Kosten eines Widerspruchsverfahrens
Unanfechtbarkeit eines begünstigenden Verfügungssatzes
Kein Verbot der reformatio in peius für Kostenentscheidungen
Tatbestand:
Streitig sind die Kosten eines Widerspruchsverfahrens.
Dem 1952 geborenen Kläger und seiner seinerzeit mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden, im März 2012 verstorbenen Ehefrau
bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2011 - wegen Einkommens aus einer Beschäftigung des Klägers vorläufig -
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 29. Februar 2012. Dem Kläger wurden Leistungen in Höhe von monatlich 444,24 Euro
(302,- Euro Regelleistung, 142,24 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung [KdU]) bewilligt. Der Beklagte berücksichtigte ein
fiktives monatliches Einkommen des Klägers in Höhe von 165,- Euro, von dem nach Abzug aller Freibeträge 52,- Euro monatlich
auf die Bedarfe des Klägers und seiner Ehefrau angerechnet wurden. Wegen höheren Einkommens änderte der Beklagte den Bescheid
vom 26. Juli 2011 mit Änderungsbescheid vom 5. Dezember 2011 insoweit ab, als er dem Kläger und seiner Ehefrau ab Dezember
2011 bis Februar 2012 nur noch Leistungen in geringerer Höhe weiter vorläufig bewilligte. Dem Kläger bewilligte er KdU für
Dezember 2011 in Höhe von 117,13 Euro und ab Januar 2012 in Höhe von monatlich 136,13 Euro. Mit weiterem Änderungsbescheid
vom 13. Februar 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen und zwar für Januar 2012 KdU in Höhe von 125,18
Euro und für Februar 2012 KdU in Höhe von 129,80 Euro.
Für Februar 2012 setzte der Beklagte dem Kläger gegenüber die Leistungen mit Bescheid vom 8. März 2012 in Höhe von 123,92
Euro (KdU) endgültig fest und verfügte einen Erstattungsbetrag von 12,21 Euro. Hiergegen legte der anwaltlich vertretene Kläger
Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2012 half der Beklagte diesem Widerspruch überwiegend ab und minderte
den Erstattungsbetrag um 10,- Euro auf 2,21 Euro (Aktenzeichen W ...). Der Beklagte verfügte, dass die im Widerspruchsverfahren
entstandenen notwendigen Aufwendungen in Höhe von 82 vom Hundert auf Antrag erstattet würden und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten
notwendig gewesen sei.
Hiergegen hat der Kläger am 18. Juli 2012 Klage erhoben mit dem Begehren, die Erstattungsforderung zu reduzieren und die vollständige
Erstattung der Kosten des Vorverfahrens zu erlangen. Das Klageverfahren wird bei dem Sozialgericht Cottbus unter dem Aktenzeichen
S 40 AS 4191/12 geführt, welches mit Beschluss vom 6. März 2013 das Ruhen des Verfahrens angeordnet hat. Das Verfahren ruht auch aktuell.
Parallel hat der Kläger mit Schreiben vom 14. Juli 2012 bei dem Beklagten für das Widerspruchsverfahren W die Festsetzung
und Auszahlung der Kosten des Vorverfahrens in Höhe von 309,40 Euro (Geschäftsgebühr 240,- Euro; Pauschale für Post und Telekommunikation
20,- Euro; 19 Prozent Umsatzsteuer 49,40 Euro) beantragt.
Mit Bescheid vom 1. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2013 hat der Beklagte den Kostenfestsetzungsantrag
als unzulässig verworfen. Der Kläger mache in dem Klageverfahren S 40 AS 4191/12 auch die vollständige Erstattung der Kosten des Vorverfahrens geltend. Sobald ein Gerichtsverfahren gegen einen Widerspruchsbescheid
anhängig sei, dürfe die Behörde keine Kostenentscheidung mehr nach § 63 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) erlassen. Das Gericht entscheide einheitlich nach §
193 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) auch über die Kosten des Vorverfahrens. Das betreffe auch die Kostenfestsetzungsentscheidung.
Der am 11. März 2013 erhobenen und auf Erstattung von 253,70 Euro gerichteten Klage hat das Sozialgericht durch Urteil vom
24. September 2013 stattgegeben und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Beklagte habe mit seinem
Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2012 bindend entschieden, dass dem Kläger 82 Prozent der Kosten des Vorverfahrens erstattet
würden. Daran sei auch das Gericht gebunden, das diese Kostenentscheidung nicht zuungunsten des Klägers verändern könne. Daher
müsse der Kläger ungeachtet der Tatsache, dass gegen den Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2012 eine Klage anhängig sei und
ungeachtet des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nicht bis zum Abschluss dieses Klageverfahrens warten,
bis er seinen Kostenfestsetzungsantrag stellt. Die Kosten des Vorverfahrens seien auch in der von dem Kläger begehrten Höhe
festzusetzen. Insoweit sei hier nach § 14 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Verbindung mit Nr. 2400 des in der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) des RVG geregelten Vergütungsverzeichnisses (VV) die Geschäftsgebühr in Höhe von 240,- Euro angefallen. Nach Nr. 2400 VV belaufe
sich der Gebührenrahmen für die Geschäftsgebühr im Vorverfahren auf 40,- Euro bis 520,- Euro. Eine Gebühr von mehr als 240,-
Euro könne nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Innerhalb des Gebührenrahmens
bestimme nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit
der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers,
nach billigem Ermessen. Daneben sei nach § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Bei der Bemessung der Gebühr sei grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen. Nach
Maßgabe dieser Grundsätze sei die Geschäftsgebühr hier in Höhe von 240,- Euro angefallen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers
habe keine unbillige Entscheidung getroffen und bewege sich innerhalb der höchstrichterlich anerkannten Toleranzgrenze von
20 Prozent. Zwar seien die Einkommensverhältnisse des Klägers unterdurchschnittlich und bestehe auch kein erhöhtes Haftungsrisiko
für den Prozessbevollmächtigten. Allerdings sei die Bedeutung der Sache für den Kläger angesichts dessen prekärer Einkommens-
und Vermögensverhältnisse überdurchschnittlich. Die Sache sei auch mindestens als durchschnittlich, wenn nicht überdurchschnittlich
schwierig einzustufen, was hier auch daran liege, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid keine Begründung hinsichtlich
des errechneten Betrages enthalte. Auch der Umfang der Tätigkeit sei nicht unterdurchschnittlich. Die weiteren Beträge von
20,- Euro und 49,40 Euro fänden ihre Rechtsgrundlage in Nr. 7002 und 7008 VV. Von dem Betrag von 309,40 Euro seien entsprechend
der Kostengrundentscheidung 82 Prozent, hier also 253,70 Euro, zu erstatten.
Gegen das ihm am 14. Oktober 2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 8. November 2013 Berufung eingelegt. Er verweist
insbesondere auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, der dazu führe, dass § 63 SGB X unanwendbar und der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers daher unzulässig sei.
Der Beklagte beantragt schriftlich,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 24. September 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt schriftlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Der begünstigende Teil der Kostengrundentscheidung in dem Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2012 sei bindend. Auf seiner Grundlage
könne die Kostenfestsetzung beantragt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Sozialgerichts
Cottbus S 40 AS 4191/12 sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, vgl. §
153 Abs.
1 SGG i. V. m. §
124 Abs.
2 SGG.
Die nach Zulassung durch das Sozialgericht (§
144 Abs.
3 SGG) und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend. Die zulässige
Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 1. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar
2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten für das
Vorverfahren W im begehrten Umfang von 253,70 Euro.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB X. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat danach der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen
hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen
Aufwendungen zu erstatten. Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt nach § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.
Hier ist der Umfang der Kostengrundentscheidung für das Vorverfahren W im von dem Beklagten anerkannten Umfang nicht streitig.
