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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.09.2015 - 27 R 332/14
Feststellung von Jahresendprämien als weitere Entgelte Gegenleistung des Betriebes für erbrachte Arbeitsleistung 5/6-Regelung
1. Jahresendprämien sind grundsätzlich als einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und damit als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG berücksichtigungsfähig, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebes für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung gehandelt hat.
2. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hängt davon ab, dass der Empfänger damals die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte.
3. Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Normenkette:
AAÜG § 8
,
SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1
,
AGB-DDR §§ 117 f.
Vorinstanzen: SG Berlin 14.03.2014 S 78 R 2926/09
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. März 2014 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheides vom 11. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2009 verpflichtet, den Bescheid vom 16. Januar 2002 zu ändern und zugunsten des Klägers für die Kalenderjahre 1978 bis 1987 als zusätzliches Entgelt nach dem AAÜG jeweils 1/24 des Jahresarbeitsentgelts entsprechend den Feststellungen in dem Bescheid vom 11. März 2009 in dessen ursprünglicher Fassung festzustellen.
Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten für das Verfahren erster Instanz zu drei Vierteln und für das Verfahren zweiter Instanz zur Hälfte zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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