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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2017 - 16 R 739/16
Altersrente für Frauen Berücksichtigung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten Kindererziehung im Ausland Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes
1. Wenn schon nach § 48 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB X die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes durchbrochen werden kann, also der Sozialversicherungsträger trotz Unaufhebbarkeit eines Verwaltungsaktes die bereits zugesprochene Leistung "einfrieren" und im vorgegebenen Rahmen auf Erhöhungen verzichten darf, muss es (erst recht) möglich sein, an den bestandskräftigen Verwaltungsakt anknüpfende neue Rechte zu versagen ("Unrecht darf nicht weiter wachsen").
2. Auch im Rahmen des § 307d SGB VI darf kein Zuschlag an Entgeltpunkten zu einer objektiv rechtswidrig anerkannten Kindererziehungszeit erfolgen.
Normenkette:
SGB VI § 307d Abs. 1
,
SGB X § 48 Abs. 3 S. 1-2
Vorinstanzen: SG Berlin 16.08.2016 S 23 R 330/15
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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