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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2018 - 22 R 171/17
Befreiung von der Versicherungspflicht für eine Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Tätigkeitsbezogene Befreiung
1. Die Befreiungsmöglichkeit aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gibt versicherungspflichtig Beschäftigten, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die "Beschäftigung, wegen der" sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind.
2. Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ist nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen.
3. Die Berufsbilder von Rechtsanwälten und Steuerberatern unterscheiden sich dahingehend, dass Steuerberater auch als angestellte Steuerberater tätig sein dürfen und in dieser Beschäftigung Mitglieder einer Versorgungseinrichtung sind.
Normenkette:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 09.01.2017 S 32 R 3964/14
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Januar 2017 geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2014 verpflichtet, den Kläger für seine Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater bei der Beigeladenen in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. Januar 2014 von der Rentenversicherungspflicht zu befreien.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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