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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2018 - 16 R 945/16
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Justitiarin Beschränkung einer Befreiung auf die jeweilige Tätigkeit
1. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt.
2. Daraus ergibt sich, dass mit einer Befreiungsentscheidung grundsätzlich keine umfassende Befreiung von der Versicherungspflicht auch für andere als die "jeweilig" ausgeübte Beschäftigung des Betroffenen in Betracht kommt, selbst wenn ursprüngliche und nachfolgende Erwerbstätigkeiten ähnlich sein mögen.
Normenkette:
SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1
Vorinstanzen: SG Cottbus 19.09.2016 S 5 R 190/15
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. September 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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