Grundsicherungrecht
Prozesskostenhilfe
Begrenzung der Erstattungspflicht allein im gesetzlich bestimmten Fall der Unterkunftskosten
1. Die Sonderregelung des § 40 Abs. 4 S. 1 SGB II zur Begrenzung der Erstattungspflicht gilt nur in dem dort gesetzlich geregelten Fall zuviel gezahlter Unterkunftskosten.
2. Für zu Unrecht vorläufig gewährte Grundsicherung als Regelbedarf gilt dies nicht entsprechend.
3. Eine darauf gerichtete Klage hat keine hinreichende Erfolgsaussicht, so dass keine Prozesskostenhilfe dafür bewilligt
werden kann.
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger ist nicht begründet; das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt.
Die von den Klägern erhobenen isolierten Anfechtungsklagen gegen die Bescheide des Beklagten vom 11. Mai 2011 in der Gestalt
der Widerspruchsbescheide vom 14. bzw 15. Juni 2011 haben der im Prozesskostenhilfe (PKH)-Bewilligungsverfahren (nur) gebotenen
summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl §
73a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz -
SGG - iVm §
114 Zivilprozessordnung -
ZPO -). Der Beklagte hat vielmehr beanstandungsfrei aufgrund der Einkünfte des Klägers zu 1) aus selbständiger Tätigkeit für
den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Januar 2011, für den er zunächst vorläufig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch -
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bewilligt hatte, keinen Leistungsanspruch festgestellt und die Erstattung der vorläufig gezahlten Leistungen iHv 1.852,13
EUR (Kläger zu 1), 1.908,43 EUR (Klägerin zu 2), 965,36 EUR (Kläger zu 4) bzw 205,86 EUR (Klägerin zu 3) auf der Grundlage
von § 40 SGB II iVm §
328 Abs.
3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (
SGB III) gefordert.
Der Senat nimmt zur weiteren Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss gemäß §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG Bezug und sieht insoweit von ergänzenden Ausführungen ab. Zu dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist nur noch darauf
hinzuweisen, dass sich den Neufeststellungsbescheiden für den gesamten streitigen Zeitraum vom 11. Mai 2011 ausdrücklich entnehmen
lässt, dass eine Korrektur der Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit anhand der eingereichten Unterlagen erfolgte. Die
Berechnung im Einzelnen ergibt sich aus den jeweiligen Berechnungsbögen, die Bestandteil der Bescheide sind. Der Beklagte
hat auch ausdrücklich darauf verwiesen, dass nunmehr, dh in den Bescheiden vom 11. Mai 2011, eine endgültige Berechnung erfolge.
Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch die Vorschrift des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II nicht entsprechend anwendbar. Dies hat der erkennende Senat bereits entschieden und das Bundessozialgericht (BSG) bestätigt (vgl Senatsurteil vom 28. September 2011 - L 18 AS 2132/10 - juris - und Urteil des BSG vom 23. August 2012 - B 4 AS 169/11 R - juris). Danach ist § 40 Abs 2 S 1 SGB 2 aF (gleichlautende Vorgängernorm des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II) nicht analog auf die Erstattung vorläufig bewilligter Leistungen nach § 40 Abs 1 S 2 Nr 1a SGB 2 aF iVm § 328 Abs 3 S 2 SGB 3 anzuwenden. Eine planwidrige Regelungslücke besteht nicht, da der von
einer endgültigen Ablehnung eines Antrags auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II betroffene Begünstigte einer vorläufigen Leistungsbewilligung gemäß § 25 Abs 3 S 1 iVm § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 Wohngeldgesetz nachträglich Wohngeld beantragen kann.
Auch die Geltendmachung einer Erstattungsforderung gegenüber dem minderjährigen Kläger zu 4) ist derzeit nicht zu beanstanden.
Zwar gilt die Beschränkung der Minderjährigenhaftung in §
1629a Bürgerliches Gesetzbuch auch im Erstattungsverfahren (vgl zu einem Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R = SozR 4-4200 § 38 Nr 2). Bis zum Eintritt der Volljährigkeit des noch immer minderjährigen, am 24. Juni 1995 geborenen
Klägers zu 4) ist die Haftung indes unbeschränkt.
Eine Kostenerstattung findet im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht statt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).