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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2015 - 25 AS 3370/13
Grundsicherung für Arbeitsuchende; endgültige Leistungsfestsetzung; Erstattung; Einkommen aus selbständiger Tätigkeit; einheitlicher Gewerbebetrieb; Betriebseinkommen; Betriebsausgaben - betriebliches Darlehen zur Beschaffung betrieblich erforderlicher Güter oder Dienstleistungen; Aufwendungen für den Kapitaldienst (Tilgung und Zinsen) betrieblicher Darlehen
Normenkette:
SGB II (i.d.F. vom 24.03.2006) § 11 Abs. 1
,
SGB II (i.d.F. vom 24.03.2006) § 11 Abs. 2
,
Alg II-V (i.d.F. vom 18.12.2008) § 3 Abs. 2
, ,
SGB III § 2 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 24.10.2013 S 116 AS 22265/11
Auf die Berufung der Kläger und die im Berufungsverfahren neu erhobene Klage gegen die Änderungsbescheide des Beklagten vom 13. Januar 2014 wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2013 geändert und dessen Tenor wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Änderung des Bewilligungsbescheides vom 5. Mai 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20. Juli 2011 (Az. W 4021/11 und 4121/11) verpflichtet, den Klägern für die Monate Juni bis Oktober 2010 endgültig weitere Leistungen in folgender Höhe zu bewilligen:
- der Klägerin zu 1) weitere Regelleistungen für den Monat Juni 2010 in Höhe von 102,10 EUR und für die Monate Juli bis Oktober 2010 in Höhe von monatlich 101,80 EUR,
- dem Kläger zu 2) für den Monat Juni 2010 weitere Regelleistungen in Höhe von 49,22 EUR und weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 0,43 EUR und für die Monate Juli bis Oktober 2010 monatlich weitere Regelleistungen in Höhe von 49,22 EUR,
- dem Kläger zu 3) weitere Regelleistungen für den Monat Juni 2010 in Höhe von 102,11 EUR und für die Monate Juli bis Oktober 2010 in Höhe von monatlich 101,79 EUR.
Der Erstattungsbescheid des Beklagten vom 5. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2011 zum Aktenzeichen W 4021/11 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Januar 2014 wird aufgehoben, soweit der Kläger zu 3) für den Monat Juni 2010 mehr als 18,24 EUR (Regelleistung) und für die Monate Juli bis Oktober 2010 jeweils mehr als 23,65 EUR (18,28 EUR Regelleistung und 5,37 EUR Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung) zu erstatten hat.
Der Erstattungsbescheid des Beklagten vom 5. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2011 zum Aktenzeichen W 4121/11 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Januar 2014 wird aufgehoben,
- soweit die Klägerin zu 1) für den Monat Juni 2010 mehr als 18,24 EUR (Regelleistung) und für die Monate Juli bis Oktober 2010 jeweils mehr als 23,68 EUR (18,28 EUR Regelleistung und 5,40 EUR Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung) zu erstatten hat und
- der Kläger zu 2) für den Monat Juni 2010 mehr als 8,86 EUR (Regelleistung) und für die Monate Juli bis Oktober 2010 jeweils mehr als 14,18 EUR (8,78 EUR Regelleistung und 5,40 EUR Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung) zu erstatten hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die im Berufungsverfahren neu erhobene Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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