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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2009 - 1 B 506/08
Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine nicht anerkannte Immuntherapie-Behandlung bei lebensbedrohlicher Erkrankung; Folgenabwägung im Eilverfahren
Die Krankenkasse muss bei Vorliegen einer durch nahe Lebensgefahr gekennzeichneten individuellen Notlage, welche es geboten erscheinen lässt, auch solche ärztlich verantworteten Behandlungen in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung einbeziehen, bei denen der Nachweis einer dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechenden Qualität und Wirksamkeit der Behandlung noch nicht erbracht ist. Lässt sich die dabei maßgebliche Frage, ob eine Behandlungsmethode eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fern liegende Aussicht wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf verspricht, nicht sicher genug verneinen, so hat eine Folgenabwägung zu Gunsten des Versicherten zu erfolgen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 2 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
,
SGB V § 11 Abs. 1
,
SGB V § 12 Abs. 1
,
SGB V § 13 Abs. 3
,
SGB V § 2 Abs. 1 Satz 3
,
SGB V § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 Satz 1
Vorinstanzen: SG Berlin 20.11.2008 S 28 KR 2201/08 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. November 2008 wird abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Kosten der Immuntherapie-Behandlung durch den Arzt für Allgemeinmedizin/Naturheilverfahren AT, M B, ab sofort bis längstens 30. April 2009 mit folgenden Einzeltherapiemaßnahmen als ärztliche Leistungen bzw. (für Arzneimittel, Zubereitungen und Hilfsmittel oder ähnliches) nach ärztlicher Verordnung nach Maßgabe des Schreibens des Arztes T vom 21. Januar 2009 (Gerichtsakte Bl. 268) nach Rechnungsstellung zu erstatten:
1. Hyperthermie, zwei 15-Tages-Zyklen zu insgesamt 4.350,00 €,
2. Onkolytische Viren 3 x pro Woche, insgesamt 24 mal bis maximal 4.800,00 €
3. Dendritische Zellen, zwei Impfzyklen zu insgesamt 7.700,00 €
4. "Natürliche Killerzellen" - gewonnen aus Blutzellen der Schwester der Antragstellerin zu insgesamt 3.900,00 €.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das gesamte Eilverfahren zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: