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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2010 - 25 AS 1831/09
Vorinstanzen: SG Berlin 16.09.2009 S 131 AS 25620/09 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. September 2009 aufgehoben, soweit damit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit ab dem 11. Januar 2010 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung auf der Basis eines monatlichen Grundsicherungsbedarfs von 632,53 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: