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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2012 - 22 R 43/12
Erwerbsminderungsrente Arbeitsmarktrisiko Keine Indizwirkung der Schwerbehinderteneigenschaft
1. Das Risiko, bei gesundheitlichen Einschränkungen mit einem Restleistungsvermögen von täglich mehr als 6 Stunden auf dem Arbeitsmarkt keinen Arbeitsplatz zu erhalten, trägt nach der Gesetzlichen Regelung in § 43 Abs. 3 2. Hs. SGB VI die Bundesagentur für Arbeit; dadurch besteht jedenfalls kein Anspruch auf teilweise oder gar volle Erwerbsminderungsrente.
2. Die amtlich anerkannte Schwerbehinderung ist nicht ausschlaggebend für die Feststellung der Erwerbsminderungsrente nach dem SGB VI.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 3 2. Hs.
,
Vorinstanzen: SG Berlin 09.12.2011 S 32 R 884/11
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 09. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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