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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2018 - 18 AS 2586/17
SGB-II-Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Übernahme von Gasschulden als Darlehen Einstweiliger Rechtsschutz Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft
1. Grundsätzlich werden im Rahmen von Leistungen nach dem SGB II - ebenso wenig wie im Sozialhilferecht - keine Schulden übernommen; § 22 Abs. 8 SGB II stellt eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar.
2. Die Übernahme von Miet- bzw. Energiekostenschulden erfolgt aber nicht allgemein zur finanziellen Entlastung des Berechtigten, sondern ausschließlich wegen einer gegenwärtigen drohenden Notlage, nämlich weil sonst der Verlust der Wohnung bzw eine dem Verlust der Wohnung gleichzustellende Sperrung der Energieversorgung eintreten würde.
3. Die Schuldenübernahme muss dementsprechend zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt und notwendig sein.
4. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 8 SGB II erfüllt, wird im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Verpflichtung des SGB-II-Trägers zur - regelmäßig - darlehensweisen Übernahme der Schulden nur dann erfolgen können, wenn die zu treffende Ermessensentscheidung für die Antragsteller voraussichtlich positiv ausfallen wird.
5. Bei der gebotenen Ermessensentscheidung sind in einer umfassenden Würdigung alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, der betroffene Personenkreis, die Frage der Betroffenheit von kleinen Kindern oder kranken und behinderten Menschen, das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 8
Vorinstanzen: SG Berlin 18.12.2017 S 215 AS 15563/17 ER
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 2017 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Gasschulden der Antragsteller in Höhe von 12.888,90 EUR als Darlehen zu übernehmen und den Forderungsbetrag unmittelbar an die GASAG AG zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die einstweilige Anordnung wird davon abhängig gemacht, dass die Antragsteller unverzüglich gegenüber dem Antragsgegner unwiderruflich und schriftlich für die Zeit ab Wiederaufnahme der Gaslieferung für die im Rubrum bezeichnete Unterkunft einer direkten Überweisung der dann anfallenden Abschlagszahlungen an die GASAG AG durch den Antragsgegner aus den bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustimmen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im gesamten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: