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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.12.2008 - 27 B 127/08
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Gewährleistung des Gebots effektiven Rechtsschutzes, Folgenabwägung bei der Ausstattung mit einem Deckenlifter als Hilfsmittel
Die Gewährleistung des aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes stellt besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (hier: Ausstattung eines Schwerstpflegebedürftigen mit einer Deckenliftanlage). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 19
,
Vorinstanzen: SG Frankfurt (Oder) 14.10.2008 S 11 P 37/08 ER