Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren; allgemeine Aufklärungspflicht
des Gerichts; Zurverfügungstellung der Sozialgesetzgebung auf CD-ROM
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2008 ist unbegründet.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach §
198 Abs.
3 des Sozialgerichts (
SGG) in Verbindung mit §§
172 f.
SGG statthaft. Sie ist insbesondere nicht nach §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG ausgeschlossen. Dieser Ausschlusstatbestand gilt nur für Beschwerden gegen Entscheidungen des Sozialgerichts über Anträge
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller jedoch nicht gestellt; vielmehr war sein
Begehren ausschließlich als Vollstreckungsantrag formuliert und gemeint.
Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt worden. Es gilt hier gemäß §
66 Abs.
2 S. 1
SGG eine einjährige Rechtsmittelfrist. Nach dieser Vorschrift ist die Einlegung des Rechtsmittels unter anderem innerhalb eines
Jahres seit Zustellung zulässig, wenn die Rechtsmittelbelehrung unrichtig erteilt ist. So liegt es hier. Die im angefochtenen
Beschluss enthaltene Rechtsmittelbelehrung ist unrichtig. Sie weist zu Unrecht darauf hin, dass die Beschwerde nach §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG ausgeschlossen sei.
Die Beschwerdefrist wurde durch die Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 23. Juli 2008 ausgelöst; ausweislich der in
der Gerichtsakte abgehefteten Zustellungsurkunde ist dem Antragsteller der Beschluss am 23. Juli 2008 zugestellt worden. Die
einjährige Beschwerdefrist begann hiernach gemäß §
64 Abs.
1 SGG tags darauf am 24. Juli 2008 und war noch nicht abgelaufen, als der Antragsteller die Beschwerde am Dienstag, dem 26. August
2008 eingelegt hat.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Vollstreckung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag
ist bereits unstatthaft. Die für das Begehren des Antragstellers einzig in Betracht zu ziehenden, in §§
198 ff.
SGG enthaltenen Vollstreckungsrechtsbehelfe gelten nur für die Vollstreckung aus den in §
199 Abs.
1 SGG genannten Vollstreckungstiteln, nämlich aus gerichtlichen Entscheidungen, einstweiligen Anordnungen, Anerkenntnissen, Vergleichen,
Kostenfestsetzungsbeschlüssen und Vollstreckungsbescheiden, hingegen nicht für die Vollstreckung aus Verwaltungsakten (Leitherer
in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG - Kommentar, 9. Aufl. 2008, §
198 Rn. 3). Dies zugrunde gelegt, ist der Vollstreckungsantrag des Antragstellers bereits unstatthaft. Denn eine gerichtliche
Vollstreckung aus dem Bewilligungsbescheid vom 26. Juni 2006, welcher als Verwaltungsakt im Sinne von § 31 S. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) nicht den Vollstreckungstiteln in §
199 Abs.
1 SGG unterfällt, kommt von vornherein nicht in Betracht.
Auch hat das Sozialgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antrag des Antragstellers unzulässig geworden ist, nachdem
die Beschwer mit der Auszahlung des für Juli 2008 bewilligten Arbeitslosengelds II weggefallen war. Denn hiernach ist unter
Zugrundelegung des ursprünglichen Begehrens des Antragstellers für das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nichts mehr ersichtlich.
Der erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte "Antrag auf pdf-Dateien mit Sozialgesetzgebung auf CD-ROM" ist abzulehnen, weil
er über den aus §
62 SGG beziehungsweise Art.
103 Abs.
1 des Grundgesetzes (
GG) folgenden Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs hinausgeht, welcher eine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts
über die Rechtslage gerade nicht umfasst (Bundesverfassungsgericht - BVerfG - SozR 1500 § 62 Nr. 19; BVerfGE (amtliche Sammlung
des BVerfG) 66, 116, 147; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO., § 62 Rn. 8a).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde ans Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).