Gründe:
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht Berlin
ist zulässig - insbesondere statthaft nach §
172 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) - aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nach den hierfür einschlägigen
§§ 73a
SGG, 114 ff.
ZPO nicht vor.
Nach §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
114 Satz 1
ZPO erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend bietet die von der Klägerin beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Gegenstand der Klage, mit der die Klägerin höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis 31. August 2007 ohne anteilige Anrechnung von Einkommen ihres Partners MW auf
ihren Bedarf begehrt, sind der Bescheid des Beklagten vom 5. März 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Juni
2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. Januar 2008
und für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 31. August 2007 nach §
96 SGG auch der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17. Januar 2008. Diese Bescheide dürften rechtmäßig sein und die Klägerin
nicht in ihren Rechten verletzen.
Wie schon das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, dürfte der Beklagte zu Recht insbesondere davon ausgegangen sein, dass
im streitgegenständlichen Zeitraum zwischen der Klägerin und ihrem Partner MW eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II bestand, sodass dessen Einkommen auf ihren Bedarf anzurechnen war. Nach Lage der Akten
erscheint insoweit eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich. Schon dem Vorbringen der Klägerin selbst lässt sich entnehmen,
dass zwischen ihr und ihrem Partner eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft
bestand. So stellt die Klägerin schon selbst nicht in Abrede, dass zwischen ihr und Herrn W eine Partnerschaft bestehe. Dass
die Klägerin, obwohl sie nach ihren Angaben noch bis zum 28. Februar 2007 überwiegend in W aufhältlich war, sich bereits zum
20. November 2006 unter der Anschrift ihres Partners polizeilich ummeldete und am 12. Januar 2007 beim Beklagten unter der
selbigen Anschrift und unter Vorlage von Einkommensnachweisen ihres Partners Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II beantragte, belegt zudem, dass schon erhebliche Zeit vor dem 1. März 2007 ein partnerschaftlicher und auf
dauerhaftes Zusammenleben ausgerichteter Bindungswille bestand. So ist der Einzug der Klägerin in die Wohnung ihres Partners
und seines Sohnes Ausdruck dieses Bindungswillens und der diesem Willen innewohnenden Bereitschaft für einander einzustehen
und Verantwortung zu übernehmen. Der Wille füreinander einzustehen wird darüber hinaus durch die schriftliche Erklärung der
Klägerin vom 27. April 2007 zu ihrem auswärtigen Aufenthalt (Ortsabwesenheit) in der Zeit vom 2. Mai 2007 bis 5. Mai 2007
bekräftigt, in der sie gegenüber dem Beklagten angab: "Mein Lebenspartner kommt finanziell dafür auf". Die von der Klägerin
und ihrem Partner geschlossene Zahlungsvereinbarung, nach der sich die Klägerin verpflichtet, sich an den Kosten der Wohn-,
Telefon-, Internet- und Fernseher-Nutzung zu beteiligen, belegt nichts anderes; denn auch die Bereitschaft zur Kostenbeteiligung
gehört zum Wesen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Zudem lässt sich dem in der Verwaltungsakte befindlichen
Prüfbericht vom 27. April 2007 aufgrund des Hausbesuches vom 25. April 2007 entnehmen, dass sich der Partner der Klägerin
von Beginn des Zusammenlebens an durchaus in der Pflicht sah, die Klägerin finanziell zu unterstützen, solange diese über
keine eigenen finanziellen Mittel verfügt. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die Klägerin nach ihren Angaben
im maßgeblichen Zeitraum über das Einkommen und das Vermögen ihres Partners nicht verfügen durfte und auch keine Versorgungsleistungen
gegenüber dem Sohn ihres Partners erbracht hat.
Der Annahme, dass im maßgeblichen Zeitraum eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestand, steht schließlich nicht
entgegen, dass das Zusammenleben der Klägerin mit ihrem Partner noch nicht länger als ein Jahr andauerte. Aus der Vorschrift
des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II, wonach ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen
vermutet wird, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, ergibt sich entgegen der Annahme der Klägerin nichts anderes.
Denn aus dieser Regelung ergibt sich lediglich eine Beweislastumkehr zu Lasten des Hilfebedürftigen für den Fall des mehr
als einjährigen Zusammenlebens. Hingegen lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen, dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II ein mehr als einjähriges Zusammenleben der Partner tatbestandlich voraussetzt; vielmehr
sieht das Gesetz eine Partnerschaft "auf Probe" ohne die Folge der Anrechnung des Einkommens des Partners auf den Bedarf des
Hilfebedürftigen nach § 9 Abs. 1 SGB II nicht vor.
Die angegriffenen Bescheide lassen auch Rechtsfehler aus sonstigen Gründen nicht erkennen. Der Beklagte dürfte den Leistungsanspruch
der Klägerin für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis 30. Juni 2007 unter Anrechnung des Einkommens ihres Partners und für den
Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 31. August 2007 unter zusätzlicher Anrechnung von Einkommen der Klägerin zutreffend berechnet
haben. Hiervon ausgehend dürfte auch der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17. Januar 2008 für den Leistungszeitraum
vom 1. Juli 2007 bis 31. August 2007 nicht zu beanstanden sein, der seine Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch und § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II sowie hinsichtlich der Erstattungsforderung in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 2 SGB II findet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).