LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2008 - 21 B 1167/07
Aussetzung von Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit bei Anhängigkeit eines Rechtsstreits beim BVerfG
Eine Aussetzung des Rechtsstreits ohne Vorlage an das BVerfG ist weder in Art.
100 GG noch in §
114 SGG vorgesehen, so dass das Gericht, soweit kein Ruhen des Verfahrens auf Antrag der Beteiligten nach §
202 SGG in Verbindung mit §
251 ZPO angeordnet wird, den Rechtsstreit grundsätzlich, auch wenn die zu klärende Rechtsfrage dem BVerfG bereits in einem anderen
Verfahren zur Prüfung vorliegt, einer Entscheidung zuführen muss. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Berlin - S 7 RA 3695/96 W05 - 25.07.2007