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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2012 - 25 AS 2743/12
Einstweiliger Rechtschutz Grundsicherungsrecht Folgenabwägung Leistungsausschluss Anspruchsberechtigung von EU-Ausländern
1. Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung desLebensunterhalts im Eilverfahren sind auch im Weg der Folgenabwägung zu bewilligen.
2. Voraussetzung dafür ist bei bestimmten EU-Ausländern, dass der Leistungsausschlussnach § 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB II erheblichen Zweifel hinsichtlich seiner Europarechtskonformität begegnet.
3. Die Ausschlussregelung für Unionsbürger ist bei Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit im Übrigen dann nicht anzuwenden.
Normenkette:
SGG § 86b
,
SGB II § 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 21.09.2012 S 204 AS 23713/12 ER
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. September 2012 aufgehoben, soweit der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, den Antragstellerinnen für die Zeit vom 10. September 2012 bis zum 20. September 2012 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Verpflichtung dahin geht, den Antragstellerinnen für die Zeit vom 21. September 2012 bis zum 28. Februar 2013, längstens jedoch bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch gegen dessen Bescheid vom 20. August 2012, vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren, und zwar der Antragstellerin zu 1) in Höhe von 479,99 Euro monatlich und der Antragstellerin zu 2) in Höhe von 148,65 Euro monatlich.
Der Antragsgegner hat den Antragstellerinnen deren außergerichtliche Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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