Anfechtbarkeit von Überführungsbescheiden zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen
des Beitrittsgebiets
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein Überführungsbescheid nach § 8 Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - der Beklagten vom 08. September 1993 nicht vor dem 28. April 1999 bestandskräftig geworden ist.
Der 1932 geborene Kläger war ab 1952 beim Ministerium für Staatssicherheit in der ehemaligen DDR beschäftigt. Die Beschäftigung
endete 1990. Ab diesem Zeitpunkt bezog der Kläger eine Rente. Während seiner Dienstzeit beim Ministerium für Staatssicherheit
- MfS - war der Kläger zunächst als Oberfeldwebel, später als Unterleutnant, ab 1957 als Leutnant, später als Oberleutnant,
Hauptmann und Oberstleutnant tätig.
Mit Bescheid vom 08. September 1993 stellte die Beklagte nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem für
ehemalige Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit für den Zeitraum vom 01. Februar 1955 bis 28. Februar 1990 fest
sowie die in diesem Zeitraum nachgewiesenen Entgelte. Weiter führte die Beklagte aus, dass das tatsächliche Entgelt im Sinne
von § 8 Abs. 1 AAÜG festgestellt sei und die begrenzten Jahreswerte zur Überführung in die Rentenversicherung sich aus der Anwendung von § 7 AAÜG i. V. m. der Anlage 6 zum AAÜG ergäben. Die entsprechenden Werte der Anlage 6 seien einer Spalte des Überführungsbescheides "Entgelte nach dem AAÜG (Begrenzung)" zu entnehmen. In der Anlage zu dem Bescheid wurden für den Zeitraum vom 01. Februar 1955 bis 25. Februar 1990
"Entgelte nach AAÜG (Begrenzung)" festgestellt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger bei der Beklagten keinen Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 22. Juli 1997 gewährte der beigeladene Rentenversicherungsträger dem Kläger ab dem 01. Juli 1997 eine Regelaltersrente.
Bei der Berechnung der Höhe der Rente seien die von der Beklagten übermittelten gekürzten Arbeitsverdienste zur Ermittlung
der Entgeltpunkte berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger bei der Beigeladenen am 15. August 1997 Widerspruch, mit dem er sich gegen die begrenzte
Berücksichtigung seiner Entgelte bei der Rentenwertfestsetzung wehrte. Den Widerspruch hielt er in der Folge nur hinsichtlich
der Berücksichtigung von Zeiten eines Fernstudiums aufrecht.
Am 25. August 1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Aufhebung des Bescheides vom 08. September 1993 und begehrte
die Feststellung seiner tatsächlich bezogenen Jahresbruttoentgelte. Dieses Verfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - ruhte in der Folge.
Mit Bescheid vom 08. Juli 1998 stellte die Beigeladene den Wert der Regelaltersrente des Klägers ab 01. Juli 1997 neu fest.
Weiterhin wurden gekürzte Entgelte bei der Feststellung des Wertes berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid machte der Kläger
weiterhin geltend, dass u. a. seine Fernstudienzeiten als beitragsgeminderte Zeiten anerkannt würden. Der Widerspruch wurde
von der Beigeladenen mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1998 zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 03. November 1999 änderte die Beklagte ihren Entgeltbescheid vom 08. September 1993 mit Wirkung vom 28. April
1999 dahingehend, dass ab diesem Zeitpunkt während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS die erzielten Arbeitsentgelte
nunmehr bis zur Höhe der jeweiligen Durchschnittseinkommen im Beitrittsgebiet festgestellt wurden. Zur Begründung verwies
die Beklagte auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BverfG - vom 28. April 1999 (1 BvL 11/94 u. a.). Das Urteil des BVerfG wirke sich auf bestandskräftige Entgeltbescheide erst vom Tage der Verkündung (28. April 1999)
an aus. Bestandskräftig in diesem Sinne seien auch Entgeltbescheide bezüglich derer ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger keinen Widerspruch.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2000 stellte die Beigeladene auf der Grundlage des neuen Bescheides der Beklagten die Altersrente
des Klägers ab 01. Mai 1999 fest und berücksichtigte dabei die neuen Feststellungen der Beklagten.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 18. Februar 2000 Widerspruch ein und begehrte die Berücksichtigung der Feststellungen
von Anfang an. Er wandte sich dagegen, dass die Beigeladene die Auffassung vertreten habe, dass der der Rentenberechnung zugrunde
zu legende Überführungsbescheid im Zeitpunkt der Urteilsverkündigung des BVerfG bestandskräftig gewesen sei. Er habe am 19.
August 1997 einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 08. September 1993 gestellt. Die Bearbeitung
habe geruht. Das Verfahren gegen den Überführungsbescheid sei anhängig und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Dieser
Widerspruch wurde später am 05. September 2001 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sie, die Beigeladene, an
die Feststellungen der Beklagten gebunden sei.
Am 07. April 2000 forderte der Kläger die Beklagte auf, das ruhende Überprüfungsverfahren hinsichtlich des Bescheides vom
08. September 1993 aufzunehmen. Daraufhin wurde dem Kläger von der Beklagten mitgeteilt, dass gegen den Bescheid vom 08. September
1993 fristgemäß kein Widerspruch eingelegt worden sei. Es sei am 19. August 1997 ein Überprüfungsantrag gestellt worden. Da
derzeit noch keine endgültige Regelung getroffen worden sei, wie die nach § 44 SGB X gestellten Anträge zu bewerten seien, könne hierüber noch nicht entschieden werden. Der Bescheid sei jedoch erst einmal bestandskräftig.
Am 18. Oktober 2001 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 03. November 1999 und machte geltend, dass im
Hinblick auf das zumindest seit dem 19. August 1997 bei der Beklagten anhängigen Antragsverfahren der Bescheid vom 03. November
1999 nicht bestandskräftig geworden sei.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28. November 2001 lehnte die Beklagte die Überprüfung des Bescheides ab und führte
aus, dass bei Erlass des Bescheides vom 03. November 1999 das Recht richtig angewandt worden sei. Nach Art. 11 des 2. AAÜG-Änderungsbescheides seien Überführungsbescheide nach § 8 AAÜG, die am 28. April 1999 unanfechtbar gewesen seien, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 30. April 1999 nach § 44 SGB X zurückzunehmen, soweit sie auf einer Rechtsnorm beruhten, die nach Erlass dieser Bescheide für mit dem
Grundgesetz unvereinbar oder nichtig erklärt worden seien.
Eine Zugehörigkeit während des festgestellten Zeitraums zu dem Sonderversorgungssystem habe bestanden. Daher sei gemäß § 7 Abs. 1 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes das maßgebliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zum jeweiligen Betrag der Anlage 6 zum
AAÜG zugrunde zu legen. Diese Daten seien dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt worden.
Mit seinem Widerspruch vom 18. Dezember 2001 machte der Kläger geltend, dass er sich nicht gegen die Höhe des nunmehr zu berücksichtigenden
Durchschnittsentgeltes wehre. Der Widerspruch richte sich gegen die Feststellung zur Bestandskraft der Bescheide der Beklagten
vom 03. November 1999 in Verbindung mit dem Bescheid vom 08. September 1993.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Januar 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass
die Bestandskraft des Erstbescheides nicht dadurch aufgehoben worden sei, dass ein Antrag nach § 44 SGB X gestellt worden sei.
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 12. Januar 2002 hat der Kläger am 05. Februar 2002 Klage zum Sozialgericht Potsdam
erhoben. Zur Begründung der Klage hat er sich auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren bezogen.
Mit Urteil vom 14. August 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klage sei unbegründet, soweit
sie als Anfechtungsklage gegen die Mitteilung der Bestandskraft des Erstbescheides gerichtet sei. Die Bestandskraft nach §
77 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - des Bescheides vom 08. September 1993 sei dadurch eingetreten, dass der Kläger gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch
eingelegt habe.
Soweit der Kläger sich gegen den Bescheid vom 03. November 1999 wende, sei die Klage ebenfalls unbegründet. Falls sich der
Kläger gegen Mitteilung gekürzter Entgelte durch die Beklagte an die Beigeladene wende, handele es sich um unanfechtbare Mitteilungen.
Diese stellten keinen Verwaltungsakt dar. Diesbezüglich habe der Kläger eine Klärung mit der Beigeladenen herbeizuführen.
Eine Feststellungsklage nach §
55 Abs.
1 Nr.
9 SGG sei unstatthaft.
Gegen das am 04. Oktober 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03. November 2003 Berufung eingelegt. Die Beklagte habe
das Recht unrichtig angewandt. Der Bescheid vom 08. September 1993 sei zum Zeitpunkt des Erlasses nicht rechtmäßig gewesen
und zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG am 28. April 1999 ebenfalls nicht rechtmäßig gewesen. Obwohl ein Verfahren nach
§ 44 SGB X hinsichtlich des Bescheides vom 08. September 1993 bei der Beklagten geruht habe, sei eine Korrektur für die Rentenberechnung
für Zeiten nach dem 28. April 1999 nicht gewährt worden. Das Vorliegen eines Überprüfungsantrages rechtfertige aber auch eine
Korrektur für die Vergangenheit. Soweit das Sozialgericht mit dem angefochtenen Urteil also davon ausgehe, dass die angefochtenen
Bescheide zu Recht von der Bestandskraft des Erstbescheides vom 08. September 1993 ausgingen, teile er diese Auffassung nicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. August 2003 und den Bescheid des Beklagten vom 28. November 2001 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 09. Januar 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 03. November
1999 dahin abzuändern, dass dessen Wirkungen auf die Zeit ab 08. September 1993 ausgedehnt werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellte keinen Antrag.
Die Beklagte verweist darauf, dass nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. Dezember 2001 für die Entscheidung über
die für den Rentenanspruch maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen oder die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste
nicht sie, die Beklagte, als Versorgungsträger sondern ausschließlich die Rentenversicherung zuständig sei. Im Übrigen sei
der Umfang einer möglichen Begrenzung durch den Rentenversicherungsträger vom Bundesverfassungsgericht am 28. April 1999 auch
für die Zeit nach dem 28. April 1999 bestätigt worden. Dagegen erhobene Verfassungsbeschwerden seien nicht zur Entscheidung
angenommen worden.
Der mit Beschluss vom 23. Januar 2004 beigeladene Rentenversicherungsträger verweist darauf, dass die Beklagte als zuständiger
Versorgungsträger die Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS festgestellt habe. Damit seien die tatsächlichen Voraussetzungen
für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze erfüllt. Der Rentenversicherungsträger sei
an die Feststellungen des Versorgungsträgers insoweit gebunden.
Der Rechtsstreit hat aufgrund Beschlusses vom 10. Februar 2004 geruht und ist am 10. August 2008 wieder aufgenommen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen und auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vorgelegen haben und Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht der Klage den Erfolg versagt. Die Klage ist unzulässig und wäre als solche zu verwerfen
gewesen. Insoweit ist das Urteil auf die Berufung zu ändern.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 28. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Januar
2002, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, ihren Änderungsbescheid vom 03. November 1999 dahingehend nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - abzuändern, dass die darin getroffenen Feststellungen auch für die Zeit vor dem 28. April 1999 (unter Änderung des Bescheides
vom 08. September 1993) wirken. Damit ist Gegenstand des vom Kläger erhobenen Anspruchs, die Beklagte müsse die früheren Mitteilungen
über die Anwendung maßgeblicher kalenderjährlicher Beitragsbemessungsgrenzen nach § 7 AAÜG in Verbindung mit Anlage 6 zum AAÜG mit Bescheid vom 08. September 1993 entgegen den Bestimmungen in dem Änderungsbescheid vom 03. November 1999 auch für Rentenbezugszeiten
vor dem 28. April 1999 zurücknehmen. Die weiteren Feststellungen der Beklagten mit dem Bescheid vom 08. September 1993 in
der Fassung des Änderungsbescheides vom 03. November 1999, nämlich die Mitteilung von Entgelten in Höhe des Durchschnittsentgeltes
der Versicherten in der ehemaligen DDR mit Wirkung ab 28. April 1999 sind von dem Kläger nicht angegriffen worden. Ihm geht
es nach seinem Begehren nur darum, die Wirkungen des Bescheides vom 03. November 1999 für Rentenbezugszeiten vor dem 28. April
1999 zu erreichen.
Das danach auf die Rücknahme von früheren Mitteilungen einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze im Sinne von § 7 AAÜG in Verbindung mit Anlage 6 zum AAÜG gerichtete Begehren unter Aufhebung des Bescheides vom 28. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.
Januar 2002 ist unzulässig, denn der Kläger ist nicht klagebefugt. Er kann nicht geltend machen, durch die das Begehren ablehnende
Entscheidung der Beklagten in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein.
Vorausgesetzt wäre, dass der Kläger einen Anspruch darauf haben könnte, dass die Beklagte frühere Mitteilungen zur Höhe der
vom Rentenversicherungsträger (Beigeladene) zu berücksichtigenden Entgelte, wie sie für Zeiten bis 28. April 1999 mit den
Bescheiden vom 08. September 1993 und 03. November 1999 aufgeführt worden sind, aufhebt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Voraussetzung
wäre nämlich für die Möglichkeit eines Rücknahmeanspruches im Sinne des § 44 SGB X, dass die ursprünglich erfolgten Mitteilungen mit den Bescheiden vom 08. September 1993 und 03. November 1999 überhaupt Verwaltungsakte
sind, die von der Beklagten zurückzunehmen wären.
Dies ist nicht der Fall. Die von der Beklagten mit den so genannten Entgeltbescheiden als Versorgungsträger ermittelten Entgelte
sind, soweit sie Bezug nehmen auf eine besondere Beitragsbemessungsgrenze, bloße Hinweise und keine anfechtbaren Verwaltungsentscheidungen.
Das Bundessozialgericht hat hierzu mit der Entscheidung vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R ausgeführt (juris, Rn. 20 bis 22, 33 bis 38):
Diesen Ausführungen macht sich der Senat aufgrund eigener Überzeugung zu Eigen.
Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 08. September 1993 in der Fassung des Bescheides vom 03. November 1999 hinsichtlich
der in der Anlage aufgeführten Entgelte in der Spalte "Entgelte nach AAÜG-Begrenzung" Hinweise ohne rechtliche Außenwirkung gegeben. Sie hat mit diesen Hinweisen nur die tatsächlichen Voraussetzungen
für die Anwendung der besonderen kalenderjährlichen Beitragsbemessungsgrenzen nach § 7 AAÜG verbindlich festgestellt. Diese Feststellungen werden von dem Kläger auch nicht angefochten.
Soweit der Kläger mit seiner Klage begehren sollte, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide nach § 44 SGB X zu verpflichten, dem Rentenversicherungsträger verbindliche Feststellungen zur höheren Beitragsbemessungsgrenze (Bescheid
vom 03. November 1999) auch für Rentenbezugszeiten vor dem 28. April 1999 vorzuschreiben, wäre dieses Begehren ebenfalls mangels
Klagebefugnis unzulässig. Der Kläger hat nämlich schon keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte der Beigeladenen verbindlich
die Anwendung bestimmter Beitragsbemessungsgrenzen bei der Festsetzung des Rentenwertes vorschreibt (BSG v. 20.12.2001, B 4 RA 6/01 R, aaO., Rn. 45; zuletzt v. 14.12.2011, B 5 R 2/10 R, juris, Rn. 25).
Soweit die Klage als Feststellungsklage nach §
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG mit dem Begehren zu verstehen wäre, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 08. September 1993 am 28. April 1999
nicht bestandskräftig gewesen sei, so ist auch diese Klage unzulässig. Der Kläger begehrt bei der Beigeladenen die Festsetzung
eines höheren Wertes seiner Regelaltersrente unter Berücksichtigung höherer Entgelte. In diesem Zusammenhang ist eine mögliche
Bestandskraft des Bescheides vom 08. September 1993 von der Beigeladenen zu prüfen. Ein rechtliches Interesse an einer isolierten
Feststellung durch die Beklagte hat der Kläger nicht.
Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.