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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.01.2009 - 25 B 1969/08
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, EU-Ausländer mit Aufenthaltsrecht wegen der Berechtigung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
Lässt sich in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, das Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts betrifft, die Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, ist der Fall auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden, bei der die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache ausfallen wird, regelmäßig außer Betracht zu bleiben hat und stattdessen die Folgen abzuwägen sind, die eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte (hier: Anspruch eines Unionsbürger mit einem Aufenthaltsrecht wegen der Berechtigung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 05.09.2008 S 114 AS 21176/08 ER