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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2018 - 29 AS 1928/17
Rechtsanwaltskosten eines Widerspruchsverfahrens Aufrechnung eines Vergütungsanspruches mit Ansprüchen gegen einen Leistungsempfänger Gleichartigkeit der Forderungen Freistellungsanspruch Verfahrensrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch
1. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass im sozialrechtlichen Verfahren die die Aufrechnung betreffenden zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 387 ff. BGB, soweit sich aus §§ 51 ff. SGB I nichts Abweichendes ergibt, entsprechende Anwendung finden.
2. Sodann ist ebenfalls höchstrichterlich geklärt, dass es an der Voraussetzung einer gleichartigen Forderung gemäß § 387 BGB fehlt - danach bewirkt die Aufrechnung, dass Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt als erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind -, wenn eine Geldforderung einem Freistellungsanspruch gegenüber steht.
3. Statt im Dreiecksverhältnis die Aufwendungen erst zu tätigen und sie sich dann vom Schuldner ersetzen zu lassen, ermöglicht dies Ergebnis dem Inhaber eines Aufwendungsersatzanspruches die Befreiung von der Verbindlichkeit zu verlangen, so dass der Schuldner direkt an den Kostengläubiger zu zahlen hat und schuldenbefreiend leisten kann.
4. Eine solche Vereinfachung ist auch bei verfahrensrechtlichen Aufwendungsersatzansprüchen sinnvoll und wird in der Regel praktiziert.
Normenkette:
BGB §§ 387 ff.
,
SGB I §§ 51 ff.
,
SGB X § 63
Vorinstanzen: SG Berlin 28.08.2017 S 66 AS 24139/15
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2017 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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