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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.11.2008 - 20 B 1261/08
Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Nichtbefolgen der Anordnung des persönlichen Erscheinens zu einem Erörterungstermin, Ausübung von Ermessen durch das Gericht
Nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO hat das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Auferlegung eines Ordnungsgeldes sein Ermessen auszuüben und sich dabei an dem Zweck der Vorschrift zu orientieren. Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten zu einem Termin ist, das gerichtliche Verfahren zu fördern. Wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint, kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet werden. Vor Verhängung eines Ordnungsgeldes ist daher abzuwägen, ob das Nichterscheinen der Partei zu einem im Sinne des Förderungszwecks ungünstigeren Verlauf des Verfahrens geführt hat, das Verfahren behindert oder verzögert worden ist, eine Entscheidung nicht getroffen werden kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
ZPO § 141 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 13.06.2008 S 114 AS 26936/07