Rentenversicherung
Erwerbsminderung
Berufsunfähigkeit
Leistungseinschränkungen
Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung (EM), hilfsweise wegen teilweiser EM, hilfsweise
wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit (BU).
Die 1955 in der Türkei geborene Klägerin hatte keine Berufsausbildung absolviert. Nach ihrer Übersiedlung nach Deutschland
im August 1971 bis Juli 1990 war sie als Montiererin bzw Löterin bei verschiedenen Arbeitgebern versicherungspflichtig beschäftigt.
Anschließend bezog sie Lohnersatzleistungen, seit 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch
- Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Die Klägerin beantragte im Januar 2010 die Gewährung von EM-Rente. Sie legte ein Attest ihrer behandelnden Ärzte für Neurologie
und Psychiatrie Dres. H/B vom 15. Oktober 2009, des Chirurgen und Neurochirurgen Prof. Dr. S vom 27. November 2009 und der
Chirurgen und Orthopäden Dres. T/D vom 14. Mai 2010 vor. Die Beklagte zog ein arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 19. bzw
26. Mai 2010 (Chirurg D) bei, in dem der Klägerin ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten attestiert
worden war, und ließ die Klägerin durch die Ärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. W untersuchen und begutachten.
Diese hielt die Klägerin für täglich sechs Stunden und mehr einsetzbar in körperlich leichten Tätigkeiten mit der Möglichkeit
des Haltungswechsels (Chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom, rezidivierende depressive Episoden). Die Beklagte lehnte mit
Bescheid vom 21. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2010 den Rentenantrag ab. Volle
bzw teilweise EM bzw teilweise EM bei BU würden nicht vorliegen.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin Befundberichte der behandelnden Ärzte erstatten lassen, und zwar von den Dres. H/B vom 18. Juli 2011, von der Hals-Nasen-Ohrenärztin
Dr. L vom 20. Juli 2011, von dem Arzt S vom 6. August 2011 und von Prof. Dr. S vom 29. August 2011. Der Abschlussbericht des
Reha-Zentrums Bstraße vom 4. April 2011 über die vom 8. März 2011 bis 4. April 2011 durchgeführte ambulante muskuloskeletale
Rehabilitationsbehandlung ist beigezogen worden.
Das SG hat den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. A als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten
vom 15. März 2012 (Untersuchungen am 3. und 15. Februar 2012) auf seinem Fachgebiet eine anhaltend depressive Symptomatik
mit Somatisierungsstörungen festgestellt. Die Klägerin könne aus nervenärztlicher Sicht noch täglich regelmäßig und vollschichtig
körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Beachtung der aufgezeigten weiteren qualitativen
Leistungseinschränkungen sowie einfache geistige Arbeiten ausführen. Zur Begutachtung legte die Klägerin Atteste von Dr. B
vom 20. Oktober 2011, von dem Internisten Dr. M vom 3. November 2011 und von dem Psychologischen Psychotherapeuten Dr. L vom
21. Oktober 2011 vor.
Mit Urteil vom 20. September 2012 hat das SG die auf Gewährung von Versichertenrente wegen voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei
BU gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Klägerin habe gegen die
Beklagte weder einen Anspruch auf Rente wegen voller EM noch einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bzw teilweiser EM
bei BU gemäß den §§
43,
240 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (
SGB VI). Die Klägerin könne täglich sechs Stunden und mehr Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausführen. Sie sei nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme, bei dem sich das Gericht auf die eingeholten Gutachten und Befundberichte stütze, auch nicht berufsunfähig.
Aufgrund ihrer zuletzt innegehabten und als bisherigem Beruf maßgebenden Tätigkeit als Montiererin bzw Löterin, die dem unteren
Anlernbereich zuzuordnen sei, könne die Klägerin unter Beachtung des insoweit zugrunde zu legenden Anforderungsprofils auf
den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, ohne dass eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen sei.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor: Bei ihr liege eine umfassende Gesundheitsschädigung
vor, wie sich auch den ergänzend eingereichten Bescheinigungen von Dr. L vom 4. Dezember 2012, 6. November 2013 und 14. Dezember
2013, von dem Orthopäden J vom 19. November 2013 und von Dr. B vom 23. Oktober 2013 und 6. Dezember 2013 entnehmen lasse.
Es sei ein weiteres Gutachten einzuholen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. September 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 21. September 2010 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung,
hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen für
zutreffend.
Das Gericht hat im Berufungsverfahren Befundberichte der behandelnden Ärzte erstatten lassen, und zwar von dem Orthopäden
J vom 10. April 2013, von dem Allgemeinmediziner K vom 17. April 2013, von der Frauenärztin Dr. S vom 9. April 2013, von Dr.
T vom 4. April 2013, von den Dres. H/B vom 18. April 2013, von Dr. M vom 22. April 2013 und von Dr. L vom 26. April 2013.
Das Gericht hat die Fachärztin für Orthopädie, Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. T mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens
beauftragt. Diese Ärztin hat in ihrem Gutachten vom 15. September 2013 (Untersuchung am 20. August 2013) folgende Gesundheitsstörungen
der Klägerin mitgeteilt: Chronisches Thorakolumbalsyndrom bei initialen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule,
deutlicher Spondylose der Brustwirbelsäule und leichten Funktionsstörungen, chronisches Zervikalsyndrom mit mäßigen bis deutlichen
degenerativen Veränderungen, computertomografisch gesicherter Neuroforamenenge C5/6 rechts und leichten Funktionsstörungen,
Retropatellararthrose beidseits mit leichten Funktionsstörungen, initiale Coxarthrose beidseits ohne nennenswerte Funktionsstörungen,
Knick-Senk-Spreizfuß mit Halluxvalgus beidseits, Großzehgrundgelenksarthrose rechts mit leichten Funktionsstörungen. Die Klägerin
könne noch täglich regelmäßig mindestens sechs Stunden körperlich leichte bis "gelegentlich" mittelschwere Tätigkeiten unter
Beachtung der aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen sowie einfache geistige Arbeiten verrichten.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der medizinischen
Feststellungen auf die zum Verfahren eingeholten Befundberichte, Atteste und Gutachten sowie die Sachverständigengutachten
von Dr. A und Dr. T Bezug genommen.
Die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten (2 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß §
153 Abs.
4 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz(
SGG) die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und
eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl §
153 Abs.
4 Satz 2
SGG).
Die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre erstinstanzlich erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne
von §
54 Abs.
4 SGG auf Gewährung von Rente wegen voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei BU weiter verfolgt,
ist nicht begründet.
Die Klägerin hat für die Zeit ab 1. Januar 2010 (Antragsmonat; vgl §
99 SGB VI) weder einen Anspruch auf Rente wegen voller EM (§
43 Abs.
2 SGB VI) noch auf Rente wegen teilweiser EM nach §
43 Abs.
1 SGB VI oder auf Rente wegen teilweiser EM bei BU nach §
240 SGB VI.
Die Vorschriften des §
43 SGB VI und des §
240 SGB VI (vgl §
240 Abs.
1 Satz 1
SGB VI) setzen zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl §§
50 Abs.
1,
51 Abs.
1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EM bzw BU voraus (vgl § 43 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Abs.
1 Satz 1 Nrn. 2 und 3
SGB VI, §
240 Abs.
1 Satz 1
SGB VI). Darüber hinaus müssen volle oder teilweise EM bzw BU vorliegen (vgl §
43 Abs.
2 Satz 2, Abs.
1 Satz 2
SGB VI, §
240 Abs.
2 SGB VI).
Voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer
Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei bzw mindestens sechs Stunden täglich
erwerbstätig zu sein (vgl §
43 Abs.
2 Satz 2, Abs.
1 Satz 2
SGB VI). Nach §
43 Abs.
3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich
erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach §
240 Abs.
2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit
von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu
beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der
Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit
zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann;
dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl §
240 Abs.
2 Satz 4
SGB VI).
Die Klägerin war und ist in dem vorliegend streitigen Zeitraum ab 1. Januar 2010 (Antragsmonat; vgl §
99 SGB VI) nicht voll bzw teilweise erwerbsgemindert iSv §
43 Abs.
1 Satz 2, Abs.
2 Satz 2
SGB VI und auch nicht berufsunfähig im Sinne von §
240 Abs.
2 SGB VI. Denn sie verfügte und verfügt in dem maßgebenden Zeitraum noch über ein mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen
jedenfalls für leichte körperliche und ihrem Ausbildungs- und Berufsniveau entsprechende einfache geistige Arbeiten, mit dem
sie regelmäßig einer vollschichtigen und damit auch mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
nachgehen konnte und kann. Dass die Klägerin über ein derartiges Leistungsvermögen verfügte und auch derzeit noch verfügt,
folgt zur Überzeugung des Senats aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aus den vorliegenden Gutachten der im
Klage- und Berufungsverfahren bestellten Gerichtssachverständigen Dr. A und Dr. T. Denn diese Sachverständigen haben - im
Einklang mit der im Verwaltungsverfahren herangezogenen Gutachterin Dr. W - der Klägerin übereinstimmend ein derartiges vollschichtiges
bzw mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen bescheinigt, und zwar durchgehend seit dem 1. Januar 2010.
Das vollschichtige bzw mindestens sechsstündige Restleistungsvermögen der Klägerin war und ist nach den von den Sachverständigen
festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart reduziert, dass es einem Arbeitseinsatz der Klägerin
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstünde oder entgegen gestanden hätte (vgl §
43 Abs.
3 SGB VI).
Die Klägerin kann nach den von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen wegen ihrer Leiden jedenfalls noch körperlich
leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten verrichten. Ausgeschlossen sind ständige Arbeiten in Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten,
Arbeiten unter besonderem Zeitdruck und im Akkord bzw unter erhöhter Stressbelastung und mit erhöhtem Publikumsverkehr sowie
in Wechsel- und Nachtschicht. Bei Beachtung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen bestand und besteht aber weder eine
spezifische Leistungsbehinderung noch lag oder liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5/4 RA 58/97 R - juris), die eine Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit zur Folge gehabt hätte. Dabei begründet lediglich
die "Summierung" - notwendig also eine Mehrheit von wenigstens zwei ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen als tauglichen
Summanden (vgl BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 R 68/11 R = SozR 4-2600 § 43 Nr 18) - die Benennungspflicht, nicht aber bereits das Zusammentreffen einer - potenziell - ungewöhnlichen
mit einer oder mehrerer "gewöhnlicher" Leistungseinschränkungen (vgl BSG aaO.). Es lagen und liegen zwar bei der Klägerin Leistungseinschränkungen vor, die teilweise über den Rahmen dessen hinaus
gehen, was inhaltlich vom Begriff der körperlich leichten Tätigkeiten umfasst wird. Die bei der Klägerin festgestellten qualitativen
Leistungseinschränkungen sind aber nicht geeignet, sogar das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen.
Sie sind daher von vornherein nicht ungewöhnlich. Denn die vorliegenden Leistungseinschränkungen, im Wesentlichen der Ausschluss
von Nacht- und Wechselschicht, von Arbeiten unter Zeitdruck und im Akkord und von Arbeiten in ständigen Zwangshaltungen und
mit erhöhter Stressbelastung bzw unter Publikumsverkehr zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon
gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (vgl dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats ergangenen
Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 1 bis 4/95 - GS 2/95 = SozR - 3600 § 44 Nr 8). Das Gleiche gilt hinsichtlich der geistigen Fähigkeiten der Klägerin, die keine nennenswerten Schwierigkeiten
zumindest hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen, dem Ausbildungs- und Intelligenzniveau der Klägerin entsprechenden
Arbeitsplatz mit einfachen geistigen Arbeiten erkennen lassen; nur eine besondere Einschränkung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit,
die vorliegend nicht erkennbar ist, könnte aber eine spezifische schwere Leistungsbehinderung darstellen (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 104, 117). Auch die Wegefähigkeit der Klägerin ist erhalten. Die Klägerin war und ist in der Lage, täglich viermal eine Fußstrecke
von mehr als 500 Metern in mindestens 20 Minuten zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen (vgl zum Ganzen:
BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 5 RJ 51/04 R = SozR 4-2600 § 43 Nr 8 mwN).
