LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2008 - 21 R 730/06
Anspruch auf Vergabe einer korrigierten Versicherungsnummer, Urkundsbeweis des Geburtsdatums
Eine Urkunde ist eine durch Niederschrift verkörperte Gedankenerklärung, die geeignet ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen.
§
33a Abs.
2 Nr.
2 SGB I enthält keine Beschränkung auf die Berücksichtigung von einer nur einer bestimmten Art von Urkunde, der Urkundsbegriff richtet
sich nach allgemeinen Bestimmungen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Berlin 03.04.2006 S 23 RJ 164/03