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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2014 - 16 R 504/12
Rente wegen voller Erwerbsminderung Berufsfähigkeit und Berufsmöglichkeit Identische Herkunft von Sachverständigem und Prozesspartei
1. Für Versicherte, die gesundheitsbedingt in einem zumutbaren Beruf nicht mehr mindestens sechs Stunden einsetzbar, also nur zu Teilzeitarbeit von drei bis unter sechs Stunden täglich fähig sind hat das BSG den Versicherungsschutz der gesetzlichen Rentenversicherung erweitert und neben das gesetzlich versicherte Gut der Berufsfähigkeit (Erwerbsfähigkeit) dasjenige der Berufsmöglichkeit (Erwerbsmöglichkeit) gestellt und damit die gesetzlich versicherten Risiken der Krankheit und Behinderung um dasjenige der Unvermittelbarkeit auf dem (Teilzeit-)Arbeitsmarkt im jeweiligen Antragszeitraum (sog. jeweilige Arbeitsmarktlage) ergänzt; außerdem hat es die Anspruchsschwelle dadurch gesenkt, dass diese auch schon dann überschritten sein kann, wenn der Versicherte einen zumutbaren Beruf in zeitlicher Hinsicht nur unter sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann; diese Anspruchsschwelle ist überschritten, falls dem Versicherten binnen eines Jahres kein geeigneter und freier (Teilzeit-)Arbeitsplatz in einem zumutbaren Beruf angeboten wird; dann ist eine Arbeitsmarktrente in der Form und (im Übrigen) nach den Regeln einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu bewilligen.
2. Der bloße Hinweis auf die identische Herkunft von Sachverständigem und Prozesspartei ist von vornherein nicht geeignet, Zweifel an der Neutralität und Objektivität eines Sachverständigen zu begründen.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Berlin 31.05.2012 S 21 R 6608/10
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Mai 2012 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 11. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2010 verurteilt, der Klägerin für die Zeit ab 1. November 2014 bis 30. April 2016 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: