Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente
Mindestens dreijährige Pflichtbeitragszeiten
Sozialversicherungsrechtliche Risiken der freiwilligen Teilnahme an einem Arbeitskampf
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsminderung (EM), und zwar insbesondere die Erfüllung der (besonderen)
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Der 1957 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Baufacharbeiter (1973 bis 1975; Facharbeiterzeugnis vom 15. Juli
1975). Er arbeitete in diesem Beruf von 1989 bis zur 1997. Vom 14. Juli 1997 bis 1. September 1997 beteiligte er sich aktiv
an einem Arbeitskampf, währenddessen er seitens der Gewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt für 36 Tage die satzungsmäßige Streikunterstützung
erhielt. Versicherungsbeiträge an die Beklagte wurden während dieser Zeit nicht abgeführt. Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit
seit Dezember 1997 mit Leistungsbezug bzw. nicht versicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigungen erhielt der Kläger
von Januar 2005 bis März 2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Seit dem 1. April 2006 leistete er als Selbständiger
freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung. Auf den Versicherungsverlauf vom 17. März 2015 wird im Übrigen
Bezug genommen.
Seinen Antrag auf Rente wegen EM vom 7. Januar 2015 lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 17. März 2015, Widerspruchsbescheid
vom 10. Juni 2015). Zur Begründung führte sie aus, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen EM seien
nicht erfüllt, weil in den letzten maßgebenden fünf Jahren (vom 7. Januar 2010 bis 6. Januar 2015) keine drei Jahre Pflichtbeitragszeiten
vorhanden seien. Vielmehr seien aufgrund der selbständigen Tätigkeit seit dem 1. April 2006 freiwillige Beiträge entrichtet
worden. Der Kläger habe zwar die allgemeine Wartezeit bereits vor dem 1. Januar 1984 erfüllt, aufgrund des Bezugs von Streikgeld
in der Zeit vom 14. Juli bis 1. September 1997 sei aber nicht jeder Kalendermonat seit dem 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat
vor Eintritt der EM mit rentenrelevanten Zeiten belegt. Es handle sich bei der Zeit vom 14. Juli bis 1. September 1997 auch
nicht um eine zu berücksichtigende betragsfreie Zeit; der gewerkschaftlich geführte Streit habe lediglich die Wirkung eines
Überbrückungstatbestandes.
Das Sozialgericht (SG) Neuruppin hat die auf Gewährung von Rente wegen voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM
bei Berufsunfähigkeit (BU) gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit
komme der Kläger in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der geltend gemachten Erwerbsminderung auf keinen Monat mit Pflichtbeiträgen.
Die Pflichtbeiträge seien auch nicht entbehrlich, weil die Zeit der aktiven Streikbeteiligung zu einer rentenschädlichen Lücke
geführt habe, da hierdurch nicht jeder Kalendermonat seit dem 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der EM, die
der Kläger aufgrund des erlittenen Schlaganfalls geltend mache, mit rentenrechtlich relevanten Zeiten belegt sei. Der insofern
vorliegende Überbrückungstatbestand fülle zwar eine vorhandene Lücke, sei selbst aber keine Anrechnungszeit, sondern gewährleiste
lediglich, dass der Zurechnungszusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten bestehen bleibe.
Mit seiner Berufung vom 13. September 2018 gegen das ihm am 25. Juli 2018 zugestellte Urteil verfolgt der Kläger sein Begehren
weiter und macht unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag geltend: Die Lücke in seinem Versicherungsverlauf sei
unverschuldet; mit der Streikteilnahme habe er seine verfassungsmäßig geschützten Rechte als Arbeitnehmer wahrgenommen. Sein
Recht auf Gleichbehandlung werde verletzt, wenn ihm die fehlende Beitragszeit zum Nachteil gereichen würde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. Juli 2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.
März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2015 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung,
hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren
vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat hat gemäß §
153 Abs.
4 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl. §
153 Abs.
4 Satz 2
SGG). Wie das SG zu Recht und mit zutreffenden Gründen mit dem angefochtenen Urteil vom 25. Juli 2018 ausgeführt hat, hat der Kläger für die
Zeit ab 1. Januar 2015 (Rentenantragsmonat; vgl. §
99 SGB VI -) keinen Anspruch auf Zahlung einer EM-Rente bzw. hilfsweise einer Rente wegen teilweiser EM bei BU nach §§
43 Abs.
1 bzw. Abs.
2,
240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (
SGB VI). Der eine solche Rente ablehnende, vorliegend gegenständliche Bescheid der Beklagten vom 17. März 2015 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2015, gegen den sich die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl.
§
54 Abs.
4 SGG) des Klägers richtet, ist rechtmäßig und verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten.
Die Vorschriften des §
43 SGB VI und des §
240 SGB VI setzen zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. §§
50 Abs.
1,
51 Abs.
1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EM bzw. BU voraus (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Abs.
1 Satz 1 Nrn. 2 und 3
SGB VI, §
240 Abs.
1 Satz 1
SGB VI). Darüber hinaus müssen volle oder teilweise EM bzw. BU vorliegen (vgl. §
43 Abs.
2 Satz 2, Abs.
1 Satz 2
SGB VI, §
240 Abs.
2 SGB VI). Bereits die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind für den geltend gemachten Anspruch auf eine Rente
wegen EM bzw. BU nicht insgesamt gegeben. Darauf, ob die weiteren - medizinischen bzw. persönlichen - Voraussetzungen für
eine solche Rente bei dem Kläger vorliegen (vgl. §§
43 Abs.
2 Satz 2, Abs.
1 Satz 2,
240 Abs.
2 SGB VI), kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
Wie ausgeführt, müssen neben der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren für die Gewährung einer Rente wegen EM
bzw. BU in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EM drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten vorhanden sein. Dies ist beim
Kläger, sofern auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt wird, im insofern maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum vom 7.
Januar 2010 bis 6. Januar 2015 (vgl. §§
99 SGB VI i.V.m. § 26 SGB X, §§
187,
188 Abs.
2 BGB) nicht der Fall. Pflichtbeiträge sind in dieser Zeit überhaupt nicht vorhanden, weil der Kläger seit April 2006 durchgängig
und ausschließlich aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit freiwillige Beiträge entrichtet hatte, was zwischen den Beteiligten
nicht streitig ist. Somit existieren auch keine Pflichtbeitragszeiten im entsprechend zugrunde zu legenden Fünf-Jahres-Zeitraum
vom 25. Oktober 2009 bis 24. Oktober 2014, sofern von einem - wie der Kläger meint - Eintritt von EM mit dem Mediateilinfarkt
vom 25. Oktober 2014 auszugehen wäre; für ein früheres Vorliegen einer EM fehlen jegliche Anhaltspunkte.
Zwar hatte der Kläger die allgemeine Wartezeit bereits vor dem 1. Januar 1984 erfüllt, so dass gemäß §
241 Abs.
2 Satz 1
SGB VI Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der EM oder BU nicht erforderlich wären, wenn
jeder Kalendermonat im Versicherungsverlauf des Klägers vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der EM oder
BU mit den in den Nummern 1 bis 6 dieser Vorschrift genannten Zeiten belegt wären oder wenn die EM oder BU vor dem 1. Januar
1984 eingetreten wäre. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten
nicht erforderlich (§
241 Abs.
2 Sätze 1 und 2
SGB VI). Solches ist bei dem Kläger insgesamt nicht der Fall. Dafür dass die EM oder BU schon vor dem 1. Januar 1984 eingetreten
sein könnte oder eine Beitragszahlung noch zulässig wäre (vgl. §§
197 f.
SGB VI i.V.m. § 25 Abs. 1 Viertes Buch), fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Bei dem Kläger ist aber auch nicht jeder Kalendermonat vom 1. Januar
1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der EM bzw. BU mit Zeiten gemäß § 241 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 6, insbesondere weder
mit Pflichtbeitrags- bzw. Beitragszeiten noch mit rentenrelevanten beitragsfreien Zeiten im vorstehenden Sinne belegt. Der
hier vom 14. Juli 1997 bis zum 1. September 1997 gegebene Überbrückungstatbestand erfüllt weder die vorliegend allein in Betracht
kommenden Voraussetzungen einer Beitragszeit i.S.d. §§
1 i.V.m. 55
SGB VI noch einer beitragsfreien Zeit nach §
241 Abs.
2 Satz 1 Nr.
2 i.V.m. §§
54 Abs.
4,
58, 252, 252a
SGB VI. Beitragszeiten sind gemäß §
55 Abs.
1 Satz 1 Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden
sind. Der Arbeitsentgeltanspruch des Klägers ruhte jedoch in der Zeit vom 14. Juli 1997 bis zum 1. September 1997 wegen der
Beteiligung am gewerkschaftlich organisierten Arbeitskampf - der Kläger bezog kompensatorisch Streikgeld -, einen Anspruch
auf Arbeitslosengeld hatte er bei dieser Sachlage ebenso wenig, so dass auch keine Anrechnungszeit, insbesondere gemäß §
58 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB VI, für die Zeit des Streiks entstanden ist. Vielmehr hat die Teilnahme am gewerkschaftlich geführten Streik mit vollständigem
Entfallen des Anspruchs auf Arbeitsentgelt bzw. ohne Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wie vom SG ausgeführt, lediglich die Wirkung eines Überbrückungstatbestandes (vgl. BSG GS, Beschluss vom 11. Dezember 1973 - GS 1/73 - juris Rn. 22 ff.), der, wie ausgeführt, weder die maßgeblichen Voraussetzungen einer Beitragszeit, noch einer beitragsfreien
Zeit i.S.d. §
241 Abs.
2 Satz 1 Nrn. 1 und 2
SGB VI erfüllt. Hätte der Gesetzgeber mit §
241 Abs.
2 Satz 1
SGB VI aber weitere Zeiten als die in den Nrn. 1 bis 6 genannten und hier sämtlich nicht vorliegenden Zeiten einbeziehen und die
Gewährung des entsprechenden Versicherungsschutzes nach dem
SGB VI durch die Berücksichtigung von sonstigen ggf. durch andere Sicherungssystemen abgedeckte Zeiten gewährleisten wollen, hätte
dies einer eindeutigen gesetzlichen Regelung bedurft (vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2004 - B 13 RJ 4/04 R - juris Rn. 27).
Anders als der Kläger geltend macht, wird Verfassungsrecht hierdurch nicht verletzt. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom
1. Februar 2019 ausgeführt hat, kommt ein Eingriff in die Vereinigungsfreiheit (vgl. Art.
9 Abs.
3 Grundgesetz -
GG), wie erstinstanzlich noch geltend gemacht worden ist, aufgrund der gegenständlichen Regelung - Ablehnung von Rente wegen
EM bzw. BU - von vornherein nicht in Betracht. Auch ein Eingriff in die Grundrechte des Klägers aus Art.
3 Abs.
1 und 14 Abs.
1 GG ist zur Überzeugung des Senats nicht zu besorgen. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit §
241 Abs.
2 SGB VI hinsichtlich der maßgeblichen Voraussetzungen für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 sein bei
der Schaffung von Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit der Gewährung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit weites
Einschätzungsermessen beanstandungsfrei dahingehend ausgeübt, dass Pflichtbeiträge im Falle der Erfüllung der allgemeinen
Wartezeit schon vor dem 1. Januar 1984 für Versicherte nur dann nicht erforderlich sind, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar
1984 bis zum Eintritt der EM (hier aufgrund des geltend gemachten Leistungsfalls im Oktober 2014) mit den im Einzelnen in
dieser Vorschrift genannten rentenrechtlichen Zeiten belegt sind. Es ist auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung (Art.
3 Abs.
1 GG) geboten, die Vorschrift des §
241 Abs. 2
SGB VI erweiternd dahingehend auszulegen, dass etwa die Belegung eines Zeitraums, wie bei dem Kläger, mit einer Überbrückungszeit
ausreicht. Denn das Grundrecht auf Gleichbehandlung ist nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu
anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. z.B. BVerfGE 55, 72 = NJW 1981, 271; BVerfGE 98, 1 = SozR 3-5755 Art 2 § 27 Nr. 1 m.w.N.; BVerfGE 105, 73 = SozR 3-1100 Art. 3 Nr. 176 m.w.N.). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall, da, anders als bei Arbeitnehmern, die sich
nicht selbst am seinerzeitigen Streik beteiligt haben, der Arbeitsentgeltanspruch des Klägers ohne Arbeitslosigkeit ruhte
und er daher, und zwar auch nicht aus anderen Gründen, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem.
§§
1 ff.
SGB VI a.F. nicht unterlag. Insofern verdeutlicht der Bezug von Streikgeld (vgl. auch die entsprechenden an den Kläger gerichteten
Auszahlungsmitteilungen der Gewerkschaft zur Streikunterstützung aus dem Jahr 1997; Bl. 71 - 76 der Leistungsakten) dem am
Streik - unter Wahrung der Arbeitnehmerrechte - aktiv Mitwirkenden gerade, dass etwaige Risiken der freiwilligen Teilnahme
am Arbeitskampf, beispielsweise auch sozialversicherungsrechtlicher Art, derjenige trägt, der sich hieran aktiv beteiligt,
nicht jedoch der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (vgl. auch BSG, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - B 11 AL 61/10 B - juris Rn. 8 zu durch Zeiten unbezahlten Streiks und der Gewährung von Streikgeld verminderter Anspruchsdauer von Arbeitslosengeld).
Dieses Risiko der Versichertengemeinschaft aufzubürden, gebietet das Verfassungsrecht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nrn. 1 oder 2
SGG liegen nicht vor.