Gründe:
I. Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller ein Darlehen zur Begleichung von Verbindlichkeiten
gegenüber einem Stromversorger zu gewähren.
Der 1977 geborene Antragsteller, bei dem ein Grad der Behinderung von 70 anerkannt ist, bezog nach seinem Zuzug in den Zuständigkeitsbereich
der Antragsgegnerin ab Dezember 2007 gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin und deren Tochter Leistungen zur Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Zum 01. Februar 2008 mietete die Familie in der
Estraße in W eine 93 m² große, mit einer Gasetagenheizung ausgestattete Dreizimmerwohnung an. Die Miete betrug 518,94 € [Nettokaltmiete
in Höhe von 399,90 € sowie Betriebskosten (ohne Heiz- und Warmwasserkosten) in Höhe von 119,04 €]. Ab Anfang Januar 2009 bildete
der Antragsteller eine eigene Bedarfsgemeinschaft; zum 15. August 2009 zogen seine ehemalige Lebensgefährtin und deren Tochter
aus der gemeinsamen Wohnung aus. Ab dem 15. August 2009 berücksichtigte die Antragsgegnerin bei der Leistungsgewährung für
den Antragsteller die Mietkosten in Höhe von 518,94 € in vollem Umfang. Ausweislich des Bewilligungsbescheides vom 24. August
2009 gewährte sie ihm für die Monate September 2009 bis Februar 2010 als Leistungen für Unterkunft und Heizung monatlich 628,15
€. Neben der Miete in der vorgenannten Höhe setzte sie Abschlagszahlungen in Höhe von 116,00 € an den Gasversorger abzgl.
einer Pauschale für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 6,79 € an.
Nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter dem 14. September 2009 antragsgemäß eine Mietzusicherung für die aktuell
von ihm bewohnte Wohnung (Mietbeginn: 01. November 2009) erteilt hatte, beantragte der Antragsgegner am 13. Oktober 2009 die
Übernahme von Stromschulden und erbat die Übernahme als zinsloses Darlehen. Zugleich meinte er, dass eine Verrechnung über
den monatlichen Regelbedarf möglich sei. Weiter verwies er darauf, dass die Versorgung mit Strom für ihn lebenswichtig sei,
da ohne Strom die Gasetagenheizung nicht funktioniere, er mithin nicht heizen könne und nicht mit Warmwasser versorgt sei.
Angesichts seines Gesundheitszustandes sei dies für ihn lebensgefährlich.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme der Energieschulden in Höhe von 1.127,68 € gestützt
auf § 22 Abs. 5 SGB II mit der Begründung ab, dass die Übernahme nicht gerechtfertigt sei. Der Antragsteller habe die monatlichen
Abschlagszahlungen über Monate hinweg nicht bzw. nicht in voller Höhe gezahlt und es unterlassen, eine ihm vom Stromversorger
angebotene Ratenvereinbarung abzuschließen, d.h. die erforderlichen Mittel zur Selbsthilfe nicht ergriffen.
Bereits am 19. Oktober 2009 hatte der Antragsteller beim Sozialgericht Potsdam um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und
die Übernahme der Stromschulden auch für den Fall des Wohnungswechsels beantragt. Das Eilbedürfnis hatte er mit einer zum
19. Oktober 2009 angekündigten erneuten Sperre der Stromzufuhr begründet.
Mit Beschluss vom 03. November 2009 hat das Sozialgericht Potsdam die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, Stromkosten des Antragstellers in Höhe von 1.127,68 € als Darlehen zu übernehmen und diesen Betrag direkt an
den Stromversorger zu überweisen. Zugleich hat es angeordnet, dass das Darlehen ab dem 01. Dezember 2009 durch monatliche
Aufrechnung in Höhe von 10 % der an den Antragsteller jeweils zu zahlenden Regelleistungen getilgt werde. Im Übrigen hat es
den Antrag abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Anordnungsanspruch aus § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II, nicht
aber aus § 22 Abs. 5 SGB II folge, da Stromschulden als Kosten der Haushaltsenergie von der Norm nicht erfasst würden. Die
Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II seien erfüllt. Dass der Antragsteller den Zahlungsrückstand möglicherweise selbst
verschuldet habe, sei bedeutungslos, da die Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht im Ermessen des Leistungsträgers
stehe. Angesichts der Stromsperre, die erst nach vorheriger Zahlung des aktuell noch offenen Gesamtbetrages von 1.127,68 €
aufgehoben werde, liege auch ein Anordnungsgrund vor. Bei der gesetzlich vorgesehenen Tilgung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB
II sei zu berücksichtigen, dass die Obergrenze der monatlichen Aufrechnung von 10 % der zu zahlenden Regelleistung auch ausgeschöpft
werde.
Nachdem dieser Beschluss dem Antragsteller am 05. und der Antragsgegnerin am 06. November 2009 zugestellt worden war, hat
die Antragsgegnerin ihn unter dem 12. November 2009 durch Erlass eines entsprechenden Bescheides und Auszahlung des Geldbetrages
vorläufig umgesetzt. Am 20. November 2009 hat sie ebenso wie der Antragsteller Beschwerde eingelegt.
Zu seinem Begehren im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26. Dezember 2009 wie folgt ausgeführt:
"Der Antragsteller stellt keinen Antrag darauf, dass die Kosten bzw. Verpflichtung aus dem anhängigen Beschluß des SG-Potsdam, vom 03.11.2009, als Zuschuß übernommen werden, sondern, dass lediglich durch das LSG - 26. Senat - im Rahmen der
erhobenen Beschwerde geprüft wird, ob die Verpflichtung i.H.v. 1127,68 Euro, als Zuschuß hätte gewährt werden können. Beantragt
ist jedoch, dass von der Verpflichtung aus dem genannten Beschluß ein gewisser Anteil herausgerechnet werden muß, auf dem
die Antragsgegnerin kein Anspruch hat, da Strom zum heizen unabdingbar war und somit anteilmäßig als Heizkosten zu berücksichtigen
sind. ..."
Weiter hat der Antragsteller dargelegt, dass seines Erachtens von den monatlichen Stromkosten ca. 5,00 € als Heizkosten anzurechnen
seien. Müsse er das Darlehen, so wie im erstinstanzlichen Beschluss ausgesprochen, zurückzahlen, meint er, würde die Antragsgegnerin
doppelt begünstigt. Zum einen übernehme sie von den Stromkosten nicht den auf die Heizung entfallenden Anteil. Zum anderen
berechne sie noch immer eine monatliche Heizkostenpauschale von 6,79 €.
Die Antragsgegnerin meint, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorgelegen hätten.
Rechtsgrundlage für die Übernahme von Stromschulden sei § 22 Abs. 5 SGB II. Die Übernahme der Stromschulden sei nicht gerechtfertigt.
Der vom Antragsteller beklagte Abzug von 6,79 € von den Heizkosten erfolge für die Warmwasseraufbereitung. Im Hinblick auf
die zum Betrieb der Heizung geltend gemachten Stromkosten sei nicht bekannt, in welchem Umfang diese anfielen, sie dürften
jedoch lediglich einen Bruchteil des monatlichen Stromabschlags ausmachen. Im Übrigen fehle es am Eilbedürfnis, da der Antragsteller
zum 01. November 2009 eine neue Wohnung angemietet und die Gasversorgung bereits zum 15. September 2009 gekündigt habe.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit ihrer Beschwerden bestünden.
Der Antragsteller hat hierzu erklärt, dass er der vorläufigen Einschätzung des Gerichts nicht folge. Er hätte gerade von dem
Senat die Klärung erreichen wollen, ob die Rückforderung in Höhe von 750,00 € oder nur von 110,00 € unberechtigt sei. Außerdem
sei für ihn nicht erkennbar, wie er die ihm von der Antragsgegnerin vorenthaltenen Leistungen durchsetzen könne.
Auch die Antragsgegnerin hält ihre Beschwerde weiterhin für zulässig. Sie meint, dass die Umsetzung des erstinstanzlichen
Beschlusses nicht zu einer Beschränkung des Rechtsweges führen könne. Solange die Behörde zur Abwendung bzw. Vermeidung der
Zwangsvollstreckung der Verpflichtung nachkomme, entfalle das Rechtsschutzbedürfnis nicht. Dass sie keinen Antrag nach §
199 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gestellt habe, rechtfertige keine andere Entscheidung. Hiervon sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,
das für eine Stattgabe eines entsprechenden Antrages einen im Nachhinein nicht mehr zu ersetzenden Schaden fordere, abgesehen
worden. §
199 Abs.
2 SGG schränke nicht die materielle Beschwerdemöglichkeit ein. Es wäre nicht im wohlverstandenen Interesse des erstinstanzlich
obsiegenden Antragstellers, wenn die Behörde zu quasi rechtswidrigem Verhalten - nämlich einer vorübergehenden Missachtung
jedenfalls bis zur Entscheidung über einen Antrag nach §
199 Abs.
2 SGG - gezwungen wäre, wenn sie die einstweilige Anordnung für rechtswidrig hält. Auch berufe sie sich ausdrücklich auf ihr nach
Art.
103 Abs.
1 GG garantiertes Recht auf rechtliches Gehör in Verbindung mit den einfachgesetzlichen Verfahrensvorschriften, insbesondere dem
in §
172 SGG normierten Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerde setze nur voraus, dass der Beschwerdeführer sein Begehren auf eine
vorläufige Regelung beschränke und nicht bereits im Eilrechtsverfahren eine endgültige Klärung begehre.
II. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 03. November 2009 sind nach §
202 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) i.V.m. §
572 Abs.
2 Satz 2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) als unzulässig zu verwerfen. Während die Beschwerde des Antragstellers bereits nicht statthaft ist (hierzu im Folgenden
zu 1.), ist die der Antragsgegnerin mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (hierzu im Folgenden zu 2.).
1. Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft. Nach §
172 Absatz
3 Nr.
1 SGG in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht
zulässig wäre. Dies ist vorliegend der Fall. Denn nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1, Satz 2
SGG ist die Berufung bei einer auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichteten Klage bzw. bei einem hierauf gerichteten
Verwaltungsakt nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 € übersteigt, es sei denn, es handelt sich um
wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr. Beides ist zur Überzeugung des Senats nicht anzunehmen.
Der Antragsteller hat vor dem Sozialgericht Potsdam mit seinem Begehren insoweit obsiegt, als die Antragsgegnerin im Wege
der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, seine Stromschulden in Höhe von 1.127,68 € als Darlehen zu übernehmen
und diesen Betrag direkt an den Stromversorger auszuzahlen. Mit seinem oben zitierten Schriftsatz vom 26. Dezember 2009 hat
der Antragsteller dargelegt, was er im Beschwerdeverfahren weitergehend zu erreichen sucht. Dabei hat er ausdrücklich klargestellt,
dass es ihm nicht um die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung eines Betrages in Höhe seiner Außenstände
beim Stromversorger als Zuschuss statt lediglich als Darlehen geht. Vielmehr begehrt er bei sachgerechter Auslegung seines
Vorbringens allein, das für die Begleichung der Stromschulden gewährte Darlehen in Höhe von 1.127,68 € nicht in vollem Umfang
zurückzahlen zu müssen, sondern nur in der Höhe, wie die Stromkosten nicht für den Betrieb seiner Gasetagenheizung angefallen
sind, d.h. ihm den Betrag zu erlassen, der mit der Heizung und der Warmwasseraufbereitung in Zusammenhang steht. Diesen Betrag
hat er selbst auf monatlich ca. 5,00 € beziffert. Da sich die durch das Darlehen abgedeckten Stromkosten bei für den Antragsteller
günstigster Betrachtung nur auf den Zeitraum vom Februar 2008 (Anmietung der Wohnung in der Estraße) bis allenfalls November
2009 (Abschlagszahlung für diesen Monat) beziehen können, geht es ihm mithin darum, den von ihm zurückzuzahlenden Betrag für
22 Monate um je 5,00 €, mithin insgesamt um 110,00 € zu mindern. Mit dem genannten Betrag aber ist der erforderliche Beschwerdewert
nicht erreicht. Soweit der Antragsteller auf das Anhörungsschreiben des Senats dargelegt hatte, dass er sich gerade von diesem
die Prüfung erhofft habe, in welcher Höhe der Betrag in Abzug zu bringen sei, kann dies nicht dazu führen, dass der Wert des
Beschwerdegegenstandes als erreicht angesehen wird. Maßgeblich für die Bestimmung des Beschwerdegegenstandes ist allein, welche
Leistungen die Beteiligten beantragen. Unerheblich ist hingegen, zu welchen weitergehenden Aspekten sie sich Ausführungen
erhoffen.
Ebenso wenig wäre der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht, wenn man - was die Ausführungen des Antragsgegners immerhin
möglich erscheinen lassen - sein Begehren weitergehend dahin auslegte, dass er einen zusätzlichen Abzug von monatlich 6,79
€ für die angeblich von ihm gezahlte Heizkostenpauschale erstrebte. Denn damit stiege der Betrag von 110,00 € zwar um 149,38
€ (22 x 6,79 €), erreichte aber den erforderlichen Beschwerdewert noch immer offensichtlich nicht.
Auch geht es vorliegend nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Streitgegenständlich ist allein
die Gewährung einer Einmalleistung zur Begleichung von Verbindlichkeiten. Nicht aber ist die Frage zu klären, ob die Antragsgegnerin
dem Antragsteller in der Zeit von Februar 2008 bis November 2009 monatlich um 5,00 € höhere Leistungen für die Kosten der
Unterkunft und Heizung hätte gewähren müssen. Dies hätte der Antragsteller ggf. in Widerspruchs- und Klageverfahren gegen
die Höhe der ihm monatlich bewilligten Leistungen geltend machen müssen. Gleiches gilt, soweit er offensichtlich der Meinung
ist, die Antragsgegnerin habe die ihm monatlich gewährten Leistungen zu Unrecht um eine "Heizkostenpauschale" von 6,79 € gemindert.
Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin keine Heizkostenpauschale, sondern eine Pauschale für die Warmwasseraufbereitung
in Abzug gebracht hat, wozu sie jedenfalls dem Grunde nach berechtigt ist, kann auch dies keine Bedeutung im Rahmen eines
Verfahrens haben, in dem es um die Gewährung von Leistungen für die Begleichung von Stromschulden geht.
Schließlich handelt es sich auch nicht deshalb um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, weil die
vom Sozialgericht angeordnete Aufrechnung in Höhe von 10 % der zu zahlenden Regelleistung sich über einen längeren als einjährigen
Zeitraum hinziehen wird. Streitgegenständliche Leistung im Sinne des Gesetzes ist vorliegend allein die Gewährung des Darlehens
als Einmalleistung, nicht aber die Höhe des in den kommenden Monaten von der Antragsgegnerin an den Antragsteller auszuzahlenden
Betrages.
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zur Überzeugung des Senats zwar statthaft, da sie zur vorläufigen Gewährung eines
Darlehens in Höhe von mehr als 750,00 € verpflichtet worden ist. Sie ist jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässig.
Auch wenn dies im
Sozialgerichtsgesetz keine ausdrückliche Erwähnung findet, so setzt doch jede Rechtsverfolgung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. In der Regel
stellt dies keine gesonderte Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels dar, da es sich im Allgemeinen ohne weiteres
aus der formellen Beschwer des Beschwerdeführers, der mit seinem Begehren in der vorangegangenen Instanz unterlegen ist, ergibt.
Indes gilt auch für Rechtsmittel der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in
Anspruch nehmen darf. Trotz Vorliegens der Beschwer kann daher in Ausnahmefällen das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der
Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird (vgl. BSG, Urteil vom 08. Mai 2007 - B 2 U 3/06 - juris, Rn. 13, Bernsdorff in Hennig,
SGG, Stand Februar 2009, Vorbemerkung §§
143-
178, Rn. 21; vgl. Keller, in Keller/Leitherer/Meyer-Ladewig,
SGG, 9. Aufl., Vor §
51 Rn. 16b und Meyer-Ladewig in Keller/Leitherer/Meyer-Ladewig, aaO., Vor § 143 Rn. 5). Entsprechendes hat für das einstweilige
Rechtsschutzverfahren zu gelten, wobei insoweit zu berücksichtigen ist, dass dieses Verfahren von vornherein stets nur auf
eine vorläufige Regelung ausgerichtet ist.
Gemessen daran besteht für die Beschwerde der Antragsgegnerin kein Rechtsschutzbedürfnis, nachdem sie noch vor Einlegung der
Beschwerde einen Umsetzungsbescheid erlassen und den Betrag von 1.127,68 € an den Stromversorger des Antragstellers ausgezahlt
hat. Denn jedenfalls dann, wenn ein im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erstinstanzlich zur Gewährung von Leistungen verpflichteter
Grundsicherungsträger diese Leistungen tatsächlich anweist, ohne zuvor einen Antrag nach §
199 Abs.
2 SGG zu stellen, besteht zur Überzeugung des Senats kein Anlass mehr, noch im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu
klären, ob dies zu Recht erfolgte oder nicht. Soweit die Antragsgegnerin - im Wesentlichen unter Berufung auf den Beschluss
des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. September 2007 (L 32 B 1565/07 AS ER, abrufbar unter juris) - behauptet, nur zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung gehandelt zu haben, rechtfertigt dies
ebenso wenig eine andere Entscheidung wie ihr Bekunden, die Verpflichtung zur Leistungsbewilligung nicht endgültig, sondern
nur vorläufig aus der Welt geschafft wissen zu wollen. Maßgeblich ist vielmehr, dass gerade in Fällen wie dem vorliegenden,
in denen es um die Gewährung einer Einmalleistung geht, nach - wenn auch vorläufig - erfolgter Leistungserbringung regelmäßig
im weiteren einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur noch Fragen der (vorläufigen) Rückabwicklung (möglicherweise) zu Unrecht
ausgezahlter Leistungen im Raume stehen. Hierzu aber bedarf es nicht der Fortsetzung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Zur Überzeugung des Senats steht einer Behörde mit der Regelung des §
199 Abs.
2 SGG eine ausreichende Handhabe zur Seite, ihre Interessen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angemessen zu verfolgen. Der Gesetzgeber
hat mit §
199 Abs.
2 SGG einem Vollstreckungsschuldner, der einen Vollstreckungstitel für fehlerhaft hält, eine Möglichkeit eingeräumt, eine vorläufige
Aussetzung der Vollstreckung aus diesem Titel zu erwirken. Wenn er hiervon keinen Gebrauch macht, kann er sich nicht im Folgenden
darauf berufen, die Leistungen zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung ausgezahlt zu haben. Soweit die Antragsgegnerin unter
Berufung auf einen Beschluss des 3. Senats des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 05. September 2001, B 3 KR 47/01 R, abrufbar unter juris, dort insbesondere Rn. 8) meint, vorliegend hätte ein entsprechender Antrag von Anfang an keinen Erfolg
gehabt, folgt der Senat ihr nicht. Abgesehen davon, dass es durchaus zweifelhaft erscheint, ob die Auffassung des 3. Senat,
eine Aussetzung komme nur in Betracht, wenn dem Vollstreckungsschuldner ein im Nachhinein nicht mehr zu ersetzender Schaden
entstehe, tatsächlich der allgemeinen Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts entspricht (vgl. Beschluss vom 08. Dezember
2009 - B 8 SO 17/09 R - juris, Rn. 11), dürfte es der Behörde gerade im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung
zumutbar sein vorzutragen, warum eine möglicherweise einmal zu Unrecht erfolgte Leistungserbringung faktisch nicht mehr rückgängig
gemacht werden kann. Insbesondere aber kann davon ausgegangen werden, dass an die - vom Bundessozialgericht auszusprechende
- vorläufige Aussetzung der Vollstreckung eines Urteils eines Landessozialgerichts letztlich andere Anforderungen gestellt
werden als an die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung einer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidung.
Es ist dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren immanent, dass schnell und häufig auf unsicherer oder unvollständiger Tatsachengrundlage
entschieden werden muss. Vermag daher der Leistungsträger im Rahmen eines Antrages nach §
199 Abs.
2 SGG nachvollziehbar zu begründen und durch entsprechende Unterlagen zu belegen, dass eine einstweilige Anordnung mit einiger
Wahrscheinlichkeit fehlerhaft ist, spricht viel dafür, dass er mit einem zügig nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung
gestellten Antrag nach §
199 Abs.
2 SGG auch Erfolg haben wird. Dass er sich mit einem entsprechenden Vorgehen - wie bei der Antragsgegnerin anklingt - rechtswidrig
verhalten würde, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Warum die Antragsgegnerin schließlich meint, sie werde im Falle der Verwerfung ihrer Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses
in ihrem Recht auf rechtliches Gehör beschränkt, erschließt sich dem Senat nicht. Dass die Antragsgegnerin mit ihrem Begehren
keinen Erfolg hat, ist nicht gleichbedeutend mit einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung des §
193 Abs.
1 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).