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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2008 - 21 R 115/05
Zugehörigkeit eines technischen Ingenieurs in der Funktion eines Abteilungsleiters Preise zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz; fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech
Personen, die am 30.6.1990 nicht in ein Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR einbezogen waren und auch nicht nachfolgend auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, sind vom Regelungssystem des AAÜG erfasst, wenn sie aus der Sicht des am 1.8.1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30.6.1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Ein derartiger - fiktiver - bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech hängt von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung) ab (hier bei einem technischen Ingenieur in der Funktion eines Abteilungsleiters Preise). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AAÜG § 1
,
AAÜG § 5 Abs. 1
,
AAÜG § 8
Vorinstanzen: SG Cottbus 25.01.2005 S 13 RA 230/03
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 25. Januar 2005 sowie der Bescheid der Beklagten vom 09. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2003 abgeändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01. September 1966 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendig entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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