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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.05.2010 - 9 KR 144/10
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren beim Streit über die Versicherungspflicht eines Antragstellers mit einer gesetzlichen Krankenkasse
Im Streit über die Versicherungspflicht eines Antragstellers mit einer gesetzlichen Krankenkasse (im vorliegenden Fall: über das Bestehen einer Familienversicherung) gewährt der Senat in ständiger Rechtsprechung vorläufigen Rechtsschutz dadurch, dass er die Krankenkasse zur vorläufigen Erbringung krankenversicherungs-rechtlicher Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) verpflichtet, auf die der Antragsteller zur Erhaltung von Leben, Gesundheit und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz [GG]) dringend vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren angewiesen ist und die er sich nicht einmal vorübergehend aus eigenen bereiten Mitteln oder denen unterhaltsverpflichteter Ehegatten oder Angehöriger beschaffen kann.
Normenkette:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
,
GG Art. 20 Abs. 3
, ,
SGB V § 15 Abs. 1
, ,
SGB V § 28 Abs. 1
, ,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 23.03.2010 S 182 KR 1957/09 ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: