Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit eines Antrages bei Vorbefassung der Verwaltung
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten noch über die Pflicht der Antragsgegnerin, die außergerichtlichen Kosten des in der Hauptsache
geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten.
Die Antragsteller, die seit 2005 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II beziehen, beantragten am 27. Februar 2007 die
Fortzahlung der Leistungen. Unter dem 14. März 2007 teilte der Verfahrensbevollmächtigte unter Beifügung eines Bescheides
der Familienkasse vom 25. Januar 2007 mit, dass für die Antragsteller zu 2) bis 5) nur noch Kindergeld in Höhe von insgesamt
487,00 € gezahlt werde und dies bei der Fortzahlung der Leistungen zu berücksichtigen sei.
Mit Bescheid vom 19. März 2007 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern Leistungen der Grundsicherung für den Zeitraum
vom 01. April 2007 bis zum 30. September 2007 in Höhe von insgesamt 1096,89 € monatlich. Dabei berücksichtigte sie als Einkommen
u.a. Kindergeld in Höhe von 666,00 €. Dies war die Summe, die bis einschließlich März 2007 auch von der Familienkasse gezahlt
worden war.
Mit Widerspruch vom 23. April 2007 machten die Antragsteller geltend, dass ab April 2007 nur 487 € Kindergeld gezahlt würde,
ein Einspruchsverfahren bei der Familienkasse bereits anhängig sei. Am 29. und 30. Mai 2007 erinnerte der Verfahrensbevollmächtigte
telefonisch an die Bearbeitung des Widerspruchs.
Am 07. Juni 2007 haben die Antragsteller beim Sozialgericht beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, ihnen einen weiteren monatlichen Betrag in Höhe von 179,00 € zu leisten und geltend gemacht, dass
bei den ausgezahlten Leistungen monatliche Kindergeldzahlungen in Höhe von 666,00 € angerechnet worden seien, sie jedoch nur
Kindergeld in Höhe von 487,00 € erhielten. Spätestens seit Mitte Mai seien die Antragsteller in finanzielle Schwierigkeiten
geraten und hätten zur Abwendung weiteren Nachteile den ihnen eingeräumten Dispositionskredit in Anspruch nehmen müssen. Nach
einem letzten Telefonat vom 06. Juni 2007 existiere ein Änderungsbescheid vom 02. Juni 2006 (gemeint wohl 2007), der jedoch
lediglich die Änderung der Regelleistungen ab 01. Juli 2007 betreffe.
Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 08. Juni 2007 die den Antragsstellern ab 01. April 2007 zustehenden Leistungen neu
berechnet und nur noch Einkommen in Form von Kindergeld in Höhe von 641,00 € berücksichtigt.
Daraufhin haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. Juni 2007 das Antragsverfahren für erledigt erklärt und beantragt,
der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, dass die Antragsteller hätten erkennen müssen, dass ihnen Kindergeld in
Höhe von 641,00 € monatlich tatsächlich zugeflossen sei. Ein Versäumnis der Familienkasse könne ihr, der Antragsgegnerin,
nicht angelastet werden.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 19. November 2007 entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Der Antrag der Antragsteller wäre bereits bis zur Erledigung erfolglos geblieben, da die Antragsteller für die Zeit ab 01.
April 2007 keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hätten. Auch aus einem Veranlassungsprinzip folge nicht die Kostenlast
der Antragsgegnerin, da diese keine Ursache für die Berücksichtigung eines zu hohen monatlichen Kindergeldbetrages gesetzt
habe. Das Verhalten der Familienkasse sei nicht der Antragsgegnerin zuzurechnen.
Gegen den am 26. November 2007 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht
nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 30. Januar 2008). Die Antragsteller beantragen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten.
Der Antrag in der Hauptsache sei nicht zeitlich beschränkt gestellt worden, so dass auch nicht der Gedanke der Leistungen
für die Vergangenheit in den Vordergrund gestellt werden könne. Im Übrigen könnten auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
Leistungen für die Vergangenheit zugesprochen werden. Die Antragsgegnerin habe zudem das Verfahren veranlasst. Bereits unter
dem 14. März 2007 sei die Antragsgegnerin über die veränderte Höhe des Zahlbetrages des Kindergeldes unterrichtet worden,
sie habe jedoch erst am 19. März 2007 überhaupt über den Fortzahlungsantrag entschieden und dabei nicht die Veränderung berücksichtigt.
Die Antragsgegnerin habe dann während des Folgemonats und der Rechtsbehelfsfrist nicht die Bewilligung geändert. Die Antragsteller
hätten zunächst wegen des einfachen Sachverhalts die gesamte Widerspruchsfrist abgewartet Die Antragsteller hätten auch in
der maßgeblichen Zeit zwischen April und Juni 2007 keinen Einblick auf "die Buchungen hinsichtlich ihres Kontos" gehabt. Einziger
Anhaltspunkt für die Höhe des Kindergeldes sei der Bescheid der Familienkasse vom 25. Januar 2007 gewesen.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 19. November 2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die außergerichtlichen
Kosten des Verfahrens vor dem Sozialgericht Potsdam zu erstatten und ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und Rechtsanwalt Maik Heinze beizuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weitern Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen, der Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen ist.
II. Die nach §
172 Sozialgerichtsgesetz in der Fassung bis zum 31. März 2008, die hier noch Anwendung findet, zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht
hat zu Recht entschieden, dass die Antragsgegnerin keine Kosten zu erstatten hat.
Gemäß §
193 Abs.
1 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz -
SGG - entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss über die Kosten, wenn das Verfahren - wie hier - anders als durch eine
gerichtliche Entscheidung beendet wird. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 15. Juni 2007 das Verfahren für erledigt
erklärt. Es kann dahin stehen, ob eine einseitige Erledigungserklärung durch einen der Beteiligten im Sozialgerichtsverfahren
die Hauptsache erledigt. In der Prozesserklärung ist jedenfalls zumindest auch eine den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigende
Rücknahme der Klage (§
102 Satz 2
SGG) zu sehen.
Die Entscheidung nach §
193 Abs.
1 Satz 3
SGG ist nach sachgemäßen Ermessen zu treffen, wobei der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung maßgebend ist. Diese
Rechtsauffassung stützt sich auf die Prinzipien, nach denen in der
Zivilprozessordnung -
ZPO - Kostenentscheidungen zu treffen sind. Danach ist in erster Linie die Erfolgsaussicht zum Zeitpunkt der Erledigung entscheidend
(Rechtsgedanke des §
91 a ZPO).
Der am 07. Juni 2007 beim Sozialgericht gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu einer
höheren Leistung zu verpflichten, war von Anfang an mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
Nach §
86b Abs.
2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnisses treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung
für die Zulässigkeit eines solchen Antrags ist, dass ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Ein solches ist nur gegeben, wenn
der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz angewiesen ist. Hieran fehlt es, wenn Rechtsschutz anderweitig, einfacher und
schneller erlangt werden kann bzw. der Antragsteller möglicherweise einfacher und schneller durch Leistungen einer anderen
verpflichteten Stelle einer Notlage begegnen kann. Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren nach §
86b Abs.
2 SGG ist insbesondere unzulässig bei Umgehung eines Verwaltungsverfahrens. Deshalb ist grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis
für einen gegen eine Behörde gerichteten Anordnungsantrag erst dann gegeben, wenn der Antragsteller seinen Antrag im Verwaltungsverfahren
geltend gemacht hat und damit erfolglos geblieben ist (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtschutz im Verwaltungsverfahren,
5. Auflage, § 12 Rn. 95; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO., § 86b Rn. 26b). Dabei ist es, wie der Senat bereits
entschieden hat, u.U. auch zumutbar, ein Verwaltungsverfahren trotz Erstablehnung weiter zu betreiben (Beschluss v. 29. November
2006, L 23 B 19/06 AY für den Fall, dass erst längere Zeit nach Eintritt der Mittellosigkeit ein Leistungsantrag gestellt wird, jedoch unmittelbar
nach Ablehnung des Antrages das Gericht um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht wird). Dies gilt jedenfalls
auch dann, wenn die Behörde bereits angekündigt hat, die Leistungsbewilligung zu korrigieren und mit der Antragsschrift -
wie hier - vorgetragen wird, dass am Tag vor Antragstellung bei Gericht, eine korrigierende Verwaltungsentscheidung erlassen
worden sei, deren Inhalt nicht bekannt sei. Der Prozessbevollmächtigte hat schon mit der Antragsschrift vorgetragen, dass
ein Änderungsbescheid "existiere, der jedoch lediglich die Änderung der Regelleistungen ab 01. Juli 2007 betreffen solle".
Zur Glaubhaftmachung hat er diesen Vortrag "anwaltlich versichert". In einem solchem Fall ist zunächst die geänderte Verwaltungsentscheidung
zur Kenntnis zu nehmen. Anderenfalls kann nämlich schon kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden.
Weiterhin hatten die Antragsteller vor Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe gegen die Antragsgegnerin die Möglichkeit, ihre
vorgetragene Notlage durch Überprüfung der Kindergeldgewährung durch die Kindergeldkasse zu klären. Bereits mit Bescheid der
Familienkasse vom 25. Januar 2007 war den anwaltlich vertretenen Antragstellern bekannt, dass offenbar eine fehlerhafte Kindergeldzahlung
ab April 2007 drohte. Der Prozessbevollmächtigte hatte auch mit Schreiben vom 14. März 2007 die Antragsgegnerin darauf hingewiesen,
dass gegen den Bescheid der Familienkasse Einspruch eingelegt worden sei. Es war dabei offensichtlich, dass der im Bescheid
der Familienkasse ausgewiesene Zahlungsbetrag des Kindergeldes (487,00 €) für vier "berechtigte" Kinder nicht rechtmäßig war,
da die Beträge des Kindergeldes (154,00 € für die ersten drei, § 179,00 € für jedes weitere Kind), allgemein, jedenfalls dem
Verfahrensbevollmächtigten, bekannt sind. Die Antragsteller haben nicht vorgetragen, dass sie vor Inanspruchnahme gerichtlicher
Hilfe zur Durchsetzung eines Anspruchs gegen die Antragsgegnerin, sich bei der Familienkasse - über den eingelegten Einspruch
hinaus - um eine Klärung der Angelegenheit bemüht haben. Dabei hätten sie vermutlich auch erfahren, dass ab 01. April 2007
entgegen der Ausführungen in dem Bescheid vom 25. Januar 2007 der rechtmäßige Betrag in Höhe von 641,00 € an sie gezahlt wurde.
Soweit die Antragsteller vortragen, dass sie nicht hätten bemerken können, dass ihnen das ihnen rechtlich zustehende Kindergeld
gezahlt worden sei, weil sie sich aus technischen Gründen nicht über Kontoeingänge hätten informieren können, ist dies abwegig.
Die Antragstellerin zu 1) unterhält ein Bankkonto bei der Dresdener Bank, die ein Filialnetz unterhält, so dass sie nicht
auf die Benutzung von Kontoausdrucksautomaten und Internetbanking angewiesen war. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen,
da nicht vorgetragen worden ist, dass vor Inanspruchnahme des Sozialgerichts eine Klärung des tatsächlichen Zahlbetrages des
Kindergeldes ab 01. April 2007 versucht worden ist. Der Bescheid der Familienkasse mag für die Antragsteller einziger Anhaltspunkt
für die Kindergeldleistungen gewesen sein. Da aus dem Bescheid jedoch nicht zu erkennen war, welche Zahlungen tatsächlich
erfolgt sind, waren die Antragsteller gehalten, die tatsächlichen Zahlungen, d.h. ihre Einkommenssituation vor Inanspruchnahme
des Gerichts zu ermitteln. Ein Antrag bei Gericht "ins Blaue hinein" ist unzulässig.
Soweit die Antragsgegnerin zunächst statt der tatsächlich erzielten 641,00 € 666,00 € Einkommen aus Kindergeldzahlungen angerechnet
hat, bestand auch für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Differenz in Höhe von 25,00 €
kein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Die Antragsteller haben nämlich über ihren Prozessbevollmächtigten mit der Antragsschrift
vom 06. Juni 2007 ausgeführt, dass sie "ab Mitte des Monats Mai durch den fehlenden Leistungsbetrag in Höhe von 179,00 € in
finanzielle Schwierigkeiten" geraten seien, die dazu geführt hätten, dass die Antragstellerin zu 1) zur Abwendung von weiteren
Nachteilen den ihr eingeräumten Dispositionskredit habe in Anspruch nehmen müssen.
Unabhängig davon, dass damit schon keine Notlage im Sinne des §
86b Abs.
2 SGG vorgetragen worden ist, da die Antragstellerin zu 1) tatsächlich die Notlage - geringere Leistungen durch die Antragsgegnerin
- durch die Inanspruchnahme des Dispositionskredites abwenden konnte, verfügten die Antragsteller ab April 2007 tatsächlich
nur über ein um 25,00 € vermindertes Einkommen aus Kindergeld und Leistungen der Antragsgegnerin, da sie tatsächlich über
ein Einkommen aus Kindergeldzahlungen in Höhe von 641,00 € verfügten. Die Antragsteller haben selbst nicht geltend gemacht,
dass eine Verringerung der finanziellen Mittel um 25,00 € sie ab Mitte Mai 2007 in solche "finanziellen Schwierigkeiten" gebracht
hat, dass zur Abwendung "von weiteren Nachteilen" der Dispositionskredit in Anspruch genommen werden musste. Die allein "gefühlte"
Einkommensverringerung in Höhe von 179,00 € führt jedenfalls nicht zur Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses.
Nach allem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 07. Juni 2007 unzulässig. Den quasi "ins Blaue hinein"
gestellten Antrag hat die Antragsgegnerin auch nicht veranlasst, so dass auch aus einem "Veranlassungsprinzip" keine Verpflichtung
der Antragsgegnerin zur Tragung außergerichtlicher Kosten folgt.
Da das Beschwerdeverfahren von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, war für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein
Raum (§
73a Abs.
1 SGG i.V.m. §
114 Zivilprozessordnung -
ZPO -).
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens folgt aus der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Eine gesonderte Kostenentscheidung war erforderlich, da hier mit der Beschwerde eine Entscheidung in dem Antragsverfahren
nach §
193 Abs.
1 Satz 3
SGG bei Erledigung der Hauptsache angefochten war. In diesen Fällen hat eine Kostenentscheidung zu ergehen (Meyer-Ladewig: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 8. Auflage 2005 §
176 Rn. 5; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, X Rn. 58; Mählicke in: HK-
SGG, §
176 Rn. 5; Jansen,
Sozialgerichtsgesetz, 2. Auflage 2005, §
176 Rn. 9; LSG Niedersachsen-Bremen v. 27.03.2007, L5 B 3/06 VG, juris, Rn.: 18; LSG Rheinland-Pfalz vom 06.08.2007, L 3 B 307/06 AS, juris; a.A. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz v. 12. 02.2007, L 4 B 246/06 R, juris).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, §
177 SGG.