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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.12.2016 - 27 R 165/16
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Angestellter Rechtsanwalt Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter Vorübergehende berufsfremde Tätigkeit
1. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI stellt keinen von den grundlegenden Voraussetzungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI losgelösten eigenständigen Befreiungstatbestand dar.
2. Vielmehr knüpft die Vorschrift an die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI an, d.h. sie setzt voraus, dass eine Beschäftigung ausgeübt wird, die dem Grunde nach versicherungspflichtig ist und tatsächlich von der Versicherungspflicht befreit wurde.
3. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI, der sicherstellen soll, dass eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel der Alterssicherungssysteme führt, und insbesondere für die Zeit des Wehrdienstes gilt, regelt allein die Erstreckung eines bestehenden Befreiungsstatus auf eine andere Tätigkeit.
4. Da nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI die Befreiung auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt ist, tritt mit einer Befreiungsentscheidung keine umfassende Befreiung von der Versicherungspflicht auch für andere als die "jeweilig" ausgeübte Beschäftigung des Betroffenen ein, selbst wenn ursprüngliche und nachfolgende Erwerbstätigkeiten ähnlich sein mögen.
Normenkette:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 6 Abs. 5 S. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 20.01.2016 S 23 R 2030/14
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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