Gründe:
I.
Im Streit steht der Sache nach der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen zu 1) (nachfolgend nur noch: "der
Beigeladene") in seiner Tätigkeit für die Klägerin als Koch in der Zeit vom 17. Juli 2007 bis zu 28. März 2010.
Die Klägerin betreibt ein Cabaret, Theater mit Restaurant. Ferner konzipiert und organisiert sie im "T" Eventveranstaltungen
und Galas für regelmäßig bis zu 800, vereinzelt für bis zu 1.200 Gäste. Für diese Eventveranstaltungen außerhalb des Theaterbetriebes
beauftragt sie zusätzliches Personal. Der 1960 geborene Beigeladene war bei solchen Veranstaltungen für die Klägerin als Koch
tätig. Hinsichtlich der genauen Beschäftigungstage wird auf die Aufstellung im Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts vom
11. September 2018 verwiesen. Schriftliche Verträge wurden nicht geschlossen. Die Vergütung betrug 18,50 EUR je Stunde zuzüglich
Umsatzsteuer. Der Beigeladene stellte der Klägerin Rechnungen aus.
Am 9. März 2016 beantragte der Betreuer des Beigeladenen die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit
als Koch bei der Klägerin. Der Beigeladene sei u. a., verpflichtet gewesen, eine schwarze Hose und ein weißes Hemd oder eine
weiße Kochjacke zu tragen. Am Büfett habe jeder seinen festen Platz gehabt. Die Einteilung sei vom Chef des Tbzw. dem Leiter
der Schicht vorgenommen worden. Es habe eine Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung bestanden. Die Klägerin
teilte mit, der Beigeladene sei als selbständiger Koch zur Abdeckung von Spitzenzeiten bei Eventveranstaltungen oder Galas
unregelmäßig für sie tätig gewesen. Die Beauftragung sei bei Bedarf im Einzelfall durch telefonische Anfrage erfolgt. Da es
sich um Großveranstaltungen für bis zu 800 Personen gehandelt habe, habe im Team gearbeitet werden und jeder die von ihm zugesagte
Aufgabe erfüllen müssen. Am Veranstaltungsort sei eine voll ausgestattete Küche vorhanden. Auch die Lebensmittel seien nicht
durch den Beigeladenen beschafft worden. Die Frage, ob Weisungsbefugnis des Kochs gegenüber dem Personal bestanden habe, beantwortet
die Klägerin mit: "rechtlich nein." Die Tätigkeit als Koch erfordere Zuarbeiten und Koordination, sodass das Küchenpersonal
auch den von den selbständigen Köchen geäußerten Wünschen in der Praxis regelmäßig nachgekommen sei. Ansprechpartner vor Ort
seien der Küchenchef und die Galaleitung gewesen. Am Einsatztag habe es in der Regel eine kurze Einsatzbesprechung zum Zeitablauf
und zur Aufgabenverteilung gegeben.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 29. September 2016 fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen als Koch bei der Klägerin
vom 17. Juli 2007 bis 28. März 2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde und Versicherungspflicht
in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Den Widerspruch der Klägerin
hiergegen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2017 zurück.
Die Klägerin hat hiergegen am 23. Mai 2017 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, der Beigeladene habe weder regelmäßige Anwesenheitszeiten einhalten müssen
noch seien Beschränkungen getroffen worden, dass sich dieser nicht habe vertreten lassen dürfen. Hinsichtlich der Arbeitszeit
sei lediglich entscheidend gewesen, dass das Essen zu dem aus der Veranstaltungsabfolge ergebenden Zeitpunkt fertig habe sein
müssen. Die eigentliche Leistung, d.h. das Kochen bestimmter Speisen, habe der Beigeladene alleine zusammen mit anderen selbständigen
Köchen bewerkstelligt. Diese hätten besondere Fähigkeiten, welche die im Restaurant festangestellten nicht aufgewiesen hätten.
Es sei nämlich darum gegangen, zu einem bestimmten Zeitpunkt bestimmte Speisen auch in größerer Menge fertig zu stellen. Es
habe nie einen Chefkoch gegeben, dem der Beigeladene unterstellt gewesen sei. Der Beigeladene sei sowohl bei Menüs als auch
im Rahmen von Buffets tätig gewesen. Bei der Tätigkeit eines Event-Koches verstehe es sich von selbst, dass dieser an Zeit,
Dauer und Ort des Events gebunden sei, ebenso, dass der Koch nicht alleine entscheide, was er kochen wolle. Auch müsse im
Team gearbeitet werden. Es habe bei den Köchen einen oder zwei gegeben, die sich über die Jahre sozusagen als Führungsfiguren
herausgestellt hätten. Es habe aber keine Küchenleitung im eigentlichen Sinne gegeben. Die Lebensmittel seien durch einen
Consulter besorgt worden. Der Beigeladene sei auch einem unternehmerischen Risiko ausgesetzt gewesen, weil kein Mindesteinkommen
garantiert gewesen sei. Die Vergütung habe deutlich über der durchschnittlichen Vergütung der festangestellten Köche (8 EUR
bis 12 EUR pro Stunde) gelegen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11.September 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach Abwägung aller Einzelfallumstände
sei von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnisses auszugehen. Es sei davon auszugehen, dass es in der Küche eine Person
gegeben habe, der Letztentscheidungsbefugnisse zugekommen seien und die im Konfliktfall entschieden habe. Es müsse auch eine
Aufsicht gegeben haben, um eine vergleichbare Qualität der Speisen und die Einhaltung des Zeitplanes zu gewährleisten. Es
müsse jemand gegeben haben, der den weiteren Köchen zumindest bei Problemen oder unterschiedlichen Ansichten Anweisungen gegeben
habe. Die Klägerin selbst habe von Führungsfiguren gesprochen, die sich im Laufe der Jahre herausgestellt hätten. Der Beigeladene
sei Bestandteil eines Teams von Köchen gewesen, die alle zum Gelingen des Gesamtwerkes - der Veranstaltung - beitragen sollten.
Die Zubereitung der Menüs sei in Zusammenarbeit mit Servicekräften erfolgt. Es sei auch nicht von einem relevanten Unternehmensrisiko
des Beigeladenen auszugehen. Dieser habe seine Arbeitskraft nicht mit dem Risiko eingesetzt, keine Vergütung zu erhalten.
Gegen diese am 21. September 2018 zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin vom 22. Oktober 2018 (Montag).
Zu deren Begründung führt sie ergänzend aus, das SG habe ohne jegliche Anhaltspunkte angenommen, dass es bei der Klägerin eine Aufsichtsperson gegeben haben müsse. Es habe jedoch
keine Beauftragung durch "Führungsfiguren" bei der Klägerin gegeben. Die mit der Art von Großveranstaltungen vertrauen freien
Köche hätte vielmehr ihre Aufgaben selbst untereinander aufgeteilt, ohne dass Vertreter der Klägerin daran beteiligt gewesen
wären. Ihre Controllerin, Frau H, habe erst in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem SG von den bereits im streitgegenständlichen Zeitraum für sie tätigen Event-Köchen erfahren, dass es unter diesen Führungsfiguren
gegeben habe. Falsch sei auch die Annahme des SG, es habe eine Leitungskraft in der Küche geben müssen. Üblich seien Events für 200 bis 600 Personen gewesen, für die fünf
bis sechs Köche eingesetzt worden seien. Großveranstaltungen für 1200 Menschen hätten nur ausnahmsweise ca. einmal im Jahr
stattgefunden. Auch seien alle für sie tätigen Event-Köche Profis mit jahrelanger Erfahrung gewesen. Diese hätten die notwendigen
Prozesse für Großveranstaltungen beherrscht. Es sei deshalb naheliegend, dass sich diese kleine Gruppe schnell koordinieren
und Aufgaben untereinander habe aufteilen können, insbesondere wenn sie öfter miteinander gearbeitet hätten. In der Regel
hätten die Köche auch zwei Tage Zeit zur Vorbereitung gehabt, den Vortag und den Tag der Gala. Bei der Gastroleitung, welche
die Lebensmittel eingekauft habe, habe es sich um freie Consulter mit Wirtschaftsabschlüssen gehandelt, die mit dem späteren
Kochprozess nichts zu tun gehabt, sich damit nicht ausgekannt und auch niemanden zur Aufsicht darüber beauftragt hätten. Den
freien Köchen habe es weiter freigestanden, bei eigener Verhinderung einen anderen freien Koch vorzuschlagen. Die Klägerin
habe dann beurteilen können, ob sie den Vorgeschlagenen für geeignet halte. Fehlerhaft habe das SG weiter angenommen, dass der Beigeladene mit Küchen- und Servicekräften zusammen gearbeitet habe. Bei den Galaveranstaltungen
habe es außer den freien Köchen keine anderen Küchenkräfte gegeben. Die maximal 10 bis 12 Köche hätten die gesamte Vorbereitung
selbst geleistet, von einfachen Tätigkeiten wie Kartoffelschälen bis hin zum Abschmecken und Anrichten der Speisen. Bei den
Galaveranstaltungen hätte die Klägerin zum Teil eigene Servicekräfte und zum Teil Leasingpersonal eingesetzt. Dieses habe
sich jedoch nicht mit den freien Köchen abstimmen müssen. Natürlich sei es vorgekommen, dass ein Koch einem Kellner zugerufen
habe, er solle den einen oder anderen Teller jetzt raustragen. Dabei habe es sich aber nicht um eine Abstimmung im Rahmen
der Eingliederung in eine betriebliche Organisation gehandelt. Dies sei vielmehr der Natur der Sache geschuldet gewesen. Auch
habe das SG die Rechtsprechung bezüglich eines höheren Honorars als bei Festangestellten mit der Möglichkeit der Eigenvorsorge zu wenig
beachtet. Das dem Beigeladenen gezahlte Stundenhonorar habe im streitgegenständlichen Zeitraum durchaus zur Eigenvorsorge
ausgereicht. Zu Unrecht habe das SG auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. März 2009 (B 12 KR 21/07 R) abgestellt. Diese Entscheidung habe jedoch die Tätigkeit eines Frachtführers betroffen, die gesetzlich eng reglementiert
sei und mit der des Event-Kochs des Beigeladenen nicht vergleichbar. Bestätigt habe das SG allerdings, dass die Bindung an den Veranstaltungszeitpunkt und -ort in der Natur des Auftrags liegen könne und nicht zwingend
für eine abhängige Beschäftigung spreche.
Sie beantragt,
1. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2018 wird aufgehoben. 2. Der Bescheid vom 29. September 2016 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2017 wird aufgehoben. 3. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) im
Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin nicht der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherungspflicht
unterliegt. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ihrer Auffassung nach korrespondierten die Darlegungen des SG mit den Angaben der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Die Klägerin selbst habe angegeben, dass Ansprechpartner des Beigeladenen
vor Ort der Küchenchef und die Galaleitung gewesen seien. II.
Die Berufung ist durch Beschluss gemäß §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zurückzuweisen. Der Senat hält sie einstimmig für unbegründet. Er hält auch eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die Beteiligten sind auf die Absicht zu dieser Vorgehensweise im Erörterungstermin am 14. Juni 2019 hingewiesen worden.
Der Berufung bleibt Erfolg versagt. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 29. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 3. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist §
7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV). Danach hat die Beklagte im Anfrageverfahren über das Vorliegen einer Versicherungspflicht auslösenden Beschäftigung zu
entscheiden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs. 1 Nr.
