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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2014 - 22 R 155/14
Voraussetzungen einer fiktiven Berufungsrücknahme Wegfall des Rechtsschutzinteresses
1. Für eine Rechtsmittelrücknahmefiktion muss nach dem prozessualen Verhalten des Klägers hinreichender Anlass bestanden haben, von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen.
2. Solche Anhaltspunkte sind insbesondere dann gegeben, wenn der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten verletzt hat.
3. Bei der fingierten Rücknahme handelt es sich um einen gesetzlich geregelten Fall des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses.
Normenkette:
SGG § 63 Abs. 2 S. 1
,
SGG § 151 Abs. 3
,
SGG § 153 Abs. 4
,
SGG § 156 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 158 S. 2
,
SGG § 156 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin S 14 R 1954/09
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache durch Rücknahme der Berufung erledigt ist.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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