Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Juni 2014 aufgehoben.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 8. Juli 2011 gilt als nicht ergangen.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Der Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß §
105 Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist am 5. September 2013 (Eingang des Schriftsatzes vom 3. September 2013 im Berufungsverfahren) noch rechtzeitig gestellt
worden.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist binnen eines Monats seit Zustellung des Gerichtsbescheides zu stellen (vgl §
105 Abs.
2 Satz 2 iVm Satz 1
SGG; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl § 105 Rn 20). Angesichts der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des SG in dem am 5. August 2011 zugestellten Gerichtsbescheid vom 8. Juli 2011 betrug die Antragsfrist für den Rechtsbehelf nach
§
66 Abs.
2 Satz 1
SGG indes nicht nur ein Jahr seit Zustellung (dh bis 6. August 2012 - Montag -), sondern es lief überhaupt keine Frist. Denn
nennt eine Belehrung - wie hier - anstelle der statthaften Rechtsbehelfe (Nichtzulassungsbeschwerde oder Antrag auf mündliche
Verhandlung) fälschlich einen anderen Rechtsbehelf (Berufung), ist dies eine Belehrung iSv §
67 Abs.
2 Satz 1 Halbsatz 2 2. Alt.
SGG, dass ein Rechtsbehelf "nicht gegeben" ist (vgl BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R = SozR 4-3250 § 14 Nr 3 Rn 54). Die Antragstellung (erst) am 5. September 2013 war auch nicht rechtsmissbräuchlich. In
Anbetracht der in dem zunächst - entsprechend der erteilten Rechtsmittelbelehrung - angestrengten Berufungsverfahren erfolgten
Klärung der (fehlenden) Berufungsfähigkeit der Sache kann der bloße Zeitablauf der Klägerin jedenfalls in dem vorliegenden
Umfang noch nicht angelastet werden.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).