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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.08.2014 - 18 AS 2084/14
Anspruch auf Zusicherung zur Kostenübernahme nach dem SGB II für eine neue Wohnung im Verfahren der einstweiligen Anordnung Anspruch auf Zustimmung zwecks (Wieder-)Integration eines aus der Heimerziehung heraus kommenden Kindes
1. Nach § 22 Abs. 4 SGB II soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die Zusicherung des Leistungsträgers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft vor Abschluss eines Vertrags über die neue Unterkunft einholen.
2. Der Leistungsträger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Bei sonst angemessenen Kosten besteht ein Anspruch auf die Zustimmung zum Umzug in eine andere, größere Wohnung im Einzelfall wie hier zum Beispiel zwecks (Wieder-)Integration eines aus der Heimerziehung heraus kommenden minderjährigen Kindes unter Gesichtspunkt des Familiengrundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG.
Normenkette:
SGG § 86b
,
SGB II § 22 Abs. 4
,
GG Art. 6 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Cottbus 11.07.2014 S 23 AS 3258/14 ER
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 11. Juli 2014 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern eine Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die Wohnung H-M-Straße - ME 5052-0005- (A 1.OGR), C, zu erteilen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im gesamten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Entscheidungstext anzeigen: