Grundsicherung für Arbeitsuchende; endgültige Leistungsfestsetzung; Erstattung; Einkommen aus selbständiger Tätigkeit; einheitlicher
Gewerbebetrieb; Betriebseinkommen; Betriebsausgaben - betriebliches Darlehen zur Beschaffung betrieblich erforderlicher Güter
oder Dienstleistungen; Aufwendungen für den Kapitaldienst (Tilgung und Zinsen) betrieblicher Darlehen
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägern zustehenden Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von Juni 2010 bis Oktober 2010 und in diesem Zusammenhang über die Höhe des anzurechnenden Einkommens des
Klägers zu 3) aus dessen selbständiger Tätigkeit.
Der 1976 geborene Kläger zu 3) und die 1978 geborene Klägerin zu 1) sind die Eltern des im Dezember 1996 geborenen Klägers
zu 2). Die Kläger lebten in dem streitgegenständlichen Zeitraum in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Kosten der Unterkunft und
Heizung (KdUH) für die von ihnen bewohnte Wohnung betrugen monatlich 542 EUR, die sich zusammensetzten aus 336,13 EUR Kaltmiete,
147,07 EUR Betriebskostenvorauszahlung und 58,80 EUR Heizkostenvorauszahlung.
Der Kläger zu 3) ist selbständig tätig. Er hat ein Gewerbe angemeldet für die Tätigkeiten "Handel mit Wirtschaftsgütern aller
Art, Autohandel, Im-/Export, Beratungsleistungen". Er handelt in erster Linie mit Kraftfahrzeugen (Kfz), die er selbst ankauft
und auf einem angemieteten Betriebsgelände sowie im Internet zum Verkauf anbietet. Zudem führt er auch kleinere Reparatur-
und Wartungsarbeiten an Kfz durch. Darüber hinaus verkaufte er in dem streitigen Bewilligungszeitraum zuvor ersteigerte Insolvenzware
über das Internet. Er wickelte den Kfz-Handel und den Verkauf der Insolvenzware von einem angemieteten Büro aus und auch über
ein einheitliches Bankkonto ab.
Für den Kläger zu 2) erhielten die Kläger in dem streitigen Bewilligungszeitraum Kindergeld in Höhe von monatlich 184 EUR.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 6. Mai 2010, in dem der Kläger zu 3) hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeiten von
voraussichtlichen Einnahmen in Höhe von 51.360 EUR und Ausgaben in Höhe von 50.418 EUR ausging, bewilligte der Beklagte den
Klägern mit Bescheid vom 11. Mai 2010 vorläufig Leistungen nach dem SGB II für Juni 2010 in Höhe von 1.193,23 EUR, für August 2010 in Höhe von 1.309,40 EUR und für Juli und September bis November
2010 in Höhe von jeweils 1.209,40 EUR. Neben dem Kindergeld in Höhe von 184 EUR berücksichtigte er hierbei Einkommen des Klägers
zu 3) aus selbständiger Tätigkeit (nach Abzug der Freibeträge) in Höhe von 45,60 EUR monatlich. Vorläufig erfolgte die Bewilligung
im Hinblick auf die Höhe des Einkommens des Klägers zu 3) aus dessen selbständiger Tätigkeit.
Mit Bescheiden vom 7. und 15 Oktober 2010 sowie 26. November 2010 bewilligte der Beklagte den Klägern für November 2010 Leistungen
in Höhe von 1.469,88 EUR.
Im Februar 2011 reichte der Kläger zu 3) seine abschließenden Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (EKS) ein,
in denen er die Bereiche "Online-Shop" und "KfZ" getrennt auswies. Mit dem Online-Shop erzielte er danach im Bewilligungszeitraum
von Juni bis November 2010 einen Gewinn in Höhe von 3.186 EUR bei Betriebseinnahmen in Höhe von 5.855 EUR und Betriebsausgaben
in Höhe 2.669 EUR, während er im Bereich Kfz einen Verlust in Höhe von 1.904 EUR bei Betriebseinnahmen in Höhe von 68.383
EUR und Betriebsausgaben in Höhe von 70.287 EUR erwirtschaftete. Für die Tätigkeit im Kfz-Handel gab er unter anderem Zuwendungen
aus Darlehen in Höhe von 2.800 EUR als Betriebseinnahmen und Tilgung von Darlehen in Höhe von 5.800 EUR (800 EUR im August,
2.000 EUR im September und 3.000 EUR im November 2010) als Betriebsausgaben an. Das Darlehen in Höhe von 2.800 EUR hatte er
in drei Teilbeträgen im Juni 2010 über seine Kreditkarte in Anspruch genommen. Im August 2010 hatte er den Gesamtbetrag wieder
auf das Kreditkartenkonto eingezahlt und 2.000 EUR erneut abgehoben, die er im September 2010 wieder einzahlte. Der weiteren
Rückzahlung in Höhe von 3.000 EUR lag ein Darlehensvertrag vom 2. November 2009 über 13.000 EUR zu Grunde, den der Kläger
zu 3) mit einem Herrn S "für betriebliche Zwecke" geschlossen hatte, um den Ankauf eines Kfz zum Preis von 14.400 EUR zu finanzieren.
Im Bewilligungszeitraum von Juni bis November 2010 zahlte er auf dieses Darlehen entsprechend der in dem Darlehensvertrag
getroffenen Rückzahlungsvereinbarung am 28. November 2010 3.000 EUR zurück.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2011 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2010 endgültig Leistungen,
und zwar für Juni 2010 in Höhe von 894,03 EUR, für August 2010 in Höhe von 1.010,20 EUR und für Juli, September und Oktober
2010 in Höhe von jeweils 910,20 EUR. Zudem forderte der Beklagte mit weiteren Bescheiden vom 5. Mai 2011 von den Klägern die
Erstattung vorläufig zu viel gezahlter Leistungen in Höhe von 600,66 EUR von der Klägerin zu 1), 294,71 EUR von dem Kläger
zu 2) und 600,63 EUR von dem Kläger zu 3). Als Gesamtbedarf der Kläger berücksichtigte er für den Monat Juni 2010 (2 x 323
EUR + 251 EUR + 525,83 EUR =) 1.422,83 EUR und für die Monate Juli bis Oktober 2010 jeweils (2 x 323 EUR + 251 EUR + 542 EUR
=) 1.439 EUR. Für August 2010 berücksichtigte er zusätzlich einen Schulbedarf des Klägers zu 2) in Höhe von 100 EUR. Dem stellte
er neben dem vorab von dem Bedarf des Klägers zu 2) abgezogenen Kindergeld in Höhe von 184 EUR anrechenbares Einkommen des
Klägers zu 3) aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 344,80 EUR gegenüber, wobei er den für den Onlinehandel in dem Bewilligungszeitraum
von Juni bis November 2010 in der EKS ausgewiesenen durchschnittlichen monatlichen Gewinn von 531 EUR um die Freibeträge von
186,20 EUR bereinigte und den für den Bereich Kfz ausgewiesenen Verlust unberücksichtigt ließ.
Die hiergegen gerichteten Widersprüche der Kläger vom 23. Mai 2011, mit denen sie geltend machten, der Kläger zu 3) übe nur
eine einheitlich zu betrachtende selbständige Tätigkeit aus, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 20. Juli 2011
(W 4021/11 und W 4121/11) zurück.
Mit weiteren Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 5. Mai 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20. Juli 2011
(W 4131/11 und W 4011/11) hob der Beklagte die Bewilligungsbescheide für den Monat November 2010 teilweise auf und forderte von den Klägern die Erstattung
von 116,58 EUR (Klägerin zu 1)) und Kläger zu 3)) bzw. 66,04 EUR (Kläger zu 2)). Diese Bescheide sind Gegenstand des zwischenzeitlich
ebenfalls beim Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg anhängigen Verfahrens L 5 AS 80/15.
Am 22. August 2011 haben die Kläger zu 1) und 2) (S 116 AS 22265/11) und der Kläger zu 3) (S 124 AS 22269/11) gesondert Klage erhoben. Sie haben beantragt, ihnen unter Abänderung des Bescheides vom 5. Mai 2011 für die Monate Juni
bis Oktober 2010 weitere Leistungen in Höhe von 253,86 EUR monatlich zu bewilligen und die Erstattungsbescheide vom 5. Mai
2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20. Juli 2011 insoweit aufzuheben, als von ihnen insgesamt mehr als 226,70
EUR zurückgefordert werden. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, der Kfz-Handel und der Onlinehandel seien als eine einheitliche
gewerbliche Tätigkeit anzusehen. Gewährte Darlehen seien als Betriebseinnahmen und die darauf entrichteten Tilgungsleistungen
als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Das Sozialgericht hat die Verfahren S 116 AS 22265/11 und S 124 AS 22269/11 durch Beschluss vom 3. Juli 2012 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 116 AS 22265/11 verbunden und den Beklagten mit Urteil vom 24. Oktober 2013 unter Abänderung des Bescheides vom 5. Mai 2011 verurteilt, den
Klägern für Juli 2010 bis Oktober 2010 weitere Leistungen in Höhe von monatlich 44,18 EUR zu bewilligen. Ferner hat es den
an den Kläger zu 3) gerichteten Erstattungsbescheid vom 5. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli
2011 (W 4021/11) insoweit aufgehoben, als der Kläger zu 3) für Juni 2010 mehr als 102,59 EUR und für die Monate Juli bis Oktober 2010 mehr
als 102,34 EUR pro Monat zu erstatten hat. Den an die Kläger zu 1) und 2) gerichteten Erstattungsbescheid vom 5. Mai 2011
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2011 (W 4121/11) hat das Sozialgericht insoweit aufgehoben, als die Klägerin zu 1) für Juni 2010 mehr als 102,57 EUR und für Juli bis August
2010 mehr als 102,34 EUR und der Kläger zu 2) für Juni 2010 mehr als 49,86 EUR und für Juli bis Oktober 2010 mehr als 50,33
EUR monatlich zu erstatten haben. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen.
In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Klagen seien entgegen dem auf einem Rechenfehler beruhenden Tenor unbegründet.
Die Kläger hätten jedenfalls keinen Anspruch auf höhere als die vom Beklagten endgültig bewilligten Leistungen. Zwar handele
es sich bei dem Kfz-Handel und dem Onlinehandel um einen einheitlichen Gewerbebetrieb im Sinne der insoweit entsprechend heranzuziehenden
finanzgerichtlichen Rechtsprechung zu § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Der Kläger zu 3) unterscheide einzig in der Buchhaltung zwischen beiden Betriebsteilen. Im Übrigen erfolgten beide Tätigkeiten
weder örtlich noch zeitlich oder personell getrennt voneinander. Auch die gewährten Darlehen seien nicht ausschließlich für
eine der beiden Tätigkeiten verwendet worden. Gleichwohl ergebe sich ein höherer als von dem Beklagten angenommener Gewinn,
weil die Betriebseinnahmen und -ausgaben aus den gewährten Darlehen bei der Ermittlung des Einkommens aus der selbständigen
Erwerbstätigkeit unberücksichtigt bleiben müssten (Verweis auf Sächsisches LSG, Beschluss vom 14. Juni 2010 - L 7 AS 223/09 B ER). Der Kläger zu 3) habe mithin im Kfz-Handel einen Gewinn von 1.096 EUR erzielt (Einnahmen: 68.383 EUR - 2.800 EUR Darlehen;
Ausgaben: 70.287 EUR - 5.800 EUR Darlehenstilgung). Insgesamt habe er daher im Bewilligungszeitraum einen Gewinn von 4.282,00
EUR (monatlich 713,66 EUR) erzielt.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 25. November 2013 zugestellte Urteil haben die Kläger am 18. Dezember 2013 Berufung
eingelegt.
Der Beklagte hat im Hinblick auf die vom Sozialgericht selbst eingestandene Unrichtigkeit des Urteils zunächst Urteilsberichtigung
beantragt und Gegenvorstellung erhoben. Das Sozialgericht hat darauf hingewiesen, dass eine Urteilsberichtigung nicht in Betracht
komme und die Gegenvorstellung unzulässig sei.
Mit Änderungsbescheiden vom 13. Januar 2014 hat der Beklagte daraufhin das Urteil des Sozialgerichts umgesetzt und die von
den Klägern zu erstattenden Beträge entsprechend reduziert, wobei er - insoweit über den Tenor des Urteils hinausgehend -
die gegen die Klägerin zu 1) gerichtete Erstattungsforderung auch für die Monate September und Oktober 2010 auf 102,34 EUR
reduziert hat. Hinsichtlich der den Klägern tatsächlich zustehenden Leistungen hat er hierbei auf den Bescheid vom 5. Mai
2011 verwiesen. Die gegen die Bescheide vom 13. Januar 2014 gerichteten Widersprüche der Kläger hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden
vom 12. März 2014 unter Hinweis auf §
96 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kläger sind der Ansicht, das anrechenbare Gesamteinkommen des Klägers zu 3) im Bewilligungszeitraum von Juni bis November
2010 habe lediglich 1.282 EUR betragen. Die vom Sozialgericht vorgenommene Berechnung beruhe auf einem Denkfehler. Es gehe
zunächst zutreffend davon aus, dass es sich bei dem Kfz-Handel und dem Onlinehandel um ein einheitliches Gewerbe handele.
Zutreffend sei ebenfalls, dass das dem Kläger zu 3) im Juni 2010 zugeflossene betriebliche Darlehen in Höhe von 2.800 EUR
keine Einnahme im Sinne des § 11 SGB II darstelle. Konsequenterweise könnten aber auch die durch das Darlehen finanzierten Ausgaben nicht den Betriebsausgaben zugerechnet,
sondern müssten von diesen abgesetzt werden, weshalb auch die Betriebsausgaben um 2.800 EUR zu reduzieren seien. Das ergebe
sich aus der Neuregelung in § 3 Abs. 3 Sätze 4 und 5 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II - V) in der seit dem 1. April bzw. 1. Juli 2011 geltenden Fassung, die hier sinngemäß bereits anwendbar sei, weil
es sich insofern lediglich um eine Klarstellung gehandelt habe. Der Kapitaldienst (Zinsen und Tilgung) sei ohne Einschränkung
den Betriebsausgaben zuzurechnen. Diesen Ausgaben stünden Einnahmen gegenüber, die der Kläger zu 3) aus dem Verkauf darlehensfinanzierter
Güter erwirtschaftet habe.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2013 abzuändern, den endgültigen Bewilligungsbescheid des Beklagten vom
5. Mai 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20. Juli 2011 (Az. W 4021/11 und 4121/11) zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern für die Monate Juni bis Oktober 2010 weitere Leistungen
in Höhe von monatlich 253,86 EUR unter Anrechnung der bereits vom Sozialgericht zugesprochenen Leistungen zu bewilligen,
die Erstattungsbescheide vom 5. Mai 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20. Juli 2011 (Az. W 4021/11 und 4121/11) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13. Januar 2014 insoweit aufzuheben, als von den Klägern insgesamt
mehr als 226,70 EUR zurückgefordert werden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Änderungsbescheide vom 13. Januar 2014 abzuweisen.
Er hält die angegriffenen Bescheide für zutreffend.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger ist zulässig und in dem tenorierten Umfang weit überwiegend begründet.
1. Gegenstand des Verfahrens sind der endgültige Festsetzungsbescheid und die Erstattungsbescheide vom 5. Mai 2011, jeweils
in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20. Juli 2011, die Erstattungsbescheide zudem in der Fassung der Änderungsbescheide
vom 13. Januar 2014. Letztere sind in Umsetzung des Urteils des Sozialgerichts ergangen und gemäß §
96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, weshalb der Senat hierüber erstinstanzlich im Klageverfahren entscheidet. Den Änderungsbescheiden
lässt sich weder ausdrücklich noch der Sache nach entnehmen, dass sie unter dem Vorbehalt stehen sollten, dass das Urteil
des Sozialgerichts rechtskräftig wird (vgl. dazu Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 21. Februar 1959 - 11 RV 724/58 -, juris Rn. 3, und Urteil vom 27. Juni 2013 - B 10 EG 2/12 R -, juris Rn. 20). Der Beklagte hat nämlich selbst gegen das Urteil keine Berufung eingelegt. Zwar hat er beim Sozialgericht
zunächst einen Antrag auf Urteilsberichtigung gestellt und Gegenvorstellung erhoben. Nachdem das Sozialgericht mit Schreiben
vom 20. Dezember 2013 darauf hingewiesen hat, dass eine Urteilsberichtigung nicht möglich und die Gegenvorstellung unzulässig
sei, und der Beklagte hierauf nicht reagiert hat, kann der Erlass der Änderungsbescheide vom 13. Januar 2014 nur dahingehend
gedeutet werden, dass der Beklagte von dem beim Sozialgericht gestellten Berichtigungsantrag und der Gegenvorstellung Abstand
genommen und das Urteil akzeptiert hat. Dafür spricht nicht zuletzt auch, dass der Beklagte in den Widerspruchsbescheiden
vom 12. März 2014 selbst davon ausgegangen ist, dass die Änderungsbescheide gemäß §
96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden sind. Da die Umsetzungsbescheide allerdings nur die Erstattungsbeträge entsprechend
dem Tenor des sozialgerichtlichen Urteils (und hinsichtlich der Klägerin zu 1) darüber hinausgehend entsprechend auch für
die Monate September und Oktober 2010) reduziert, nicht aber die den Klägern endgültig zustehenden Leistungen neu festgesetzt
haben (sondern insoweit in sich widersprüchlich auf den Festsetzungsbescheid vom 5. Mai 2011 verweisen), sind sie auch nur
hinsichtlich der Erstattungsbescheide gemäß §
96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.
Die Kläger begehren über die ihnen in dem erstinstanzlichen Urteil (rechtskräftig) zugesprochenen Leistungen hinaus für den
streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Oktober 2010 weitere 209,68 EUR monatlich, mithin insgesamt (209,68 EUR
x 5 Monate =) 1.048,40 EUR.
2. Die Berufung ist zulässig.
Soweit das Sozialgericht den Klägern nach dem Urteilstenor nur weitere Leistungen in Höhe von monatlich 44,18 EUR für die
Monate Juli bis Oktober 2010 (und damit nicht für Juni 2010) zugesprochen hat, handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler.
Das ergibt sich bereits daraus, dass das Sozialgericht nachfolgend im Tenor die gegen die Kläger gerichteten Erstattungsforderungen
auch für Juni 2010 reduziert hat. Auch den Entscheidungsgründen lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass das Sozialgericht
über die endgültigen Leistungsansprüche der Kläger für den gesamten streitigen Zeitraum von Juni bis Oktober 2010 entschieden
hat, weshalb auch der Senat nicht gehindert ist, über diesen gesamten Zeitraum zu entscheiden.
3. Die Berufung und die im Berufungsverfahren neu erhobene Klage gegen die Änderungsbescheide vom 13. Januar 2014 sind in
dem tenorierten Umfang auch weit überwiegend begründet.
a) Die ursprünglich erhobene und die im Berufungsverfahren neu erhobene Klage sind zulässig. Die Kläger verfolgen ihr Begehren
auf endgültige Bewilligung höherer Leistungen und Reduzierung der Erstattungsforderung zutreffend mit der Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage gemäß §
54 Abs.
1 SGG.
b) Die Klagen sind in dem tenorierten Umfang auch weit überwiegend begründet.
aa) Rechtsgrundlage für die endgültige Festsetzung der SGB II-Leistungen ist § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in der hier noch maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I, S. 2407, im Folgenden: a.F.) i.V.m. §
328 Abs.
3 Satz 2 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (in der Fassung des Gesetzes vom 24. April 2006 - BGBl I, S. 926,
SGB III). Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II a.F. sind die Vorschriften des
SGB III über die vorläufige Entscheidung - §
328 SGB III - entsprechend für das Verfahren nach dem SGB II anwendbar. Der Beklagte hatte den Klägern wegen des im Bewilligungszeitpunkt am 11. Mai 2010 noch nicht feststehenden Einkommens
des Klägers zu 3) aus seiner selbständigen Tätigkeit entsprechend dessen Schätzung rechtmäßig vorläufig Leistungen bewilligt
und geleistet. Nach Vorliegen der abschließenden Angaben des Klägers zu 3) zu seinem Einkommen aus der selbständiger Tätigkeit
durfte der Beklagte gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II a.F. i.V.m. §
328 Abs.
2 und Abs.
3 Satz 2
SGB III eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch treffen. §
328 Abs.
3 Satz 1
SGB III bestimmt insoweit, dass aufgrund vorläufiger Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen sind.
Nach §
328 Abs.
3 Satz 2, Halbs. 1
SGB III sind aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung
ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben erweisen sich die angefochtenen Bescheide teilweise als rechtswidrig. Den Klägern steht
für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf weitere als die in dem Bescheid vom 5. Mai 2011 bewilligten und die
vom Sozialgericht zugesprochenen Leistungen zu. Dementsprechend verringern sich auch ihre Erstattungsverpflichtungen in dem
tenorierten Umfang.
bb) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen nicht. Einer gesonderten Anhörung der
Kläger bedurfte es vor deren Erlass nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht, weil in diesen von den tatsächlichen Angaben der Kläger, insbesondere zum Einkommen des Klägers zu 3) aus dessen
selbständiger Tätigkeit, nicht abgewichen wurde (vgl. BSG, Urteile vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 2/13 R -, juris Rn. 17, und vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 56/13 R -, juris Rn. 9; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. Juni 2014 - L 13 AS 143/11 -, juris Rn. 21). Zudem wäre ein etwaiger Anhörungsmangel im Widerspruchsverfahren geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X).
cc) Die Kläger zu 1) und 3) waren in dem streitgegenständlichen Zeitraum Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II. Sie hatten zwar das 15. Lebensjahr vollendet, nicht aber die Altersgrenze des § 7a SGB II erreicht, waren erwerbsfähig und hilfebedürftig und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Der Kläger zu 2) lebte mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) und war nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II ebenfalls leistungsberechtigt.
dd) Der monatliche Gesamtbedarf der Kläger belief sich in dem streitgegenständlichen Zeitraum auf 1.422,83 EUR. Dieser Betrag
setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf von jeweils 323 EUR für die Kläger zu 1) und 3) bzw. 251 EUR für den Kläger zu 2)
sowie den tatsächlichen KdUH (deren Angemessenheit zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist) von 542 EUR, wobei von
den Heizkosten jeweils die Warmwasserpauschale in Höhe von (2 x 5,82 EUR + 4,53 EUR =) 16,17 EUR abzuziehen war. Dem steht
nicht entgegen, dass der Beklagte die Warmwasserpauschale sowohl im endgültigen als auch im vorläufigen Bewilligungsbescheid
(unzutreffend) nur im Juni 2010 in Abzug gebracht hat. Dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 11. Mai 2010 kommt insoweit
nämlich keine Bindungswirkung zu (vgl. dazu Düe, in: Brand,
SGB III, 6. Aufl., §
328 Rn. 8 ff. m.w.N.). Der Kläger zu 2) hatte zudem im August 2010 einen zusätzlichen Anspruch auf Leistungen für die Schule
in Höhe von 100 EUR gemäß § 24a Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I, 1959).
ee) Diesem Gesamtbedarf war neben dem gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II (in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 2006, BGBl. I, S. 558, a.F.) als Einkommen des Klägers zu 2) zu berücksichtigenden Kindergeld in Höhe von monatlich 184 EUR das Einkommen des Klägers
zu 3) aus dessen selbständiger Tätigkeit gegenüberzustellen. Dessen Berechnung richtet sich nach § 3 Alg II - V in der hier
maßgeblichen Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2780, a.F.). Nach dessen Abs. 1 ist zunächst von den im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließenden Betriebseinnahmen auszugehen,
von denen nach Abs. 2 die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II a.F. abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen sind. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II
-er teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung
für Arbeitsuchende entsprechen.
Der Kläger zu 3) hat in dem Bewilligungszeitraum vom 1. Juni 2010 bis 30. November 2010 Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt
71.438 EUR erzielt, von denen Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt 70.156 EUR abzusetzen sind, woraus sich ein Gesamteinkommen
in Höhe von 1.282 EUR ergibt, mithin ein monatliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 ALG II - VO a.F. in Höhe von lediglich 213,67 EUR und nicht - wie vom Beklagten angenommen - 531 EUR. Hierbei sind die - der
Höhe nach zwischen den Beteiligten auch unstreitigen - Betriebseinnahmen und -ausgaben aus den Bereichen Onlinehandel und
Kfz einheitlich zu betrachten, weil es sich insoweit um eine einheitliche selbständige Tätigkeit handelt (dazu unter (1)),
und es sind ferner die Aufwendungen für die Tilgung betrieblicher Darlehen in Höhe von 5.800 EUR als Betriebsausgaben zu berücksichtigen
(dazu unter (2)).
(1) Unabhängig von der in der Rechtsprechung und Literatur strittigen Frage der Zulässigkeit eines sogenannten horizontalen
Verlustausgleichs zwischen mehreren von einem Leistungsempfänger betriebenen selbständigen Tätigkeiten (dagegen LSG Berlin-Brandenburg,
Urteile vom 26. Februar 2014 - L 18 AS 2232/11 -, juris Rn 24 ff.; und vom 4. Dezember 2014 - L 29 AS 1501/11 -, juris Rn. 42 ff., Revision anhängig unter B 14 AS 17/15 R; dafür Sozialgericht Dresden, Urteil vom 14. Februar 2014 - S 21 AS 6348/10 -, juris Rn. 45 ff., jeweils m.w.N.) waren die Betriebseinnahmen und -ausgaben des Klägers zu 3) aus den Bereichen Kfz und
Onlinehandel - wie vom Sozialgericht zutreffend dargelegt - einheitlich zu betrachten, weil es sich hierbei um eine einheitliche
selbständige Tätigkeit bzw. ein einheitliches Gewerbe handelt.
Sofern man einen sogenannten horizontalen Verlustausgleich zwischen mehreren selbständigen Tätigkeiten bzw. Gewerbebetrieben
nicht als zulässig ansehen wollte, kann für die Frage, ob ein oder mehrere selbständige Tätigkeiten bzw. Gewerbebetriebe vorliegen,
auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 2 Abs. 1 GewStG zurückgegriffen werden. Danach erfordert die Zusammenfassung mehrerer Betätigungen zu einem einzigen Gewerbebetrieb im Sinne
des GewStG einen wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang zwischen den Betätigungen. Die Gewichtung dieser
Merkmale ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine besondere Bedeutung kommt aber der Gleichartigkeit der Betätigungen
- bzw. bei ungleichartigen Betätigungen der Möglichkeit einer Ergänzung der verschiedenen Tätigkeiten - zu. So werden räumlich
weit voneinander entfernt ausgeübte ungleichartige gewerbliche Betätigungen regelmäßig in eigenständigen Gewerbebetrieben
ausgeübt, während für einen einheitlichen Gewerbebetrieb gleichartige, in räumlicher Nähe zueinander ausgeübte gewerbliche
Betätigungen sprechen (BFH, Urteile vom 24. Oktober 2012 - X R 36/10 -, juris Rn. 15 ff. m.w.N.; und vom 20. März 2013 - X R 38/11 -, juris Rn. 34).
Der Kfz-Handel und der Onlinehandel mit Insolvenzware stellen danach Teile einer einheitlichen gewerblichen Tätigkeit des
Klägers zu 3) dar. Es handelt sich um gleichartige Tätigkeiten, weil der Kläger zu 3) in beiden Bereichen in erster Linie
Waren (vorwiegend über Auktionen) angekauft und dann wieder verkauft hat. Für den Verkauf bediente er sich jeweils auch verschiedener
Handelsplattformen im Internet. Dass er die von ihm angebotenen Kfz auch auf dem von ihm angemieteten Betriebsgelände ausgestellt
und insoweit in geringem Umfang auch noch Wartungs-, Pflege- und Reparaturleistungen angeboten hat, ändert an der Gleichartigkeit
der Tätigkeiten nichts. Der Kläger hat zudem nur ein Gewerbe angemeldet und seine Tätigkeit einheitlich in einem angemieteten
Büro ausgeübt. In finanzieller Hinsicht hat er die Kontoführung über dasselbe Bankkonto abgewickelt und gewährte Betriebsdarlehen
zum Teil für beide Bereiche verwendet bzw. aus den Erlösen beider Bereiche getilgt.
(2) Die von dem Kläger zu 3) im Bewilligungszeitraum getätigten Aufwendungen für die Tilgung der jeweils für betriebliche
Zwecke aufgenommenen Darlehen in Höhe von 5.800 EUR sind gemäß § 3 Abs. 2 und 3 Alg II - V a.F. als Betriebsausgaben absetzbar.
(a) Es handelt sich hierbei um tatsächlich geleistete notwendige Ausgaben im Sinne von § 3 Abs. 2 Alg II - V a.F. Dies ergibt
sich seit dem 1. Juli 2011 mittelbar auch aus § 3 Abs. 3 Sätze 4 und 5 Alg II - V in der seither geltenden Fassung der Fünften
Änderungsverordnung zur Alg II - V. Danach sind Ausgaben nicht abzusetzen, soweit zu deren Finanzierung betriebliche oder
andere Darlehen aufgenommen worden sind. Diese Neuregelung war ausweislich der Entwurfsbegründung (S. 7, abrufbar unter www.bmas.de)
nur klarstellender Natur und beruht auf der Annahme des Verordnungsgebers, dass Darlehen, die zur Beschaffung betrieblich
erforderlicher Güter oder Dienstleistungen aufgenommen werden, nach § 11 Abs. 1 SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind (vgl. dazu, dass Einnahmen, die als Darlehen mit einer zivilrechtlich wirksam
vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Einkommen zu berücksichtigen
sind BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R -, juris Rn. 14 ff.), dass andererseits aber die Ausgaben für den Kapitaldienst (Tilgung und Zinsen) für das aufgenommene
Darlehen nach § 3 Abs. 2 und 3 Alg II - V von den Betriebseinnahmen abzusetzen sind. Würde man die tatsächlichen Ausgaben,
die durch das Darlehen bestritten worden sind, zusätzlich absetzen, würden die Ausgaben im Ergebnis doppelt von den Einnahmen
abgezogen. Durch die Neuregelung sollte deshalb klargestellt werden, dass Ausgaben, die aus nach § 11 Absatz 1 SGB II nicht zu berücksichtigenden Darlehen bestritten worden sind, nicht zusätzlich zum Kapitaldienst als Ausgabe abzuziehen sind
(so die Entwurfsbegründung, aaO.).
Dieser - auch der Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit (vgl. die Fachlichen Hinweise SGB II der Bundesagentur für Arbeit, zu § 11 Rn. 11.30a, abrufbar unter www.arbeitsagentur.de) entsprechende - Ansatz, nämlich den Zufluss des Darlehens und die hiermit
bestrittenen Ausgaben jeweils unberücksichtigt zu lassen, dafür aber den Kapitaldienst als Betriebsausgaben zu berücksichtigen,
entspricht auch der mit der Loslösung der Einkommensermittlung vom Steuerrecht verfolgten Zielsetzung des Verordnungsgebers,
das im Bewilligungszeitraum tatsächlich für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen zu ermitteln (vgl. dazu auch
BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, aaO., Rn. 17) und die wirtschaftliche Grundlage für hilfebedürftige Selbständige sicherzustellen
(vgl. S. 14 f. der Entwurfsbegründung zu § 3 Abs. 3 der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Alg II - V vom 17. Dezember
2007, ebenfalls abrufbar unter www.bmas.de; vgl. hierzu auch Mecke, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 13 Rn. 57). Soweit nämlich eine Anschaffung durch den Zufluss aus einem Darlehen gedeckt wird, ist sie zunächst kostenneutral
und wirkt sich auf das für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen des Selbständigen nicht aus (Mecke, aaO.).
Dem entspricht es, dass der Darlehenszufluss nicht als Betriebseinnahme, die unter Verwendung des Darlehens getätigte Anschaffung
nicht als Betriebsausgabe angesehen wird. Die tatsächliche Belastung des Selbständigen tritt dagegen erst mit der Tilgung
des Darlehens ein, weshalb es auch gerechtfertigt ist, diese als anrechenbare Betriebsausgabe anzusehen (so auch Mecke, aaO.,
Geiger, in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 11 Rn. 56).
Würde man demgegenüber nicht die mit dem Darlehen getätigten Anschaffungen, sondern die in der Regel erst deutlich später
einsetzende Tilgung des Darlehens als Kehrseite der Darlehensgewährung ansehen und folglich nicht als Betriebsausgabe berücksichtigen
(vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. April 2012 - L 9 AS 757/11 -, juris Rn. 42), würde das wirtschaftlich gesehen über einen längeren Zeitraum zwar in der Regel zu identischen Ergebnissen
führen, hätte aber zur Folge, dass Selbständige einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf gerade dann nicht geltend
machen könnten, wenn er tatsächlich auftritt und umgekehrt. Dies würde der vorgenannten Zielsetzung des Verordnungsgebers
und dem hinter dem Zuflussprinzip stehenden Grundgedanken evident zuwiderlaufen. Dementsprechend ging der Verordnungsgeber
auch bereits im Zuge der Neuregelung der Alg II - V zum 1. Januar 2008 erkennbar davon aus, dass Tilgungsraten für betrieblich
veranlasste Darlehen als Betriebsausgaben anzusetzen sind, wobei allerdings die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zur Beseitigung vorübergehender Hilfebedürftigkeit im Rahmen der Betreuung des Hilfebedürftigen auf Ausgabensenkungen und
-verschiebungen (zum Beispiel durch Vereinbarung einer Umschuldung oder der Reduzierung von Tilgungsraten) hinwirken können
(vgl. die Entwurfsbegründung, aaO., S. 16).
Der hier vertretenen Ansicht steht die ständige Rechtsprechung des BSG, wonach Zahlungen zur Tilgung von Schulden im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich nicht vom Einkommen
abgesetzt werden können (vgl. u.a. BSG, Urteile vom 19. September 2008 - B 14/7b AS 10/07 R -, juris Rn. 25 f.; vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R -, juris Rn. 19; und vom 10. Mai 2011 - B 4 KG 1/10 R -, juris Rn. 18), nicht entgegen. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die Tilgung von für private Zwecke aufgenommenen
Darlehen und beruht auf dem sozialhilferechtlichen Grundsatz, dass der Hilfesuchende sein Einkommen auch dann zur Behebung
einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden muss, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen
zu erfüllen. Mit der bedürftigkeitsabhängigen Sozialhilfe soll nicht zur Tilgung von Schulden beigetragen werden (BSG, Urteil vom 19. September 2008, aaO., Rn. 25). Diese Erwägungen lassen sich auf die Tilgung betrieblich veranlasster Darlehen
eines Selbständigen jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht übertragen, weil in diesem Zusammenhang die Aufnahme (und Tilgung)
von Darlehen gerade der Ermöglichung der Einkommenserzielung dient. Die Inanspruchnahme betrieblicher Darlehen ist bei selbständig
Tätigen allgemein üblich. Ohne sie ist eine Ausübung der selbständigen Tätigkeit in vielen Bereichen nicht denkbar, weil und
soweit es bei dieser - wie auch bei dem Kläger zu 3) - darum geht, mit der Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Verwendung
zuvor angeschaffter Sachgüter oder Dienstleistungen nachfolgend Gewinne zu erwirtschaften. Würden Tilgungsraten für betriebliche
Darlehen grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt, würden selbständig tätige leistungsberechtigte Personen in vielen
Fällen auch dann zur Aufgabe ihrer selbständigen Tätigkeit gezwungen, wenn die Tätigkeit grundsätzlich erfolgversprechend
und lediglich vorübergehend nicht bedarfsdeckend ist.
(b) Der Kläger zu 3) hat glaubhaft nachgewiesen, die in Anspruch genommenen Darlehen im Zusammenhang mit seinem Kfz-Handel
für die Anschaffung von Kfz verwendet zu haben. Es bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass die Aufwendungen für die Tilgung
der allein für betriebliche Zwecke aufgenommenen Darlehen ganz oder teilweise vermeidbar waren, noch dass sie offensichtlich
nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprochen (§ 3 Abs. 3
Satz 1 Alg II - V) oder in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen gestanden (§ 3 Abs. 3 Satz 3 AlgLG II - V) haben.
(3) Die Höhe und Notwendigkeit der übrigen Betriebseinnahmen und -ausgaben steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
Auch der Senat sieht insoweit keinen Anlass zu Zweifeln oder zu weiteren Ermittlungen. Soweit der Kläger zu 3) - entgegen
den vorstehenden Ausführungen - Zuflüsse aus Darlehen in Höhe von 2.800 EUR als Betriebseinnahmen angegeben hat, ist auf der
Grundlage seiner Angaben in der EKS und des klägerischen Vortrages im Berufungsverfahren davon auszugehen, dass er im Gegenzug
auch die mit dem Darlehen getätigte Anschaffung eines Kfz (zum Preis von 7.600 EUR) zu Unrecht in vollem Umfang als Betriebsausgabe
deklariert hat, weshalb sich die unzutreffende Berücksichtigung des Darlehensbetrages sowohl auf der Aktiv- als auch der Passivseite
im Ergebnis nicht auswirkt. Das ergibt sich auch daraus, dass in der Zeile B9 der EKS ("Investitionen aus Zuwendungen Dritter/Darlehen")
die 2.800 EUR nicht auftauchen.
ff) Von dem sich danach ergebenden monatlichen Einkommen des Klägers zu 3) aus dessen selbständiger Tätigkeit in Höhe von
(1.282 EUR : 6 =) 213,67 EUR verbleibt nach Abzug der Freibeträge gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 30 SGB II a.F. in Höhe von insgesamt 122,73 EUR ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 90,34 EUR. Dieser ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II a.F. auf alle Kläger zu verteilen, woraus sich für die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 3) jeweils ein Individualanspruch
von 461,70 EUR monatlich (wegen der Rundungsdifferenzen in der nachfolgenden Tabelle mit 461,69 EUR und 461,71 EUR ausgewiesen).
Für den Kläger zu 2) ergibt sich ein Individualanspruch von 224,49 EUR monatlich, wobei für August 2010 noch der zusätzliche
Anspruch auf Leistungen für die Schule in Höhe von 100 EUR hinzukommt.
Die den Klägern zustehenden weiteren Leistungsansprüche und die zu leistenden Erstattungsbeträge stellen sich danach wie folgt
dar (alle Beträge in EUR; ohne Berücksichtigung des Anspruchs des Klägers zu 2) auf zusätzliche Leistungen für die Schule
im August 2010 in Höhe von 100 EUR):
|
Juni 2010
|
Juli bis Oktober 2010
|
|
RL
|
KdUH
|
gesamt
|
RL
|
KdUH
|
gesamt
|
Klägerin zu 1)
|
|
|
|
|
|
|
Vorläufig bewilligt
|
304,66
|
175,27
|
479,93
|
304,70
|
180,67
|
485,37
|
Endgültig bewilligt
|
184,32
|
175,27
|
359,61
|
184,62
|
180,67
|
365,29
|
Tatsächlicher Anspruch
|
286,42
|
175,27
|
461,69
|
286,42
|
175,27
|
461,69
|
Weiterer Anspruch
|
102,10
|
0
|
102,10
|
101,80
|
-5,40
|
96,40
|
Erstattungsbetrag
|
18,24
|
0
|
18,24
|
18,28
|
5,40
|
23,68
|
Kläger zu 2)
|
|
|
|
|
|
|
Vorläufig bewilligt
|
58,08
|
175,27
|
233,35
|
58,00
|
180,67
|
238,67
|
Endgültig bewilligt
|
0
|
174,84
|
174,84
|
0
|
179,62
|
179,62
|
Tatsächlicher Anspruch
|
49,22
|
175,27
|
224,49
|
49,22
|
175,27
|
224,49
|
Weiterer Anspruch
|
49,22
|
0,43
|
9,29
|
49,22
|
-4,35
|
44,87
|
Erstattungsbetrag
|
8,86
|
0
|
8,86
|
8,78
|
5,40
|
14,18
|
Kläger zu 3)
|
|
|
|
|
|
|
Vorläufig bewilligt
|
304,66
|
175,29
|
479,95
|
304,70
|
180,66
|
485,36
|
Endgültig bewilligt
|
184,31
|
175,29
|
359,60
|
184,63
|
180,66
|
362,29
|
Tatsächlicher Anspruch
|
286,42
|
175,29
|
461,71
|
286,42
|
175,29
|
461,71
|
Weiterer Anspruch
|
102,11
|
0
|
102,11
|
101,79
|
-5,37
|
99,42
|
Erstattungsbetrag
|
18,24
|
0
|
18,24
|
18,28
|
5,37
|
23,65
|
Bedarfsgemeinschaft
|
|
|
|
|
|
|
Vorläufig bewilligt
|
667,40
|
525,83
|
1.193,23
|
667,40
|
542,00
|
1.209,40
|
Endgültig bewilligt
|
368,63
|
525,40
|
894,05
|
369,25
|
540,95
|
910,20
|
Tatsächlicher Anspruch
|
622,06
|
525,83
|
1.147,89
|
622,06
|
525,83
|
1.147,89
|
Weiterer Anspruch
|
253,43
|
0,43
|
253,86
|
252,81
|
-15,12
|
237,69
|
Erstattungsbetrag
|
45,34
|
0
|
45,34
|
45,34
|
16,17
|
61,51
|
Der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung war dementsprechend wie tenoriert vollständig neu zu fassen, wodurch dem Begehren
der Kläger im Wesentlichen entsprochen wurde. Ohne Erfolg blieben die Berufung und die im Berufungsverfahren neu erhobene
Klage gegen die Bescheide vom 13. Januar 2014 lediglich im Hinblick auf die von dem Beklagten in den Monaten Juli bis Oktober
2010 nicht berücksichtigte Warmwasserpauschale von monatlich 16,17 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Da die Kläger mit ihrem Begehren nur sehr geringfügig unterlegen sind, hat der Senat davon abgesehen, dem Beklagten deren
Kosten nur anteilig aufzuerlegen.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil hierfür Gründe nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG nicht vorliegen.