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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2018 - 18 AS 767/18
Aufrechnungserklärung eines Jobcenters im Rahmen eines Kostenerstattungsverfahrens Aufrechnung im Sozialrecht Gleichartige Forderungen Keine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall
1. Das zivilrechtliche Institut der Aufrechnung findet nach Maßgabe der §§ 51 ff. SGB I auch im Sozialrecht Anwendung.
2. Voraussetzung einer Aufrechnung sind gleichartige Forderungen.
3. Ein kostenrechtlicher Freistellungsanspruch ist nicht gleichartig bezogen auf eine Geldforderung.
4. Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde wird das angefochtene Urteil keiner inhaltlichen Prüfung unterzogen.
Normenkette:
BGB §§ 387 ff.
,
SGB I §§ 51 ff.
,
SGG § 160 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Oder 11.04.2018 S 38 AS 1793/17
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. April 2018 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

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