1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch sowie § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch unterliegen Personen, die gegen Arbeits-entgelt
beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht
der Arbeitsförderung. Die danach für den Eintritt von Versicherungspflicht erforderliche Beschäftigung wird in §
7 Abs.
1 SGB IV definiert. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine
Beschäftigung sind nach §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Abzugrenzen ist die eine
Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung
in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit,
Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere
bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige
Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über
die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des
Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen (Urteile des BSG vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - und Urteil vom 12. November 2015 - B 12 KR 10/14 R -). Ausgangspunkt der Prüfung sind die für die Tätigkeit maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen. Eine schriftliche Vereinbarung
haben die Beteiligten nicht abgeschlossen. Beabsichtigt war eine freie Tätigkeit. Allerdings sollte der Beigeladene bereits
nach dem Vertragswillen nur im Team mit anderen Event-Köchen arbeiten, was bereits auf eine gewollte Eingliederung in den
Geschäftsbetrieb der Klägerin hindeutet. Entscheidend für den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Tätigkeit ist aber
nicht die Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Auch eine von den Beteiligten ausdrücklich gewollte Selbständigkeit muss
vor den tatsächlichen Verhältnissen bestehen können. Denn die Versicherungspflicht entsteht kraft Gesetzes und kann nicht
Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen sein. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen
die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welche gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen
Regelungen zukommen kann (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris Rdnr. 17 und Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris Rdnr. 17). An diesen Grundsätzen gemessen war der Beigeladene in seiner Tätigkeit für die Klägerin in der fraglichen
Zeit abhängig beschäftigt.
Maßgeblich ist, dass die Klägerin den Beigeladenen nicht als Caterer beauftragt hat, sondern ihn als Teil eines Teams zur
Bewältigung ihres eigenen Geschäftes, der Durchführung von Event-Veranstaltungen, eingesetzt hat. Der Senat teilt die Auffassung
des SG, dass auch bei weitgehender inhaltlicher Freiheit eines Dienstverpflichteten hinsichtlich der Ausgestaltung seiner Tätigkeit
abhängige Beschäftigung vorliegt, wenn diese eine funktionsgerecht dienende Teilhabe an einem fremden Arbeitsprozess bleibt.
Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass eine solche tatsächlich bestehende Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers nicht deshalb
in ihrer Bedeutung zurücktritt, weil diese (auch) in der Eigenart der zu erbringenden Leistung begründet ist (BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R -, juris-Rdnr. 16). In dieser BSG-Entscheidung ist die Transportfahrertätigkeit der dortigen Klägerin als abhängige Beschäftigung angesehen worden, weil sie
gerade nicht nur Anweisungen beachten musste, welche den Weisungen durch Spediteure, Absender und Empfänger entsprechen, denen
sich auch selbständige Frachtführer nach den §§ 407ff Handelsgesetzbuch ausgesetzt sehen, sondern darüber hinaus engen Bindungen unterworfen war. Die Klägerin kann sich dementsprechend nicht mit
Erfolg darauf berufen, dass auch einem Caterer Ort und Zeit der Veranstaltung und das Menü vorgegeben wird bzw. werden kann.
Von einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess ist hier auszugehen, da eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
der Klägerin festzustellen ist. Der Beigeladene hat mit den weiteren Mitarbeitern -den anderen Event-Köchen und dem sonstigen
Personal- der Klägerin im Team zusammen gearbeitet. Er hat im Wesentlichen deren Betriebsmittel in deren Großküche benutzt.
Es gab Einsatzbesprechungen zum Zeitablauf und zur Aufgabenverteilung. Ganz allgemein stellt sich der Kochbetrieb für viele
Gäste als arbeitsteilig organisiert dar. Für diese Einstufung ist es ohne Relevanz, dass der Klägerin nur daran gelegen war,
dass das "Essen pünktlich auf dem Tisch" gestanden hat und sie die Arbeitsabläufe nicht im Einzelnen vorgegeben hat. Für die
Eingliederung in den Geschäftsbetrieb der Klägerin bei Eventveranstaltungen ist auch nicht von Relevanz, ob die Speisen von
Festangestellten oder freien Consultern beschafft wurden.
Zudem hat der Beigeladene seine Arbeit stets persönlich erbracht. Es ist auch nach den Angaben der Klägerin nicht so gewesen,
dass der Beigeladene nach eigenem Gutdünken Ersatzkräfte für sich selbst hätte stellen können. Mehr als ein Vorschlagsrecht
hinsichtlich der Beauftragung eines anderen (freien) Event-Kochs räumt auch die Klägerin dem Beigeladenen als Gestaltungsmacht
nicht ein.
Auch die Klägerin räumt darüber hinaus ein, dass sich im Laufe der Jahre darüber hinaus manche der Event-Köche, die eine gewisse
Führungs- und Organisationspersönlichkeit hätten, zu Leitfiguren entwickelt haben. Dass die Klägerin - gemeint: deren Geschäftsführung
bzw. die Leitung der Gala-Abteilung - selbst nicht gewusst haben mag, dass sich innerhalb der Event-Köche im Ansatz hierarchische
Strukturen gebildet haben, ist unerheblich.
Der Umstand, dass der Beigeladene Rechnungen geschrieben habe und im Krankheits- und Urlaubsfall kein Entgeltanspruch bestand,
rechtfertigt nur die Annahme, dass die Beteiligten zum Zeitpunkt der Durchführung der Meinung waren, es handele sich um eine
freiberufliche Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rdnr. 27).
Ergänzend wird auf die Begründung des SG im angegriffenen Urteil verwiesen, §
153 Abs.
2 SGG.
Der Senat teilt auch die Auffassung des SG, dass im vorliegenden Falle nicht von einem relevanten Unternehmerrisiko des Beigeladenen ausgegangen werden kann. Die Vereinbarung
eines festen Stundenhonorars spricht im vorliegenden Fall gegen ein Unternehmerrisiko und damit eher für eine abhängige Beschäftigung.
Zwar ist bei reinen Dienstleistungen ein erfolgsabhängiges Entgelt aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistung nicht
zu erwarten (BSG, Urt. vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, BSGE 123, Rdnr. 48). Gerade die Zubereitung von Speisen stellt sich aber allgemein - anders beispielsweise als die psychologische,
sozial- oder sonderpädagogische Betreuung - nicht als reine Dienstleistung dar. Caterer und Mietköche geschweige denn Kantinenpächter
oder Gaststättenbetreiber werden üblicherweise nicht für ihre Dienste bezahlt, sondern für ihre Kocherzeugnisse, die regelmäßig
Werke im zivilrechtlichen Sinne darstellen. Die Beschäftigung eines Koches gegen Stundenlohn ist demgegenüber unabhängig vom
Erfolg geschuldet.
Die Klägerin kann sich abschließend auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des BSG berufen, dass ein deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
liegendes und Eigenvorsorge zulassendes vereinbartes Honorar ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist.
Dieser Umstand ist nämlich nur einer von je nach Einzelfall vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien (vgl.
BSG, Urteil vom 07. Juni 2019 - B 12 R 6/18 R - Rdnr. 34; Beschluss vom 27. November 2018 - B 12 R 41/18 B -, Rdnr. 5 mit Bezugnahme auf Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 Rdnr. 50). Zudem stellt sich ganz allgemein bei nur kurzfristig bzw. befristet benötigten qualifizierten Arbeitskräften die
Zahlung eines höheren Arbeitslohns auch als Ausgleich dafür dar, sich für beschränkte Zeiträume zur Verfügung zu stellen,
was die Möglichkeit beschäftigungsloser Zeiten einschließt (ständige Rechtsprechung jedenfalls des hiesigen Senats, vgl. Beschluss
des Senats vom 26. April 2018 - L 1 KR 526/16 -, juris-Rdnr. 25, Urt. vom 19. Oktober 2018 - L 1 KR 185/16 -, juris-Rdnr. 38). Dies trifft auch für den Beigeladenen als Event-Koch zu.
Der Beschluss über den Streitwert, der nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar ist, folgt aus § 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz.