LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.01.2009 - 25 AS 1752/07
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme von Mietschulden
Nach § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II können, wenn Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt werden, Schulden durch das JobCenter
übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt
ist. Nach § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II sollen sie übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit
einzutreten droht. Die zwischenzeitliche Begleichung der Schulden, welche zu einem Wohnungsverlust führen können, lässt den
Anspruch nachträglich entfallen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 5 Satz 1
,
SGB II § 22 Abs. 5 Satz 2
Vorinstanzen: SG Berlin 14.08.2007 S 61 AS 7548/06