG, Urteil vom 19. Dezember 1991 - 4/1 RA 41/90 - juris - mwN). Auch der "Nötigungstatbestand" des § 20 Abs. 2 Satz 1 WGSVG ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte erfüllt. Die Klägerin fällt daher nicht unter den Personenkreis, für den erstmals
durch § 17a FRG die Möglichkeit eröffnet wurde, Beitrags- bzw Beschäftigungszeiten nach dem FRG anzuerkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und berücksichtigt den Umfang des Obsiegens der Klägerin.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nrn. 1 oder 2
SGG liegen nicht vor.