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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2010 - 19 AS 1384/10
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von mehr als 750,00 €, bei dem eine Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich statthaft ist, nicht erreicht. Auch im diesem Fall bleibt die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG zulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 14.07.2010 S 66 AS 24068/09
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juli 2010 geändert.
Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin ab dem 02. Juli 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S, O Straße, B, beigeordnet; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: