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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.12.2012 - 22 R 1257/11
Rehabilitationsrecht - Rentenversicherung - selbstbeschaffte Leistungen - Kostenrisiko - Hörgeräte als Hilfsmittel
1. Der Kostenerstattungsanspruch bei selbst beschafftem Hörgerät geht bereits nach allgemeinen Regeln nicht weiter als der entsprechende Sachleistungsanspruch nach dem SGB.
2. Erforderlich ist, dass die selbstbeschaffte Leistung zu denn Leistungen gehört, welche z.B. für die berufliche Rehabilitation auch von den Träger der Rentenversicherung als Sach- (oder Dienst-)leistung zu erbringen wären.
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3
,
SGB XI § 15 Abs 1
,
SGB IX § 26 Abs 2 Nr 6
,
SGB VI § 9 Abs 1
,
SGB VI § 15 Abs 1 S 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Oder 28.10.2011 S 8 R 572/10
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Oktober 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klage gegen die Beigeladene wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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