Rentenversicherung
Beitrittsgebiet
Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz
Einzelfall eines Lehrers an Technikerschule
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Zeitraum vom 1. September 1973 bis 31. August 1978 Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1949 geborene Kläger erwarb nach Besuch der Ingenieur-Hochschule L in der Fachrichtung Automatisierungstechnik die Berechtigung,
die Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Urkunde vom 15. August 1973), und nach Besuch der Technischen Hochschule K--Stadt in der
Fachrichtung Technische Kybernetik und Automatisierungstechnik die Berechtigung, die Bezeichnung "Diplomingenieur" zu führen
(Urkunde vom 31. Oktober 1980). Der Kläger war vom 1. September 1973 bis 17. September 1978 (Aufhebungsvertrag) an der Ingenieurschule
für Lebensmittelindustrie in Dippoldiswalde (Ingenieurschule) als wissenschaftlicher Assistent tätig. Vom 18. September 1978
bis 31. Dezember 1980 war er bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) P D (VEB P) als Aufbauleiter, vom 1. Oktober 1980 bis 30.
September 1980 als Assistent des Werkdirektors sowie vom 1. Januar 1981 bis 30. April. 1990 als Werkdirektor tätig. Der VEB
P wurde zum 1. Mai 1990 in den VEB O Papierveredelung D (VEB O P) und am 9. April 1991 in die O Papierveredelung GmbH umgewandelt.
In die freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR war der Kläger nicht einbezogen. Er hatte auch keine Versorgungszusage
erhalten.
Die Beklagte hatte den Antrag des Klägers zur Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für den Zeitraum von 1. September
1973 bis 30. Juni 1990 zunächst mit Bescheid vom 24. Juni 2005, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 21. September 2005,
abgelehnt. Die zuletzt auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung seiner Zeiten der Berufstätigkeit vom 18. September
1978 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeiten zur AVTI gerichtete Klage wies das Sozialgericht (SG) Potsdam mit Gerichtsbescheid vom 12. November 2007 ab (- S 17 R 827/05 -). Im Berufungsverfahren (- L 16 R 1782/07 -) erkannte die Beklagte an, dass auf den Kläger § 1 Abs. 1 AAÜG anwendbar sei. Sie werde prüfen, in welchem Umfang Zeiten der Zugehörigkeit zur AVTI festzustellen seien. Der Kläger erklärte
den Rechtsstreit daraufhin für erledigt.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2011 stellte die Beklagte die Zeit vom 18. September 1978 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit
des Klägers zur AVTI und die entsprechenden Arbeitsentgelte fest.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger auch die Anerkennung der Zeit vom 1. September 1973 bis 31. August
1978 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVTI geltend. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. August
2011 zurück und führte im Wesentlichen aus, der Kläger habe erst am 31. Oktober 1980 sein Hochschulstudium abgeschlossen.
Eine Einbeziehung in das Versorgungssystem komme daher für die Zeit vom 1. September 1973 bis 31. August 1978 nicht in Betracht.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Berücksichtigung von AVTI-Zugehörigkeitszeiten nebst der erzielten Arbeitsentgelte
vom 1. September 1973 bis 31. August 1978. Er sei seit dem 15. August 1973 berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur"
zu führen und erfülle somit sowohl die persönlichen als auch die sachlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die AVTI.
Er sei von September 1973 bis 31. August 1978 als wissenschaftlicher Assistent an der Ingenieurschule tätig gewesen. Diese
Beschäftigung entspreche dem Qualifikationsniveau von Fach- und Hochschulabsolventen. Das SG Potsdam hat die Klage mit Urteil
vom 21. März 2012 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Es komme entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf die Qualifikation
als Fach- oder Hochschulabsolvent an, sondern dieser hätte in dem Berufsbild des Ingenieurs tätig sein müssen. Da der Kläger
als wissenschaftlicher Assistent an der Ingenieurschule wissenschaftlich, also außerhalb seines Berufsbildes als Ingenieur,
und damit berufsfremd eingesetzt worden sei, könne eine nachträgliche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVTI
in der Zeit vom 1. September 1973 bis 31. August 1978 nicht erfolgen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Er sei berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung
Ingenieur zu führen und habe seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent in der Ingenieurschule im dortigen Labor für
BMSR-Technik ausgeübt. Für die Prüfung der sachlichen Voraussetzung sei von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der
2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 zur Verordnung über die AVTI in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten
Betrieben vom 17. August 1950 (AVTI-VO) auszugehen und zu fragen, ob der Versicherte im Schwerpunkt eine durch diese Ausbildung
und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe.
In seiner Beschäftigung als wissenschaftlicher Assistent im Labor BMSR-Technik der Ingenieurschule habe er die an der Ingenieurschule
L erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten unmittelbar in seiner beruflichen Tätigkeit angewandt und umgesetzt. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass er berufsfremd eingesetzt worden sein soll. Im Übrigen sei er überwiegend lehrend tätig gewesen; auf
seine Tätigkeitsbeschreibung (Schriftsatz vom 28. November 2012) wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 21. März 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 26.
Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2011 zu verpflichten, auch die Zeit vom 1. September 1973
bis zum 31. August 1978 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die
Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, mit der dieser seine statthafte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage iSv §
54 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) weiter verfolgt, ist begründet.
Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Beklagte gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 und 2 AAÜG iVm § 5 AAÜG den Zeitraum vom 1. September 1973 bis 31. August 1978 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVTI sowie die während dieser Zeit
tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Im Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach §
149 Abs.
5 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (
SGB VI) ähnelt und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl Bundessozialgericht, BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - B 4 RA 7/95 - juris), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen
Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten
zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVTI, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 26. Mai 2011 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AAÜG anerkannt. Diese positive Statusentscheidung (vgl zB BSG SozR 3-8570 §
1 Nr 2) bindet die Beteiligten und das Gericht (vgl §
77 SGG).
Der Anspruch auf Vormerkung des hier streitigen Zeitraums und der insoweit erzielten tatsächlichen Entgelte folgt aus § 5 AAÜG. Denn die Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom 1. September 1973 bis 31. August 1978 bei der Ingenieurschule für Lebensmittelindustrie
D erfüllt die Voraussetzungen der AVTI-VO sowie der 2. DB.
Nach § 1 AVTI-VO iVm § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hängt ein solcher Anspruch von drei Voraussetzungen ab (vgl nur zB BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - juris - mwN). Erforderlich sind
1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und
2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar
3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens iSv § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem
durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Maßgeblich ist hier das Sprachverständnis der DDR am 2. Oktober 1990 (vgl BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - juris).
Bei dem Kläger, der seit dem 15. August 1973 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen und damit die persönliche
Voraussetzung erfüllt, liegen für den Zeitraum vom 1. September 1973 bis 31. August 1978 auch die sachliche und betriebliche
Voraussetzung vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, kommt es im Hinblick auf die sachliche Voraussetzung einer fiktiven Einbeziehung
in die AVTI darauf an, ob ein Ingenieur seiner Berufsausbildung entsprechend oder aber berufsfremd eingesetzt war (vgl zusammenfassend
BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - juris; BSG, Beschluss vom 24. April 2008 - B 4 RS 10/08 B - juris). Das BSG hat in dem Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 31/03 R - unter Bezugnahme auf die "Präambel" der AVTI-VO und den in § 1 Abs. 1 der 2. DB aufgeführten Personenkreis ausgeführt,
dass Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nur dann erfüllen, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der
Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die Aufgabenerfüllung
geprägt hatten. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, zB im wirtschaftlichen bzw kaufmännischen Bereich, waren
die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in solch
einem Fall berufsfremd eingesetzt (vgl hierzu auch BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 = Soz-R 3-8570 § 5 Nr. 6; BSG, Urteil vom 7. September 2006 = Soz-R 4-8570 § 1 Nr 12). Um die sachliche Voraussetzung zu prüfen, ist demnach von der erworbenen Berufsbezeichnung iS der 2. DB auszugehen
und zu ermitteln, welches Berufsbild dieser unter Berücksichtigung der Ausbildung und der im späteren Ausbildungsberuf typischerweise
gewonnenen Erfahrungen zu Grunde liegt. Im Anschluss daran ist festzustellen, welche Tätigkeit der Versicherte konkret ausgeübt
hat und zu fragen, ob diese im Schwerpunkt dem der Berufsbezeichnung zu Grunde liegenden Berufsbild entspricht. Dies ist dann
der Fall, wenn die ausgeübte Tätigkeit überwiegend durch die in der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der
2. DB gewonnenen Kenntnisse und Fertigkeiten und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt ist
(vgl Urteil vom 8. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - Soz-R 4-8570 § 1 Nr. 14 Rn. 44), was zB dann der Fall ist, wenn ein Maschineningenieur der Fachrichtung Konstruktion
eine Abteilung geleitet hat, deren Aufgabe die Herstellung von Maschinen gewesen ist. Für die Bestimmung des Tätigkeitsschwerpunktes
ist nicht allein auf den Studieninhalt abzustellen, weil es nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats ausdrücklich zusätzlich
auch auf die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen ankommt. Nach der ständigen Rechtsprechung bedeutet
umgekehrt "fremd" die Ausübung einer Tätigkeit, die nicht schwerpunktmäßig durch die durchlaufene Ausbildung und die im Ausbildungsberuf
typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt ist. Darüber hinaus handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des 4.
Senats bei der sachlichen Voraussetzung nicht um eine negative Tatbestandsvoraussetzung mit möglicherweise entsprechenden
Konsequenzen für die Frage der objektiven Beweislast. Bei der sachlichen Voraussetzung handelt es sich wie bei der persönlichen
und betrieblichen Voraussetzung um eine anspruchsbegründende Tatsache, für die nach allgemeinen prozessualen Gründen der Anspruchssteller
die Beweislast trägt; dies gilt für das Vorhandensein positiver wie für das Fehlen negativer Tatbestandsmerkmale (vgl hierzu
BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R -).
Der Kläger hat während seines Studiums naturwissenschaftlich-technische Kenntnisse erworben. Darüber hinaus hat er im dritten
Studienjahr die pneumatisch-analoge Regelungstechnik im Praktikum erlernt und praktische Erfahrungen in der Regelungstechnik
und elektronischen Steuerungstechnik erworben. Dies geht sowohl aus dem Abschlusszeugnis vom 15. August 1973 als auch aus
dem Arbeitsvertrag vom 1. September 1973 hervor. Nach den glaubhaften Darlegungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung
ist die Schule damals erweitert worden. Der Kläger ist zur Betreuung des Labors für BMSR-Technik eingestellt worden und hat
die Studierenden sowohl praktisch als auch theoretisch ausgebildet. Ferner hat er das gesamte Fernstudium geleitet und auch
über einen längeren Zeitraum Vorlesungen abgehalten. Die Tätigkeit bei der Ingenieurschule war danach überwiegend Lehrtätigkeit
und hatte die praktische und theoretische Berufsausbildung der Studenten zum Inhalt. Die Forschungstätigkeit machte daneben
lediglich einen geringen Anteil aus. Die Angaben des Klägers decken sich mit dem Inhalt des Antrags auf Gehaltserhöhung vom
17. Februar 1978, aus dem ersichtlich ist, dass der Kläger seit dem 1. September 1973 als wissenschaftlicher Assistent im
Labor BMSR-Technik tätig war. Dies war ein Spezialfach während seines Studiums. Seit Anfang 1975 wurde ihm das Labor für Betriebsmesstechnik
in Betreuung gegebenen. Im Rahmen dessen hat er die Anforderungen an die Ausbildung auf diesem Gebiet gesichert. Zeitweilig
führte der Kläger im Studienjahr 1973/74 die Vorlesungen in Betriebsmesstechnik durch und ab 1976 betreute er die gesamten
Seminare für das Fach der BMSR-Technik. Ferner erarbeitete der Kläger die theoretischen und praktischen Grundlagen beim Aufbau
der Praktika in den Laboren Betriebsmesstechnik und Steuer- und Regelungstechnik und betreute die Praktika des Direktstudiums
für Ingenieurwesen und Ökonomen sowie des Fernstudiums für Ingenieurwesen und Ökonomen.
