Hinreichende Erfolgsaussicht für Prozesskostenhilfebewilligung
Rechtswidrigkeit einer zeitlich ohne besondere Ermessenserwägungen zu kurz befristeten Eingliederungsvereinbarung, hier durch
ersetzenden Verwaltungsakt
Die Klage gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt hat hinreichende Erfolgsaussichten und Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen,
wenn ein solcher Bescheid bereits deshalb rechtswidrig ist, weil der Grundsicherungsträger, ohne entsprechende Ermessenserwägungen
angestellt zu haben, entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 15 Abs. 1 S. 3 SGB II eine Geltungsdauer von weniger als sechs Monaten angeordnet hat.
2. Auch bei einem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt ist der Träger an § 15 Abs. 1 S. 3 SGB II gebunden, und zwar auch im Hinblick auf eine Verkürzung der Laufzeit unter sechs Monate.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist begründet; das Sozialgericht (SG) hat zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.
Die Klage ist - im Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) - als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, mit der der Kläger bei verständiger Würdigung (vgl §
123 SGG) seines Vorbringens nicht nur die mit der Klageschrift vom 27. Dezember 2013 (bloß) beantragte (isolierte) Aufhebung des
Überprüfungsbescheides vom 7. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2013begehrt, sondern
auch die Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des Eingliederungsverwaltungsakts (EVA)vom 20. August 2012. Dieser Verwaltungsakt
hat sich auch noch nicht erledigt, so dass - wie das SG meint - nur noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig wäre. Denn der Beklagte hatte in der Folge mehrere, in anderen
Klageverfahren streitbefangene Sanktionsbescheide erlassen, so dass der EVA - anders als in dem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall (vgl Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 195/11 R = SozR 4-4200 § 15 Nr 2) - noch Regelungswirkungen entfaltet, obwohl seine zeitliche Geltungsdauer abgelaufen ist (vgl
auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2014 - L 3 AS 639/10 - juris).
Die so statthafte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hat auch Aussicht auf Erfolg. Denn der EVA vom 20. August
2012 ist bereits deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte, ohne entsprechende Ermessenserwägungen angestellt zu haben, entgegen
der gesetzlichen Vorgabe in § 15 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) eine Geltungsdauer von weniger als sechs Monaten angeordnet hat, nämlich vom 20. August 2012 bis 15. Februar 2013. Auch
bei einem EVA ist der Träger indes an § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II gebunden (vgl BSG aaO.), und zwar auch im Hinblick auf eine Verkürzung der Laufzeit unter sechs Monate (vglKador in Eicher/Spellbrink, SGB II, 3. Auflage, § 15 Rn 60). Ob der EVA aus anderen Gründen rechtswidrig ist, bedarf daher keiner Entscheidung.
Kosten sind kraft Gesetzes im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (vgl §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).