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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2015 - 27 R 148/14
Zuerkennung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen Verbot der übergreifenden Saldierung Monatlicher Binnenvergleich der tatsächlich erworbenen Entgeltpunkte mit der Gesamtleistungsbewertung
1. Die Bildung von "Gruppen" im Rahmen von § 71 Abs. 2 SGB VI kann nur in der Weise vonstatten gehen, dass alle/nur Zeiten, die gemeinsam den Tatbestand einer beitragsfreien Zeit erfüllen, zusammengefasst werden; nur insofern kann jeweils ein Vergleich der Summe der Entgeltpunkte auf der Grundlage der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung und der Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten durchgeführt werden.
2. Nur dies entspricht dem mit dem Paradigmenwechsel zum 1. Januar 1996 eingeführten Verbot der übergreifenden "Saldierung".
3. Der Regelung in § 71 Abs. 2 SGB V, die sich allein auf einen monatlichen Binnen-Vergleich der tatsächlich durch beitragsversicherte Einkünfte erworbenen Entgeltpunkte mit dem sich aus der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert beschränkt, ist eine Begrenzung auf die sich zeitlich und sachlich hiervon unterscheidenden Entgeltpunkt-Werte für andere Zeiten fremd.
Normenkette:
SGB VI § 71 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 03.02.2014 S 69 R 1513/13
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Februar 2014 wird zurückgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht erledigt ist.
Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung für das Verfahren in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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