Feststellung von Jahresendprämien als weitere Entgelte
Gegenleistung des Betriebes für erbrachte Arbeitsleistung
5/6-Regelung
Tatbestand:
Nach teilweiser Erledigung in erster Instanz begehrt der Kläger noch die Feststellung von Jahresendprämien als weitere Entgelte
im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG). Er war als Ingenieur vom 3. Oktober 1977 bis zum 31. Dezember 1980 beim VEB Bund vom 1. Januar 1981 bis zum 4. März 1988
beim VEB B beschäftigt. Anschließend befand er sich bis zum 1. September 1988 in der DDR in Haft, aus der er durch die Bundesrepublik
Deutschland freigekauft wurde. Die Haftzeit des Klägers erkannte die Rehabilitierungsbehörde des Landes Sachsen als solche
der Verfolgung im Sinne des beruflichen Rehabilitierungsgesetzes unter Fortdauer der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem
der Technischen Intelligenz an. Mit Feststellungsbescheid vom 16. Januar 2002 erkannte die Beklagte die Zeiten vom 1. Januar
1976 bis zum 30. September 1977 und vom 3. Oktober 1977 bis zum 3. März 1988 als solche der Zugehörigkeit des Klägers zum
Zusatzversorgungssystem der Technischen Intelligenz an. Zugleich stellte sie für die Zeiten der Beschäftigungen die Entgelte
entsprechend der Entgeltbescheinigungen fest, die sie zuvor eingeholt hatte, wobei sich jene der DISOS GmbH ausdrücklich nicht
auf Überentgeltbestandteile bezog.
Im Oktober 2007 beantragte der Kläger die Berücksichtigung von Jahresendprämien in der Zeit von 1976 bis 1988 sowie die Berücksichtigung
gezahlter "Bergmannsgelder". Auf Ermittlungen der Beklagten bei der Firma Rübermittelte diese für die Zeit vom 3. Oktober
1977 bis zum 31. Dezember 1988 eine Entgeltbescheinigung und teilte mit, sie verfüge nicht über Unterlagen zu Jahresendprämien
und die zusätzliche Belohnung im Bergbau. Mit Bescheid vom 11. März 2009 berücksichtigte die Beklagte nunmehr die Entgelte
wie zuvor von der R bescheinigt und lehnte für die Zeit vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1979 sowie vom 1. Januar 1984
bis zum 1. September 1988 die Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte ab. Zudem stellte sie fest, dass in der Person des
Klägers die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt seien.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, es sei der Beklagten bekannt, dass die Jahresend- wie auch die Bergmannsprämie
durchschnittlich etwa ein Monatsgehalt betragen hätten. Unterlagen über deren Zahlung lägen ihm jedoch nicht mehr vor, da
er diese im Rahmen seiner Inhaftierung und anschließenden Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland verloren hätte. Mit
Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und machte zur Begründung geltend, die Zahlung
von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden.
Mit der am 18. Juni 2009 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst sein Begehren weiter verfolgt und hierzu schriftliche Erklärungen
ehemaliger Arbeitskollegen sowie Bescheinigungen über die Zahlung von Jahresendprämien an Kollegen vorgelegt. Mit Bescheid
vom 18. März 2010 hat die Beklagte die zusätzliche Belohnung im Bergbau für die Jahre 1980 bis 1988 berücksichtigt und mit
Schriftsatz vom 19. März 2010 gegenüber dem Sozialgericht ein entsprechendes Teilanerkenntnis abgegeben. Der Kläger hat daraufhin
erklärt, die Klage im Hinblick auf die Jahresendprämie fortzusetzen, insoweit aber in der mündlichen Verhandlung vom 21. November
2012 die Klage zum Zeitraum vom 1. Januar 1976 bis zum 31. März 1977 für die Zeit seiner Beschäftigung im VEB Transport Anlagenprojekt
Leipzig zurückgenommen. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R und R im Termin zur mündlichen
Verhandlung am 21. November 2012 sowie der Zeugen R und U im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. März 2014. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Mit Urteil vom 14. März 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und dem Kläger eine hälftige Kostenerstattung zugesprochen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die zuletzt durch die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2010 getroffenen Feststellungen
seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere habe der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung
höherer Entgelte unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Jahresendprämien ab dem Jahr 1978. Weder sei ihm der
Nachweis noch die Glaubhaftmachung der entsprechenden Zahlungen gelungen. Um die Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen
zu können, habe der Kläger nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm eine Prämie in einer konkreten Höhe für ein bestimmtes
Jahr tatsächlich zugeflossen sei und zudem die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Gewährung der Prämie nach den gesetzlichen
Bestimmungen der DDR erfüllt gewesen seien. Nicht ausreichend sei hingegen der Nachweis, dass überhaupt Jahresendprämien gezahlt
worden seien. Dieser Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung sei dem Kläger nicht gelungen. Ein Nachweis im Sinne einer vollständigen
Überzeugung des Gerichts komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger keinerlei Nachweise über die von ihm geltend
gemachten tatsächlich an ihn gezahlten Jahresendprämien hätte vorlegen können. Er selbst stütze sein Begehren nur auf die
Rückrechnung der an den Zeugen R gezahlten Prämien im Verhältnis zu dessen Jahres-Bruttoeinkommen. Auch eine Glaubhaftmachung
sei nicht gegeben. Zwar sei nach § 5 Abs. 6 AAÜG die Glaubhaftmachung eines Teils des Verdienstes möglich, wenn der andere Teil nachgewiesen sei. Maßstab sei hier die überwiegende
Wahrscheinlichkeit, wobei die gute Möglichkeit ausreiche. Es bestünden erhebliche Zweifel an den Aussagen der Zeugen, die
diesen jedoch nicht persönlich anzulasten seien, sondern auf dem Zeitablauf beruhten. Soweit die Zeugen bekundet hätten, eine
Jahresendprämie sei in ungefährer Höhe eines Monatsgehaltes durchgängig gezahlt worden, stehe dies bereits im Widerspruch
zu den selbst durchgeführten Berechnungen des Klägers, die eine erhebliche Bandbreite der Zahlungen ergeben hätten. Auch stehe
die Annahme einer einheitlichen Jahresendprämie im Sinne einer Quote vom tatsächlichen Gehalt für alle Beschäftigten im Widerspruch
zum Recht der DDR. Darüber hinaus widersprächen sich auch die Angaben zu der Art der Auszahlung der Jahresendprämie. So habe
der Zeuge R in seiner ersten Vernehmung die Überweisung der Zahlungen behauptet, in seiner zweiten Vernehmung jedoch eine
Barzahlung angegeben. Dies bestärke Zweifel an seinem Erinnerungsvermögen.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger zunächst die Feststellung folgender weiterer Entgelte geltend gemacht,
die zwischen 66 Prozent und 133 Prozent der in den jeweiligen Jahren an den Kläger gezahlten Monatsgehälter liegen:
Zahlung für 1978 im Jahr 1979
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1.192,00 M
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Zahlung für 1979 im Jahr 1980
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1.440,00 M
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Zahlung für 1980 im Jahr 1981
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1.320,00 M
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Zahlung für 1981 im Jahr 1982
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1.423,00 M
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Zahlung für 1982 im Jahr 1983
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920,00 M
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Zahlung für 1983 im Jahr 1984
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944,00 M
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Zahlung für 1984 im Jahr 1985
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999,00 M
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Zahlung für 1985 im Jahr 1986
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1.109,00 M
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Zahlung für 1986 im Jahr 1987
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850,00 M
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Zahlung für 1987 im Jahr 1988
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1.274,00 M.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sodann sein Klagebegehren beschränkt und beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. März 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 11.
März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2009 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 18. März
2010 zu verpflichten, den Bescheid vom 16. Januar 2002 zu ändern und zugunsten des Klägers für die Kalenderjahre 1978 bis
1987 jeweils 1/24 des Jahresarbeitsentgeltes als zusätzliches Entgelt nach dem AAÜG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten
Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist in dem nach der als teilweise Rücknahme der Berufung anzusehenden Beschränkung des Klagebegehrens
noch streitgegenständlichem Umfang auch begründet.
Der angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte die Festsetzung
zusätzlicher Entgelte in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang abgelehnt hat, denn der Kläger hat insoweit einen Anspruch
gegen die Beklagte, dass sie zu seinen Gunsten Jahresendprämien für die Jahre 1978 bis 1987 in Höhe von 1/24 des jeweiligen
Jahresarbeitsentgeltes als zusätzliche Entgelte, die jeweils den Kalenderjahren zuzuordnen sind, im Rahmen der Zusatzversorgungszeiten
feststellt.
Nach § 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets
(Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) hat der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt derjenigen Mitteilung
bekannt zu geben, die dem an diese Mitteilung gebundenen, für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständigen
Rentenversicherungsträger zu übermitteln ist, d.h. neben Zeiten der Zugehörigkeit des Berechtigten zu einem Zusatzversorgungssystem
insbesondere das daraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.
Jahresendprämien sind grundsätzlich als einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung im Sinne des §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV und damit als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG berücksichtigungsfähig, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebes für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr
erbrachte Arbeitsleistung gehandelt hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R, Rn. 19, 30 bei juris). Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hängt davon ab, dass der
Empfänger damals die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive
Beweislast (vgl. BSG aaO. Rn. 42).
Weder hat der Kläger bewiesen, dass er als Empfänger von Jahresendprämien die nach den Rechtsvorschriften der DDR notwendigen
Voraussetzungen für die Zahlung einer Jahresendprämie in jedem einzelnen Jahr, für das er eine solche Prämie geltend macht,
erfüllt hat; noch hat er bewiesen, in welcher Höhe ihm ein jeweils konkret bestimmter Betrag als Jahresendprämie in den streitbefangenen
Jahren tatsächlich zugeflossen ist.
Der Senat hat zwar nicht die Überzeugung gewinnen können (§
128 Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG]), dass der Kläger mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit überhaupt die Jahresentgeltprämien erhalten hat. Quittungen
o.ä. konnte er nicht vorlegen. Unterlagen des Arbeitgebers über Zahlungen dieser Prämien sind nicht (mehr) vorhanden. Allerdings
sieht das Gesetz, wie sich aus § 6 Abs. 6 AAÜG ergibt, die Möglichkeit der Glaubhaftmachung weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien vor:
Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes
zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche
erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer
bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genügt die "gute Möglichkeit",
d. h. es reicht aus, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ
am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren
ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen (vgl.
dazu BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).
An diesen Maßstäben gemessen hat der Kläger vorliegend glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117
Abs. 1 AGB-DDR) für den Bezug einer Jahresendprämie in den geltend gemachten Jahren vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie
erhalten hat:
Er war in den Jahren 1978 bis 1987 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB Bbzw. - ab 1. Januar 1981 -
des VEB B(§ 117 Abs. 1 Spiegelstrich 3 AGB-DDR). Glaubhaft gemacht ist weiter, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das
Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Spiegelstrich
1 AGB-DDR),denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung
war nach § 28 Abs. 1 AGB-DDR zwingend vorgeschrieben. Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs.
2 Satz 3 AGB-DDR die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln.
Schließlich ergibt sich aus der Zusammenschau der zeugenschaftlichen Aussagen des damaligen stellvertretenden Oberbauleiters
und Vorgesetzten des Klägers R vom 21. November 2012, wie auch des Zeugen R, einem dem für die Aufteilung der Jahresendprämien
zuständigen Gremium als eine von vier Personen angehörigen ehemaligen Gewerkschaftsvertrauensmann, vom 21. November 2012,
dass in der Abteilung Oberbauleitung jährlich ausnahmslos und für jeden der Abteilung angehörigen Beschäftigten prozentual
gleich eine Jahresendprämie gezahlt wurde. Auch wenn das Sozialgericht zutreffend ausführt, dass die Bekundungen der Zeugen
nicht frei von Widersprüchen seien, überwiegen doch nach Auffassung des Senates die Übereinstimmungen in den Kernaussagen
zum hier streitgegenständlichen Geschehen. Diese Übereinstimmungen erfahren eine Stütze durch die vom Zeugen R vorgelegten
schriftlichen Unterlagen, die eine jährliche Auszahlung der Jahresendprämie an ihn belegen. Hieraus ergibt sich die "gute
Möglichkeit" im o.g. Sinne, dass das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte - und damit auch er selbst -, die vorgegebenen
Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Spiegelstrich 2 AGB-DDR).
Die konkrete Höhe der Jahresendprämien hat der Kläger jedoch nur in Höhe von jeweils 60 v.H. des durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts
glaubhaft gemacht. Der Senat geht von dieser Bezugsgröße aus, weil sie nach seiner Überzeugung im Betrieb des Klägers jedenfalls
im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Bestimmung der Jahresendprämie herangezogen wurde. Dies ergibt sich aus den insoweit
übereinstimmenden Bekundungen der von dem Sozialgericht befragten Vorgesetzen bzw. Kollegen des Klägers, wonach die Höhe der
ihnen ausgezahlten Jahresendprämie jeweils einen bestimmten Prozentsatz des durchschnittlichen Bruttomonatslohnes ausmachte.
Nach Gesamtwürdigung der Umstände des zu entscheidenden Einzelfalls ist es nach der Auffassung des Senats am wahrscheinlichsten,
dass die Jahresendprämie 60 v.H. des durchschnittlichen Bruttomonatslohns betrug. Die Möglichkeit, dass im Falle des Klägers
die Jahresendprämie auf der Grundlage eines höheren (oder niedrigeren) Prozentsatzes bestimmt wurde, erscheint zwar nicht
ausgeschlossen, ist jedoch weniger wahrscheinlich. Die Angaben der gerichtlich befragten Vorgesetzen bzw. Kollegen des Klägers
differieren hinsichtlich der Höhe bzw. Berechnung der Jahresendprämien. Die belegten Zahlungen an den Zeugen R weisen eine
erhebliche Varianz auf und schwanken zwischen 66 Prozent und 133 Prozent eines Monatsgehaltes. Glaubhaft ist damit aber jedenfalls,
dass die Zahlung durchgängig nicht geringer war als 60 Prozent des Monatsbruttogehaltes.
Hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Bruttomonatsgehalts geht der Senat von den - insoweit von dem Kläger nicht in Frage gestellten
- Feststellungen der Beklagten im Bescheid vom 11. März 2009 in seiner Ursprungsfassung aus. Die mit Bescheid vom 18. März
2010 erfolgte Änderung im Hinblick auf die Feststellung zusätzlicher Bergmannsgelder hat außer Betracht zu bleiben, weil jene
jährliche Zahlung nicht Bestandteil der Kalkulation der Jahresendprämie war. Von den sich hieraus für die Jahre 1978 bis 1987
ergebenden Beträgen ist nach § 6 Abs. 6 AAÜG ein Abzug in Höhe eines Sechstels vorzunehmen, da der Kläger den Zufluss und die Höhe der Jahresendprämien nicht bewiesen,
sondern nur glaubhaft gemacht hat. Daraus ergibt sich kalkulatorisch die tenorierte Höhe des zusätzlich festzustellenden Entgeltes
(60% eines Monatsgehaltes * 5/6 = 50% eines Monatsgehaltes = 1/24 des Jahresarbeitsentgeltes).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Sie berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) sind nicht erfüllt.