Eine weitere Sachaufklärung war danach auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in deren Schriftsätzen vom
15. November 2013, 20. November 2013 und 16. Dezember 2013 und des Inhalts der insoweit ergänzend vorgelegten ärztlichen Atteste
nicht angezeigt. Wesentlich neue Gesundheitsstörungen bzw Verschlechterungen bereits bekannter Leiden insbesondere auf neurologisch-psychiatrischem
Fachgebiet haben sich aus diesen Attesten nicht ergeben. Sie stimmen vielmehr inhaltlich mit den bereits vorliegenden Bescheinigungen
und Befundberichten der benannten Ärzte überein, die auch in den gerichtlichen Sachverständigengutachten berücksichtigt worden
sind. Dass die behandelnden Ärzte teilweise andere - und im Übrigen nicht plausibel begründete - Auffassungen zum quantitativen
Leistungsvermögen der Klägerin vertreten, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Allen ergänzenden Unterlagen haben
sich jedenfalls keine neuen Befunde oder wesentliche Verschlimmerungen bereits bekannter Gesundheitsstörungen der Klägerin
entnehmen lassen, die in den bereits vorliegenden Sachverständigengutachten nicht gewürdigt worden wären und somit eine ergänzende
Sachaufklärung oder gar die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens erforderlich (vgl §
103 SGG) gemacht hätten.
Dass die Klägerin mit dem Ergebnis der gerichtlichen Beweiserhebung nicht einverstanden ist, rechtfertigt keinen weiteren
Aufklärungs- bzw Ermittlungsbedarf. Auch der bloße Zeitablauf seit der letzten gerichtlich veranlassten Begutachtung auf neurologisch-psychiatrischem
Fachgebiet gibt allein keinen Anlass zu weiteren Sachermittlungen, wenn hierfür erforderliche tatsächliche Anhaltspunkte für
eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Klägerin nicht ersichtlich sind.
Durchgreifende Einwendungen gegen die gerichtlichen Sachverständigengutachten von Dr. A und Dr. T hat die Klägerin zudem nicht
aufzuzeigen vermocht. Die Sachverständigen haben anhand der von ihnen erhobenen Befunde eine in jeder Hinsicht nachvollziehbare,
dh schlüssig sich auf die einzelnen Funktionseinschränkungen beziehende Leistungsbeurteilung abgegeben, die die Grundlage
der gerichtlichen Überzeugung und damit Feststellungen bildet. Insgesamt betreffen die bei der Klägerin festgestellten qualitativen
Leistungseinschränkungen lediglich einen kleinen Teilbereich des allgemeinen Arbeitsmarktes, lassen aber ein weites Feld von
Beschäftigungsmöglichkeiten unberührt.
So konnte und kann die Klägerin mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen etwa noch leichte Büro- oder Montier- und Sortiertätigkeiten
verrichten (vgl BSG SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 25). Im Hinblick darauf, dass nach der Leistungsbeurteilung des gerichtlichen Sachverständigen für solche Tätigkeiten
keine relevanten Einschränkungen bezüglich der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, der Auffassungsgabe und der Anpassungs-
und Umstellungsfähigkeit bestanden und bestehen, konnte und kann die Klägerin auch noch derart einfache Arbeiten nach einer
Zeit der Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig verrichten.
Die Klägerin hat für die Zeit ab 1. Januar 2010 auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU. Denn sie war und
ist in dem vorliegend maßgebenden Zeitraum seit 1. Januar 2010 nicht berufsunfähig iSd §
240 Abs.
2 SGB VI. Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) der "bisherige Beruf" der Versicherten. Das ist idR die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Beschäftigung (vglzB BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R - juris). Danach ist als bisheriger Beruf der Klägerin der Beruf der Montiererin bzw Löterin der rentenrechtlichen Beurteilung
zugrunde zu legen. Damit ist die Klägerin, ohne dass eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen wäre, ohnehin auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, da sie im Rahmen des Mehrstufenschemas des BSG (vgl etwa Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R - juris)allenfalls dem unteren Anlernbereich zuzuordnen ist (vgl BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 21 S 72 f mwN). In Betracht kommende Arbeitsfelder des allgemeinen Arbeitsmarktes sind bereits bezeichnet worden.
Darauf, ob die Klägerin einen ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz in ihrem bisherigen Beruf oder
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich erhalten konnte oder erhält, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage,
die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer - wie die Klägerin - kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellte
bzw stellt, ist für die Feststellung von voller bzw. teilweiser EM oder BU - wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt
hat - unerheblich (vgl §
43 Abs.
3 Halbsatz 2, §
240 Abs.
2 Satz 4 Halbsatz 2
SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nrn. 1 oder 2
SGG liegen nicht vor.