LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2008 - 19 B 1829/08
Unentschuldigtes Ausbleiben zum Termin, Auferlegung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist nur eine der beiden in §
380 Abs.
1 ZPO geregelten Folgen des Ausbleibens des Zeugen. §
141 Abs.
3 S. 1
ZPO enthält insoweit eine ausschließende Bezugnahme. Somit ist über diese Norm die Auferlegung der durch das Ausbleiben eines
Beteiligten zum Termin verursachten Kosten (§
380 Abs.
1 Satz 1
ZPO) nicht zulässig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Berlin 06.08.2008 S 160 AS 7256/08