Der Beklagte hat sich mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2012 verpflichtet, dem Kläger 82 Prozent der im Widerspruchsverfahren
entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Insoweit liegt eine den Kläger begünstigende Verwaltungsentscheidung vor,
gegen die er sich nicht, auch nicht im Klageverfahren S 40 AS 4191/12, wendet. Die Kostengrundentscheidung ist insoweit nach §
77 SGG bindend. Auf ihrer Grundlage kann der Kläger von dem Beklagten nach § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen verlangen. Diese betragen hier 82 Prozent von 309,40 Euro und damit 253,70
Euro.
Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung steht einer Kostenfestsetzung einerseits durch den Beklagten nach
§ 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X und andererseits schon zum jetzigen Zeitpunkt nicht entgegen. Insbesondere muss der Kläger mit seinem Antrag auf Kostenfestsetzung
im Umfang von 82 Prozent der Kosten für das Widerspruchsverfahren nicht auf eine (abschließende) Kostenentscheidung des Sozialgerichts
im Verfahren S 40 AS 4191/12 warten.
Allerdings hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass in dem Fall, in dem sich an ein Vorverfahren eine Klage anschließt, § 63 SGB X nicht mehr zur Anwendung komme (Urteil vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 15/10 R - juris). Denn sei ein Beteiligter im Vorverfahren schon mit seinem Widerspruch erfolgreich gewesen, erübrige sich eine
Anrufung des Gerichts. Deshalb bestehe dann die Möglichkeit der Kostenerstattung nach § 63 SGB X. Schließe sich hingegen eine Klage an, komme § 63 SGB X nicht mehr zur Anwendung. Denn dann habe (nur noch) das Gericht gemäß §
193 Abs.
1 SGG von Amts wegen im Urteil (Satz 1) oder bei anderweitiger Verfahrensbeendigung auf Antrag durch Beschluss (Satz 3) darüber
zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Zu den Kosten, über deren Erstattung
das Gericht zu befinden habe, gehörten die gesamten (außergerichtlichen) Kosten des Rechtsstreits und daher nach §
193 Abs.
2 SGG auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen für ein Vorverfahren.
Die zitierte Rechtsprechung des BSG betrifft indes nicht den Fall, in dem eine (teilweise) begünstigende Entscheidung der Behörde über die Kosten des Vorverfahrens
bereits vorliegt. Denn hat die Behörde eine begünstigende Entscheidung über die Kosten des Vorverfahrens - wie hier im Umfang
von 82 Prozent - getroffen, liegt, da auch die Kostengrundentscheidung in Form eines Verwaltungsaktes ergeht (vgl. BSG, Urteil vom 20. November 2001 - 10 RAr 10/86 - juris; Diering in Diering/Timme/Waschull, Sozialgesetzbuch X, 3. Auflage 2011, Rn. 47), ein teilweise begünstigender Verwaltungsakt vor, der hinsichtlich seines begünstigenden Verfügungssatzes
von dem Kläger bei verständiger Würdigung seines Klagebegehrens nicht angefochten wird und zulässig auch nicht angefochten
werden kann. Daher ist dieser begünstigende Teil der Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid von vornherein der gerichtlichen
Entscheidungsgewalt entzogen. Nichts anderes folgt daraus, dass das Verbot der reformatio in peius für Kostenentscheidungen
grundsätzlich nicht gilt (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 12/05 R - juris). Denn tragender Grund hierfür ist, dass die Kostenentscheidung - jedenfalls im Urteil (vgl. §
193 Abs.
1 SGG) - ohne Rücksicht auf den Willen der Beteiligten von Amts wegen zu treffen ist (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 1987 - 10 RAr 10/86 - juris) und nicht in Rechtskraft erwächst (vgl. Gutzler in Roos/Wahrendorf,
Sozialgerichtsgesetz, §
193, Rn. 3). Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall aber nicht zu übertragen, weil die in Rede stehenden Kosten der
Entscheidungsgewalt des Gerichts entzogen sind, da über sie in Form eines für die Beteiligten bindenden (vgl. §
77 SGG) Verwaltungsaktes bereits entschieden worden ist.
Die begünstigende Kostengrundentscheidung wird - wie auch die begünstigende Sachentscheidung - nicht Gegenstand des Klageverfahrens,
so dass insoweit § 63 SGB X in vollem Umfang anwendbar bleibt. Folgt dem Widerspruchsverfahren ein gerichtliches Verfahren nach, hat das Gericht über
die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens also nur zu entscheiden, soweit darüber nicht schon durch unanfechtbaren Verwaltungsakt
entschieden worden ist (so Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 63, Rn. 4; zu § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vgl. Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, §
80, Rn. 4; Kopp/Schenke,
Verwaltungsgerichtsordnung, 20. Auflage 2014, §
162, Rn. 16; Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Beschluss vom 13. März 1991 - 8 S 625/91 - NVwZ-RR 1992, 54; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. September 1994 - 12 C 93.2442 - juris). Der Ansicht, wonach die Kostengrundentscheidung
hinsichtlich der bestandskräftigen Sachentscheidung nur dann nicht entfalle, wenn Regelungsgegenstand des Widerspruchsbescheides
mehrere Ansprüche seien, die im Gerichtsverfahren einen selbständigen Streitgegenstand bilden können (vgl. Straßfeld, SGb
2013, 326, 332), folgt der Senat im vorliegenden Zusammenhang nicht, weil eine begünstigende Kostengrundentscheidung in ihrer Wirksamkeit
nicht davon abhängt, ob und inwieweit die ihr zugrunde liegende Sachentscheidung einen selbständigen Streitgegenstand betrifft
oder nicht (vgl. zur Unterscheidung von Sach- und Kostenentscheidung BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - B 5 RJ 66/04 R - juris).
Fußend auf der bestandskräftigen Kostengrundentscheidung kann der Kläger im Umfang des begünstigenden Verfügungssatzes von
dem Beklagten die Kostenfestsetzung der zu erstattenden Aufwendungen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X verlangen. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung steht dem nicht entgegen, weil dieser die im nun zu erörternden
Zusammenhang nicht in Rede stehende Kostengrundentscheidung (vgl. Gutzler, aaO.) betrifft. Soweit das Gericht keine Kostengrundentscheidung
treffen darf, gilt dies auch für die Kostenfestsetzung. Kosten für ein Widerspruchsverfahren sind keine Kosten zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung im Sinne des §
193 Abs.
2 SGG, soweit der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens infolge der Teilabhilfe der Behörde das Stadium der Klage nicht erreicht.
Der Kläger muss daher auch nicht bis zum Abschluss des Klageverfahrens S 40 AS 4191/12 und bis zur dieses betreffenden gerichtlichen Kostenentscheidung im Urteil oder durch Beschluss nach §
193 Abs.
1 Satz 3
SGG abwarten, um auf dieser Grundlage die gerichtliche Kostenfestsetzung nach §
197 SGG zu beantragen. Dass aufgrund dieses Ergebnisses zwei möglicherweise unterschiedliche Kostenfestsetzungen für dasselbe Vorverfahren
denkbar sind, ist hinzunehmen.
Dem Kläger steht die Kostenerstattung auch in Höhe des konkret geltend gemachten Betrages von 253,70 Euro zu. Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten
notwendig war (vgl. zum Folgenden auch BSG, Urteil vom 21. Dezember 2009 - B 14 AS 83/08 R - juris). Letzteres hat der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2012 ausdrücklich anerkannt. Gebühren und
Auslagen in diesem Sinne sind die gesetzlichen Gebühren. Aufwendungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind grundsätzlich
auch die Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten, hier dem Kläger, in Rechnung stellt. Diese Vergütung
bemisst sich nach dem RVG sowie dem VV. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV in nicht zu beanstandender
Weise auf 240,- Euro festgesetzt hat, hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt. Insoweit nimmt der Senat gemäß §
153 Abs.
2 SGG Bezug auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Urteil, die in ihrer Überzeugungskraft auch nicht dadurch geschmälert
wird, dass hier 12,21 Euro statt der vom Sozialgericht angenommenen 10,96 Euro in Streit standen und dass es hier entgegen
der Einschätzung des Sozialgerichts nicht um einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, sondern um eine auf einer endgültigen
Leistungsfestsetzung fußende Erstattungsverfügung gegangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG zuzulassen.