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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2014 - 18 AS 1967/14
Hinreichende Erfolgsaussicht für Prozesskostenhilfebewilligung Rechtswidrigkeit einer zeitlich ohne besondere Ermessenserwägungen zu kurz befristeten Eingliederungsvereinbarung, hier durch ersetzenden Verwaltungsakt
Die Klage gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt hat hinreichende Erfolgsaussichten und Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn ein solcher Bescheid bereits deshalb rechtswidrig ist, weil der Grundsicherungsträger, ohne entsprechende Ermessenserwägungen angestellt zu haben, entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 15 Abs. 1 S. 3 SGB II eine Geltungsdauer von weniger als sechs Monaten angeordnet hat.
2. Auch bei einem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt ist der Träger an § 15 Abs. 1 S. 3 SGB II gebunden, und zwar auch im Hinblick auf eine Verkürzung der Laufzeit unter sechs Monate.
Normenkette:
SGG § 73a
,
ZPO § 114
,
SGB II § 15
Vorinstanzen: SG Berlin 24.06.2014 S 53 AS 31434/13
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juni 2014 aufgehoben.
Dem Kläger wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Schäfer bewilligt.

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