Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen so genannten Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin.
Der 19 geborene Antragsteller bezieht seit Januar 2005 von der Antragsgegnerin Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2009 hob die Antragsgegnerin eine ursprüngliche Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1.
November 2009 bis zum 31. Januar 2010 auf, nachdem der Antragsteller insbesondere zu einer vereinbarten Probearbeit am 3.
und 4. September 2009 nicht erschienen war. Hierzu hatte der Antragsteller zuvor erklärt, er habe "den Termin vergessen".
Mit Eingliederungsvereinbarung vom 24. Februar 2010 verpflichtete sich der Antragsteller zur Teilnahme an einer berufsvorbereitenden
(BvB) Maßnahme bei dem gemeinnützigen Berufsbildungsverein G e.V. im Maßnahmezeitraum vom 1. März 2010 bis zum 24. Juli 2010.
Für diesen Maßnahmezeitraum beantragte der Antragsteller zudem die Bewilligung von Ausbildungsgeld nach §
106 Abs.
1 Nr.
1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB III) und teilte der Antragsgegnerin nach Beginn dieser Maßnahme mit Schreiben vom 9. März 2010 die Veränderung für den Maßnahmezeitraum
vom 1. März 2010 bis zum 24. Juli 2010 mit.
Mit Bescheid vom 8. Juni 2010 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 31.
Dezember 2010 monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 361,15 €.
Nachdem die Antragsgegnerin Kenntnis von der Beendigung der Maßnahme zum 26. Mai 2010 erhalten hatte, gab sie dem Antragsteller
mit Schreiben vom 26. Mai 2010 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem möglichen Eintritt einer Sanktion. Hierzu erklärte der
Antragsteller, die Maßnahme sei beendet gewesen.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2010 teilte der Maßnahmeträger der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller wiederholt in der
Maßnahme nicht erschienen sei. So sei er am 3. Mai 2010 insbesondere weder in der Maßnahme noch zu einem vereinbarten Vorstellungsgespräch
bei der Firma R erschienen. Nachdem der Antragsteller auch am 25. Mai 2010 erst nach 13.15 Uhr in der Maßnahme erschienen
sei und zudem weder Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachweisen konnte noch den Lehr- und Lernauftrag des Praktikums erfülle,
sei für ihn die Maßnahme am 26. Mai 2010 ausgelaufen.
Mit Sanktionsbescheid vom 23. Juni 2010 hob die Antragsgegnerin die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom
1. Juli 2010 bis zum 30. September 2010 vollständig auf. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass auf Antrag in angemessenem
Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen - insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen - gewährt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Antragsteller am 11. August 2010 mit der Begründung Widerspruch, die
Maßnahme sei regulär nur bis zum 26. Mai 2010 gelaufen. Diesen Widerspruch verwarf die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid
vom 1. Oktober 2010 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist des §
84 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) als unzulässig. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wurde diesen der Widerspruchsbescheid
vom 1. Oktober 2010 am 4. Oktober 2010 zugestellt. Eine Klage hiergegen wurde nicht erhoben.
Mit Änderungsbescheiden vom 19. Juli 2010, 9. August 2010 und 19. August 2010 zum Bewilligungsbescheid vom 8. Juni 2010 hat
die Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen u.a. betr. den Antragsteller hinsichtlich der Höhe korrigiert und sodann
für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2010 die darin jeweils festgestellten Leistungen "aufgrund von Sanktionen"
um die jeweiligen Beträge in voller Höhe gemindert.
Am 7. September 2010 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Cottbus die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
vom 5. August 2010 gegen den Sanktionsbescheid vom 23. Juni 2010 beantragt. Dieser Bescheid sei schon deshalb evident rechtswidrig,
weil geldwerte Leistungen oder Sachleistungen auch ohne Antrag zu gewähren seien.
Das Sozialgericht Cottbus hat mit Beschluss vom 28. September 2010 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
gegen den Absenkungsbescheid der Antragsgegnerin vom "23. Juli 2010" angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Bedenken
an der Rechtmäßigkeit des Absenkungsbescheides vom 23. Juni 2010 bestehen, weil es nicht allein ausreiche, den Antragsteller
auf die Möglichkeit der Beantragung von Sachleistungen hinzuweisen. Diese Möglichkeit bestehe vielmehr immer und die Antragsgegnerin
müsse sich schon beim Sanktionsbescheid damit auseinander setzen, ob das Existenzminimum des Antragstellers gewährleistet
bleibe. Daran ändere auch nichts die tatsächliche spätere Gewährung von Sachleistungen.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin am 4. Oktober 2010 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde
erhoben und darauf hingewiesen, dass ein Rechtsbehelf gegen den Sanktionsbescheid schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg
haben dürfte, weil der Widerspruch wegen Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2010
als unzulässig verworfen worden sei.
Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren vorgetragen, er habe keine Erkenntnisse, wann der Bescheid vom 23. Juni 2010
zugegangen sei und ob zwischenzeitlich ein Widerspruchsbescheid erteilt worden sei. Rein vorsorglich sei jedenfalls ein Überprüfungsantrag
gestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten,
der beigezogenen Gerichtsakten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (L 19 AS 1858/10 ER) und der beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin (Bände I-IV) Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht Cottbus die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin
vom 23. Juli 2010 angeordnet. Soweit ersichtlich, existiert schon kein Bescheid solchen Datums; ausweislich der Gründe geht
selbst das Sozialgericht von einem "Absenkungsbescheid" vom 23. Juni 2010 aus, so dass offenbar ein Schreibfehler vorliegt.
Selbst wenn jedoch der Beschluss entsprechend ausgelegt würde, erweist er sich als nicht haltbar.
Gemäß §
86 b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende
Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Hier haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß §
39 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
bzw. der Anfechtungsklage ist anzuordnen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass dem privaten Aussetzungsinteresse gegenüber
dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber grundsätzlich
die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn im Einzelfall gewichtige Argumente für
eine Umkehr des gesetzgeberisch angenommenen Regelfalls sprechen, d.h. besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise das
Privatinteresse des vom Verwaltungsakt Belasteten in den Vordergrund treten lassen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Kommentar zum
SGG, 9. Aufl. 2008, §
86b Rn. 12 c m.w.N.). Ein wesentliches Kriterium bei der Interessenabwägung ist die nach vorläufiger Prüfung der Rechtslage zu
bewertende Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (vgl. auch Keller aaO., § 86 b Rn. 12, 12 e; Berlit, info also
2005, S. 3, 6; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, S. 92), wobei beachtet werden muss, dass für die sofortige Vollziehung
eines Verwaltungsaktes ein besonderes Interesse erforderlich ist, das über jenes hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst
rechtfertigt (Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2009, 1 BvR 2395/09 - veröffentlicht in juris und in NJW 2010, 1871-1872).
Hat die Hauptsache offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist die aufschiebende Wirkung in der Regel anzuordnen, weil am Vollzug
eines rechtswidrigen Bescheides in der Regel kein öffentliches Interesse besteht (Keller, aaO., § 86b Rn 12 f). Bei einem
als rechtmäßig zu beurteilenden Bescheid hingegen ist das öffentliche Interesse am Vollzug regelmäßig vorrangig. Sind die
Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, d.h. ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so ist jedenfalls
in Fällen, in denen wie vorliegend, existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und damit die Wahrung der Würde des Menschen
berührt wird, eine Folgenabwägung vorzunehmen, die auch Fragen des Grundrechtsschutzes einbezieht (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05 Rn. 25,26,29, in Breith. 2005, 803 ff.).
Unter Anwendung dieser Kriterien kann hier die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, der nach §
86a Abs.
2 Nr.
4 SGG i.V.m. §
39 Nr.
1 SGB II grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat, nicht erfolgen, weil nach vorläufiger Prüfung der Rechtslage der Rechtsbehelf
in der Hauptsache keinen Erfolg hat.
Dies ergibt sich vorliegend schon daraus, dass der Sanktionsbescheid vom 23. Juni 2010 zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand
gemäß §
77 SGG bindend geworden sein dürfte. Er wurde erst mit Widerspruch vom 11. August 2010 und daher voraussichtlich nach Verstreichen
der Widerspruchsfrist des §
84 SGG angegriffen. Entsprechend wurde dieser Widerspruch mit Bescheid vom 1. Oktober 2010 als unzulässig verworfen. Gegen diesen
Widerspruchsbescheid wurde eine Klage nicht erhoben, so dass auch er nach §
77 SGG bindend geworden ist.
Selbst die Stellung eines so genannten Überprüfungsantrages für diese Bescheide führt zu keiner anderen Einschätzung. Denn
das Einleiten eines solchen Verfahrens beseitigt nicht die bereits nach §
77 SGG eingetretene Bindungswirkung.
Abgesehen davon ist der Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juni 2010 entgegen der Ansicht des Antragstellers auch
nicht deshalb als offensichtlich rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin in dem Bescheid nicht zugleich eine Regelung über
die Bewilligung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen gemäß § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II getroffen hat.
Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 8. Oktober 2010, L 29 AS 1420/10 B ER), teilt er insoweit nicht die Auffassung des Sozialgerichts, einschließlich der darin zitierten Entscheidungen, wonach
die Nichtentscheidung über die Bewilligung von Sachleistungen bei einer Kürzung von 100 vom Hundert der nach § 20 SGB II maßgebenden
Regelleistung unmittelbar zu einer Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides führen soll.
Die als Ermessensleistung ausgestaltete Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II gebietet die Betrachtung des Einzelfalls. Eine
solche ist der Antragsgegnerin aber nur möglich, wenn die Sanktion bereits angelaufen ist und der konkrete Sachverhalt offenbar
wird. Im Rahmen einer von dem Leistungsträger durchzuführenden Ermessensentscheidung ist folglich die Reaktion des Hilfebedürftigen
auf die vorherige Information über die ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen zu berücksichtigen. Der Senat
teilt insoweit nicht die Auffassung (vgl. Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2008, Az.
L 10 B 2154/08 AS ER, zitiert nach juris), wonach sich das Ermessen des Leistungsträgers stets in der Weise reduziert, dass ergänzende Sachleistungen
oder geldwerte Leistungen immer und zwingend zu erbringen sind. Denn eine fehlende Reaktion des Hilfebedürftigen auf die Information
über ergänzende Sachleistungen berechtigt doch zu Zweifeln an einem Bedarf für ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen.
Insoweit ist es durchaus möglich, dass ein Hilfebedürftiger seinen Lebensunterhalt im Sanktionszeitraum möglicherweise auch
auf andere Art und Weise decken kann, sei es durch Unterstützungsleistungen von Freunden oder Verwandten oder durch die Verwertung
von gegebenenfalls vorhandenem liquidem Schonvermögen (vgl. hierzu auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 10. Dezember 2009, Az. L 9 B 51/09 AS ER, zitiert nach juris). Da es des Erlasses eines Verwaltungsaktes in derartigen Fällen nicht bedarf, ist auch schnelle
Hilfe, z.B. durch Aushändigung eines Warengutscheins, möglich (vgl. Beschluss des Landessozialgerichtes Mecklenburg-Vorpommern
vom 3. August 2009, Az. L 8 B 216/09, zitiert nach juris).
Mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Erbringung ergänzender Sachleistungen im (Sanktions-)Bescheid vom 23. Juni 2010 hat
die Antragsgegnerin daher nach Auffassung des Senats dem Gesetzeszweck von § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II ausreichend Rechnung
getragen. Zu verweisen ist insoweit auf die Ausführungen des Landessozialgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner
Entscheidung vom 10. Dezember 2009 (Az. L 9 B 51/09 AS ER, zitiert nach juris), die der Senat nach eigener Prüfung für zutreffend hält. Darin heißt es:
"Vielmehr ist jedenfalls in der vorliegenden Konstellation davon auszugehen, dass durch den Hinweis auf die Möglichkeit der
Erbringung ergänzender Sachleistungen im Sanktionsbescheid.......dem Gesetzeszweck von § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II Genüge getan
wird. Dieser wird darin gesehen, sicherzustellen, dass auch unterhalb des Bezuges der Grundsicherung nach dem SGB II eine
letzte Grundversorgung erhalten bleiben soll, die verhindert, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige in seiner Existenz gefährdet
wird (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31, Rn. 51). Zutreffend hat der 7. Senat des LSG NRW in der zitierten Entscheidung
(Beschluss vom 9. September 2009, Az. L 7 B 211/09 AS ER) darauf hingewiesen, dass der Grundsicherungsträger die Reaktion des Hilfebedürftigen auf die vorherige Information
über die ergänzenden Sachleistungen der geldwerten Leistungen bei seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat und
sich das Ermessen des Leistungsträgers nicht stets in der Weise reduziert, dass ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen
immer und zwingend zu erbringen sind. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist eine fehlende Reaktion des Hilfebedürftigen
auf die Information über ergänzende Sachleistungen aber so zu würdigen, dass sie geeignet ist, Zweifel an einem Bedarf für
ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen hervorzurufen. Insoweit ist in Betracht zu ziehen, dass ein Hilfebedürftiger
seinen Lebensunterhalt im Sanktionszeitraum möglicherweise auch auf andere Art und Weise decken kann, sei es durch Unterstützungsleistungen
Dritter oder die Verwertung von liquidem Schonvermögen. Zudem besteht auch die Möglichkeit, dass ein Hilfebedürftiger der
Form der Leistungserbringung als Sachleistung grundsätzlich ablehnend gegenübersteht.
Zweifel an einem Bedarf für ergänzende Sachleistungen ergeben sich umso mehr, wenn ein Hilfebedürftiger, wie hier, auch bei
der vorausgegangenen Sanktion mit einer 3 Monate andauernden Leistungskürzung auf 60 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes
keine ergänzenden Sachleistungen bzw. ergänzende Geldleistungen in Anspruch genommen hat.
Diese Überlegungen gelten zumindest dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Hilfebedürftige entweder
nicht im Stande ist, seine bedrohliche Lage zu erfassen und/oder er nicht dazu in der Lage ist, aus der erkannten Situation
entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Eine derartige Konstellation könnte in der zitierten Entscheidung des 7. Senats des
LSG NRW vorgelegen haben. Dort war von der vollständigen Leistungsabsenkung ein Hilfebedürftiger betroffen, der unter Betreuung
stand und damit möglicherweise nicht dazu im Stande war, seine bedrohliche Lage zu erfassen bzw. hieraus die nahe liegenden
Konsequenzen zu ziehen, nämlich um ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen nachzukommen."
Vorliegend sind entsprechende Anhaltspunkte nicht ersichtlich, sodass nach Auffassung des Senats eine Bewilligung entsprechender
Leistungen ohne eine Mitwirkung des Betroffenen in einem Fall von § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II in der Regel nicht in Betracht kommt.
In einem solchen Fall gebietet es damit auch die staatliche Schutzpflicht hinsichtlich der Rechtsgüter Leben, körperliche
Unversehrtheit und Würde des Menschen nach Auffassung des Senats nicht, den Grundsicherungsträger zu verpflichten, mit der
Sanktionsentscheidung auch ohne einen entsprechenden Antrag des Hilfebedürftigen oder wenigstens einen Hinweis, dass entsprechende
Sachleistungen überhaupt begehrt werden, stets zeitgleich darüber zu entscheiden, ob ergänzende Sachleistungen oder geldwerte
Leistungen erbracht werden (so auch LSG NRW aaO.
Schließlich ist ergänzend anzumerken, dass die Maßnahme insbesondere ausweislich der Eingliederungsvereinbarung und der Veränderungsmitteilung
des Antragstellers im Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 24. Juli 2010 und nicht, wie vom Antragsteller behauptet, nur bis
zum 26. Mai 2010 laufen sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§
177 SGG).