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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2016 - 25 AS 1938/16
Grundsicherungsleistungen Einstweiliger Rechtsschutz Leistungsausschluss für EU-Ausländer Materielles Aufenthaltsrecht
1. Soweit das BSG den Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II dahingehend auslegt, dass sowohl Unionsbürger mit einem Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitsuche als auch solche ohne materielles Aufenthaltsrecht von einem Leistungsausschluss ausgeschlossen sind, sprechen zwar historische und systematische Erwägungen für diesen angenommenen Erst-Recht-Schluss.
2. Insoweit erscheint es jedoch zweifelhaft, die durch die extensive Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (für Personen ohne materielles Aufenthaltsrecht) erst geschaffene Problematik einer möglichen Grundrechtsverletzung durch die methodologisch jedenfalls hinterfragenswerte Auslegung des § 23 Abs. 3 Satz 1 im Verhältnis zu § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zu beseitigen (so aber die verfassungsrechtliche Rechtfertigung bei BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 24/14 R; Urteil vom 17. März 2016 - B 4 AS 32/15 R).
3. Soweit die Kritik am BSG sich gegen die Absolutheit des Abgrenzungskriteriums der Erwerbsfähigkeit im Rahmen des § 21 Satz 1 SGB XII wendet, vermag der Senat hier zwar keine durchgreifenden Argumente zu sehen; Zweifel werden jedoch auch hinsichtlich der vom BSG angenommenen Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII trotz des in § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII geregelten Ausschlusses mit beachtlichen Argumenten vorgebracht.
4. Trotz dieser Zweifel an der Rechtsprechung des BSG ist diese der Entscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zu Grunde zu legen.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
,
SGB XII § 21 S. 1
,
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3
,
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 30.06.2016 S 8 AS 6301/16 ER
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2016 geändert.
Der Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 26. September 2016 bis 31. Dezember 2016 vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt, längstens jedoch bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin vom 12. August 2016, in Höhe von 204,00 Euro monatlich (zeitlich anteilig für September 2016) zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beigeladene hat der Antragstellerin die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: