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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2015 - 22 R 89/13
Große Witwenrente nach kurzer Ehedauer Erkennbar schwere Erkrankung bei Eheschließung Ungünstige Verlaufsprognose einer Erkrankung und entsprechende Kenntnis
1. Der Begriff der besonderen Umstände stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllt werden muss und der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt; aus § 46 Abs. 2a SGB VI ergibt sich nicht ohne weiteres, was unter den besonderen Umständen des Falles zu verstehen ist.
2. Bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde.
3. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme (Vermutung) einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden.
Normenkette:
SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
,
SGB VI § 46 Abs. 2a
Vorinstanzen: SG Cottbus 09.01.2013 S 6 R 437/11
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 9. Januar 2013 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2011 verurteilt, der Klägerin große Witwenrente ab 1. Juni 2010 zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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