In der Gesamtschau erhellt daraus, dass der Kläger an einer auf den produktionsbezogenen Sektor der Lebensmittelindustrie
ausgerichteten Ingenieurschule im Rahmen seiner ingenieurtechnischen Ausbildung überwiegend lehrend tätig gewesen ist und
sein Fachwissen als Ingenieur an die Studenten weiter vermittelte. Seine Tätigkeit im streitigen Zeitraum war durch eine Wissensvermittlung
an einer technischen Fachschule geprägt. Er erfüllte indes auch damit Aufgaben, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprachen
und war im Rahmen seines Berufsbilds beschäftigt, wenn auch nicht im engeren Sinne im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen
Bereich, sondern lehrend. Eine im engeren Sinne ingenieurtechnische Tätigkeit ist indes nicht zwingend Voraussetzung für eine
Einbeziehung in die AVTI. So muss zB ein "Ingenieurökonom" nicht wie ein "Ingenieur" ingenieurtechnisch beschäftigt gewesen
sein, um die sachliche Voraussetzung zu erfüllen. Ausreichend ist auch insoweit, dass der "Ingenieurökonom" Aufgaben erfüllte,
die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprachen und er im Rahmen seines Berufsbilds beschäftigt war, mithin nicht berufsfremd
eingesetzt wurde (vgl BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R =Soz-R 3-8570 § 5 Nr 6). Entscheidend ist somit, ob der Ingenieur im Wesentlichen eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende
Tätigkeit ausgeübt hat (so auch BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - juris). Dies war bei dem Kläger der Fall.
Die vorstehende Beurteilung entspricht auch den Vorgaben der Präambel der AVTI-VO, wonach in das Versorgungssystem grundsätzlich
nur solche Personen einbezogen werden sollten, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik
zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung
oder bei der Produktion, förderten. Lehrkräfte - wie der Kläger -, die schwerpunktmäßig eine Lehrtätigkeit ausübten, fielen
damit grundsätzlich nicht unter die AVTI-VO. Zu dem privilegierten Personenkreis der Einzubeziehenden zählten nach § 1 Abs.
1 der 2. DB indes - ausnahmsweise - auch Lehrer technischer Fächer, sofern diese an Fach- und Hochschulen tätig waren (vgl
die Einbeziehung eines als Lehrkraft in einem VEB tätig gewesenen Ingenieurs folgerichtig verneinend: BSG, Urteil vom 31. März 2004, B 4 RA 31/03 R - juris). Da es sich bei der Ingenieurschule für Lebensmittelindustrie - was zwischen den Beteiligten im Übrigen nicht
streitig ist - um eine technische Fachschule handelte, bei der der Kläger als Lehrer technischer Fächer tätig war, fällt er
unter den Anwendungsbereich der AVTI-VO und hat Anspruch darauf, auch für die Zeit vom 1. September 1973 bis 31. August 1978
die entsprechenden tatsächlichen Arbeitsentgelte festgestellt zu bekommen.
Auch die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der AVTI gemäß § 1 AVTI-VO
und der 2. DB ist erfüllt. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war zwar kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie
oder des Bauwesens. Die Ingenieurschule für Lebensmittelindustrie gehörte jedoch zu den technischen Schulen, so dass es sich
hier um einen gleichgestellten Betrieb iSv § 1 Abs. 2 der 2. DB gehandelt hat. Den volkseigenen Produktionsbetrieben wurden
nach § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellt: wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien,
Konstruktionsbüros, technische Hochschulen, technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen, Bergakademie und Bergbauschulen,
Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens, Maschinen-Ausleih-Stationen
und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie), Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltung und
Ministerien. Die betriebliche Voraussetzung ist damit vorliegend erfüllt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß §
160 Absatz
2 Nrn. 1 oder 2
SGG liegen nicht vor.