SGB-II-Leistungen
Einstweiliger Rechtsschutz
Glaubhaftmachung eines behaupteten Anspruches
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1983 in K geborene Antragsteller bezog in der Vergangenheit von dem Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II. Als Adresse gab der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Anschrift "Astr. ..." in B an.
Der Antragsteller ist hälftiger Mitgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 3. Februar
2015 gegründeten und am 25. Februar 2015 in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragenen (HRB. B) "C B GmbH" (im Folgenden: GmbH). Als Gegenstand des Unternehmens ist eingetragen "Immobilienvermietung und Handel, Immobilienverwaltung,
Gewerbeflächen und Zimmervermietung, Beherbergungsbetrieb und betreutes Wohnen, Hausverwaltung und Hausmeisterservice, Eventmanagement
und -durchführung". Laut notariellem Vertrag des Notars J R, F/S vom 3. Februar 2015 (Urkundenrolle für 2015 Nr. ...) hat
der Antragsteller 12.500 Euro als Bareinlage übernommen.
Am 8. Januar 2016 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner erneut Leistungen nach dem SGB II und gab an, bei der "Firma ..." maximal bis Ende 2014 gearbeitet zu haben, die Firma sei aufgelöst und eine Beschäftigung
werde nicht ausgeübt. Mit Bescheid vom 8.Januar 2016 bewilligte daraufhin der Antragsgegner für die Zeit vom 1. Januar 2016
bis zum 30. Juni 2016 vorläufig Leistungen in monatlicher Höhe von insgesamt 784,00 Euro.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, insbesondere Nachweise über die Abmeldung
des Gewerbes der Firma vorzulegen. Daraufhin teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Januar 2016 mit, wie er "schon
mal mitgeteilt habe, ist es mir nicht möglich an so eine Art der Unterlagen/Dokumente ranzukommen". Eine folgende schriftliche
Anfrage des Antragsgegners mit Schreiben vom 30. Mai 2016 bei der GmbH blieb unbeantwortet.
Am 2. Juni 2016 ging bei dem Antragsgegner ein anonymer Anruf mit dem Hinweis auf einen Leistungsmissbrauch durch den Antragsteller
ein. Er halte sich tatsächlich seit 2014 nicht in der Astraße, sondern in der Kstraße bei einer Frau D auf. Außerdem verdiene
er im Monat ca. 12.000 Euro mit einer Kantine und fahre einen Audi A8.
Am 25. Juni 2016 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner erneut die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Daraufhin holte der Antragsgegner eine Auskunft des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 27. Juni 2016
ein, nach der der Antragsteller unbekannt verzogen sei. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 27.
Juni 2016 erneut zur Mitwirkung auf, u.a. zur Mitteilung der aktuellen Wohn- und Meldeanschrift, zum Nachweis der monatlichen
Kosten der Unterkunft und zur Vorlage einer vom Arbeitgeber vollständig ausgefüllten Einkommensbescheinigung. Nachdem sich
das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin - Jugendamt/Unterhaltsvorschussstelle - bereits mit Schreiben vom 18. Februar
2016 mit einem Auskunftsersuchen an den Antragsgegner gewandt hatte, meldete sich das Bezirksamt mit Schreiben vom 11. Juli
2016 erneut bei dem Antragsgegner mit der Bitte um Auskunft. Der Antragsteller sei unterhaltsverpflichtet für seine Kinder
und seit dem 16. Oktober 2015 unbekannt verzogen und nicht erreichbar.
Nachdem schließlich eine Mitwirkung durch den Antragsteller nicht erfolgt war, versagte der Antragsgegner mit Bescheid vom
3. August 2016 Leistungen ab dem 1.Juli 2016 ganz.
Daraufhin hat der Antragsteller am 23. August 2016 bei dem Sozialgericht Berlin im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihm ab dem 1. August 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 784
Euro zu bewilligen. Seit dem 1. Juli 2016 sei er ohne existenzsichernde Leistungen. Die Einkommenssituation sei im Vergleich
zum Vorbewilligungszeitraum ohne Änderungen. Er sei mittellos. Die anonyme, böswillige Anzeige sei unbegründet. Der Antragsgegner
verfüge über alle leistungsrelevanten Informationen. Eine Arbeitgeberbescheinigung könne nicht vorgelegt werden, weil der
Antragsteller keine Arbeit habe. Es liege Schikane vor. Aus der Registereintragung ließe sich kein Einkommen ableiten und
allein die Geschäftsführerbestellung führe noch nicht zu einem Arbeitseinkommen. Er sei nicht im Besitz eines Audi A8; er
sei pro forma Halter eines Audi A6 und zur Kfz-Steuer veranlagt. Das Fahrzeug sei nicht in seinem Besitz, es werde von einem
Bekannten genutzt.
Auf konkrete Nachfrage des Gerichts vom 1. September 2016 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. September 2016 erklärt,
er habe die Abmeldung beim Landeseinwohneramt nicht vorgenommen und sei auch nicht an diesem Tage (16. Oktober 2015) ausgezogen.
Er gehe davon aus, dass die Abmeldung durch seinen ehemaligen Geschäftspartner erfolgt sei, mit dem er völlig zerstritten
sei. Weiter legte er eine mit "Eidesstattliche Versicherung" überschriebene schriftliche Erklärung vom 6. September 2016 vor,
in der er ausführt, er sei zwar für die GmbH als Geschäftsführer eingetragen. Diese sei mit dem Ziel, Erstaufnahmeeinrichtungen
für Flüchtlinge zu betreiben, gegründet worden. Ein entsprechender Auftrag des Senats sei jedoch ausgeblieben. Daher beziehe
er keine Einkünfte als Geschäftsführer. Er zahle auch keine Sozialversicherungsbeiträge. Er sei "pro forma" als Halter eines
Audi A 6 eingetragen, nutzte das Fahrzeug aber nicht. Es sei nicht in seinem Besitz.
Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass die GmbH nicht gelöscht sei und nach ihrem Internetauftritt (www.de) nach wie
vor tätig sei. Auch sei der Antragsteller nach wie vor alleiniger Geschäftsführer der GmbH und könne beispielsweise den Nachweis
über die Einnahmen durch Einreichen des Steuerbescheides für das Jahr 2015 unproblematisch vornehmen. Solange die GmbH eingetragen
sei, bestehe die Pflicht zu einer Steuererklärung. Die behauptete Abmeldung des Wohnsitzes durch den Geschäftspartner sei
schon deshalb nicht glaubhaft, weil für eine Abmeldung die Vorlage eines Personalausweises oder eines Reisepasses nötig sei.
Im Übrigen könne ja durch Vorlage von Kontoauszügen der Nachweis einer Mietzahlung erfolgen.
Daraufhin hat der Antragsteller behauptet, eine Steuererklärung liege noch nicht vor; diese müsse erst zum 31. Dezember 2016
abgegeben werden. Außerdem könne eine Abmeldung von Amts wegen durchaus ohne Dokumente erfolgen.
Schließlich hat der Antragsteller eine weitere schriftliche Erklärung vom 7. Oktober 2016 vorgelegt, in der er versichert
hat, bis zum 30. September 2016 in der Astraße in B gewohnt zu haben und - nach richterlichem Hinweis - mit Schriftsatz vom
20. Oktober 2016 beantragt hat, die Kosten der Unterkunft und Heizung nur noch bis zu diesem Zeitpunkt zu übernehmen. Seither
wohne er "bei seiner Mutter oder Freunden".
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere sei eine Hilfebedürftigkeit nicht ersichtlich.
Der Antragsteller habe selbst eingeräumt, Mitgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der GmbH zu sein und Halter des
PKW. Die Behauptungen, er erziele keine Einkünfte und sei auch nicht im Besitz des PKW seien demgegenüber nicht nachvollziehbar
und daher auch nicht überzeugend. Gleiches gelte für den behaupteten Aufenthalt unter der angegebenen Anschrift in der Astraße
trotz tatsächlich erfolgter Abmeldung.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 28. Oktober 2016 Beschwerde bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
eingelegt und beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2016 aufzuheben und ihm ab dem 1. August
2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 784 Euro, hilfsweise in Höhe von 404 Euro zu bewilligen. Er
habe durch seine eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht, weder Einkünfte zu beziehen noch im Besitz des Autos zu
sein und weiter in der Astraße zu wohnen. Durch eidesstattliche Versicherung sei auch belegt, dass die GmbH in dem Vertrauen,
der Berliner Senat wird Aufträge für den Bau von Flüchtlingsheimen erteilen, gegründet worden sei. Dies habe das Sozialgericht
alles nicht beachtet. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sei die eidesstattliche Versicherung jedoch das einzig zulässige
Beweismittel. Werde dieser nicht geglaubt, könne der Antragsgegner seinen Verdacht zwar den Ermittlungsbehörden mitteilen,
aber nicht Leistungen verweigern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Leistungsakten des Antragsgegners
(zwei Bände, ...) die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat nimmt gemäß §
142 Abs.
2 Satz 3 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) Bezug auf die angegriffene Entscheidung und sieht von einer Wiederholung der bereits dort dargestellten Gründe ab.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren weder einen Anordnungsanspruch noch-
zumindest hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung- einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.
Kosten der Unterkunft und Heizung begehrt der Antragsteller nach dem Antrag im Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 nur noch für
den Zeitraum bis zum 30. September 2016 und damit nur für einen vergangenen Zeitraum. Für vergangene Zeiträume kann jedoch
regelmäßig ein Anordnungsgrund nicht angenommen werden und der Antragsteller ist insoweit auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens
zu verweisen. Diese Kosten fallen zudem nach der Erklärung des Antragstellers gegenwärtig auch nicht an, so dass gegenwärtig
auch ein Anordnungsanspruch für solche Kosten nicht einmal behauptet wird.
Auch hinsichtlich des weiteren Begehrens ist schließlich ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Soweit der anwaltlich vertretene Antragsteller der Ansicht ist, für eine solche Glaubhaftmachung wären allein seine Erklärungen
- auch in Form einer eidesstattlichen Versicherung - maßgeblich, diese müssten als vorhandene Beweismittel zwangsläufig zur
Leistungsbewilligung führen, verkennt er vollkommen die Rechtslage.
Zunächst ist festzuhalten, dass bei einer erforderlichen Glaubhaftmachung, wie bei der begehrten einstweiligen Anordnung (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung -
ZPO), die Versicherung an Eides Statt zwar ausnahmsweise als Beweismittel zulässig ist. Sie ergänzt jedoch nur die übrigen Beweismittel
(vgl. §
294 Abs.
1 ZPO) und das Gericht hat den Beweiswert einer solchen Erklärung in einer freien Beweiswürdigung unter Berücksichtigung aller
Umstände (§
286 ZPO) zu würdigen (vgl. auch Reichold in Thomas/Putzo,
ZPO, 37. Aufl. 2016, §
294 Rn. 2, m.w.N.). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den Erklärungen überhaupt um "Versicherungen an Eides Statt" im
Sinn von §
156 des
Strafgesetzbuches handelt und deren falsche Abgabe gegebenenfalls auch eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen könnte.
Wie der erkennende Senat dementsprechend bereits mehrfach entschieden hat (vergleiche schon Beschluss vom 21. Juni 2006, L
29 B 314/06 AS ER, zitiert nach juris), ist bei der Prüfung, ob von einer gelungenen Glaubhaftmachung eines behaupteten Anspruches auszugehen
ist, nicht allein entscheidend auf die Angaben des Antragstellers abzustellen. Vielmehr beurteilt sich die Frage vor allem
nach allen äußeren, objektiv erkennbaren Umständen. Dabei kann Äußerungen der Beteiligten allein ausschlaggebendes Gewicht
gegenüber diesen widerstreitenden äußeren Indizien nicht beigemessen werden, und zwar vor allem dann, wenn sie - in zunehmender
Kenntnis dessen, worauf es ankommt - bei Fortschreiten des Verfahrens mehr und mehr ihre Äußerungen dem anpassen, was nach
ihrer Auffassung zum Erfolg ihres Anliegens führen müsste (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 1998 - 12 M 345/98 -, zitiert nach juris Rn. 5 m.w.N.).
Für den vorliegenden Fall ist danach festzustellen, dass die Angaben des Antragstellers nicht ansatzweise ausreichen, den
behaupteten Leistungsanspruch glaubhaft zu machen, da sie im Widerspruch zu den sonstigen Feststellungen stehen.
Nach den tatsächlichen Feststellungen, die vom Antragsteller sogar unbestritten sind, ist der Antragsteller Halter eines hochwertigen
Fahrzeugs, hälftiger Mitgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der C B GmbH und seit dem 16. Oktober 2015 beim Landeseinwohneramt
mit unbekanntem Aufenthalt abgemeldet. Der unbekannte Aufenthalt führte zudem nach einem Schreiben des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg
von Berlin - Jugendamt/Unterhaltsvorschusskasse - vom 11. Juli 2016 insbesondere zu einer fehlenden Erreichbarkeit des Antragstellers
für das Jugendamt im Rahmen der Klärung seiner Unterhaltsverpflichtungen für seine Kinder. Zudem hat der Antragsteller nach
dem notariellen Vertrag eine Bareinlage für die GmbH in Höhe von 12.500 Euro erbracht. Demgegenüber hat der Antragsteller
insbesondere keinerlei belastbare Beweismittel vorgebracht, die seine Behauptungen hinsichtlich fehlender Einkünfte als Mitgesellschafter
und alleiniger Geschäftsführer einer GmbH im Immobilienbereich, seines tatsächlichen Aufenthaltes und seines Besitzes eines
hochwertigen PKWs (Audi A6) stützen könnten. Der Antragsgegner hat insofern schon zutreffend darauf hingewiesen, dass der
Antragsteller beispielsweise erfolgte Mietzahlungen durch Vorlage entsprechender Kontoauszüge belegen könnte. Aus der Vorlage
von Kontoauszügen könnten gegebenenfalls auch erzielte Einkünfte entnommen werden. Zudem dürfte es ihm als alleinigen Geschäftsführer
der GmbH ohne Weiteres möglich sein, Unterlagen über die Unternehmenstätigkeit und deren Gewinnerzielung vorzulegen. Auch
insofern hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass er als Geschäftsführer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet
ist. Sollte die GmbH demgegenüber tatsächlich nicht mehr tätig sein, so obläge es schließlich auch dem Antragsteller als Geschäftsführer,
eine Abmeldung der GmbH vorzunehmen. Auch hierfür könnte er dann den Nachweis erbringen. Solche Nachweise wurden allerdings
nicht vorgelegt.
Soweit der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren letztlich lediglich erklärt, die GmbH sei in dem Vertrauen gegründet
worden, der Berliner Senat werde Aufträge für den Bau von Flüchtlingsheimen erteilen, zu dieser Auftragserteilung sei es jedoch
nicht gekommen, weshalb die GmbH derzeit nicht tätig sei, so findet dies schon keine Bestätigung im Gesellschaftsvertrag und
dem eingetragenen Gesellschaftszweck. Als Gegenstand des Unternehmens der Handelsregister unter HRB bei dem Amtsgericht Charlottenburg eingetragenen Gesellschaft ist vielmehr "Immobilienvermietung und Handel, Immobilienverwaltung,
Gewerbeflächen u. Zimmervermietung, Beherbergungsbetrieb und betreutes Wohnen, Hausverwaltung u. Hausmeisterservice, Eventmanagement
u. -durchführung" eingetragen. Danach handelt es sich bei der GmbH nicht einmal um ein Unternehmen, was für die Errichtung
von Immobilien konzipiert wurde. Im Übrigen hat der Antragsgegner auch hier zutreffend darauf hingewiesen, dass der Betrieb
von Flüchtlingsheimen nicht als Zweck angegeben ist und das Unternehmen auf seiner Internetseite nach wie vor sogar mit umfassenden
Kenntnissen und Tätigkeiten in vielen Bereichen werbend tätig ist. Angesichts der Anzahl der Immobilien in Berlin dürfte auch
durchaus ein Tätigkeitsfeld für die GmbH gegeben sein. Festzustellen ist zudem, dass auch auf der oben genannten Internetseite
der GmbH nicht einmal ein Hinweis auf den Betrieb von Flüchtlingsheimen als unternehmerischer Schwerpunkt zu finden ist, sich
dort jedoch als "Ihr Ansprechpartner" nach wie vor der Antragsteller als Geschäftsführer findet und schon allein deshalb noch
von einer - zumindest werbenden - Tätigkeit des Antragstellers als Geschäftsführer ausgegangen werden muss.
Soweit der Antragsteller außerdem bei seiner Antragstellung im Januar 2016 angegeben hat, er habe nur bis "maximal Ende 2014"
für die GmbH gearbeitet, ist dies bereits deshalb nachweislich unzutreffend, weil die GmbH erst danach, nämlich im Februar
2015 gegründet wurde.
Auch die behauptete Abmeldung der Wohnung durch den Geschäftspartner ist durch nichts belegt und gibt keinen erkennbaren Sinn.
Selbst wenn eine Abmeldung von Amts wegen ohne Ausweispapiere möglich sein sollte, wurde von dem Antragsteller in keiner Weise
erläutert, weshalb im Übrigen ein zerstrittener Geschäftspartner den Wohnsitz des Antragstellers abmelden sollte. Demgegenüber
erscheint es im Hinblick auf die nichterfüllten Unterhaltsverpflichtungen des Antragstellers gegenüber seinen Kindern durchaus
als wahrscheinlich, dass er sich selbst abmeldete, um sich eventuellen Unterhaltsforderungen durch einen unbekannten Aufenthaltsort
entziehen zu können. Hierfür spricht auch, dass der Antragsteller selbst im Beschwerdeverfahren seinen konkreten Aufenthaltsort
nicht preisgegeben hat, sondern lediglich nebulös von einem Aufenthalt bei seiner Mutter und Freunden spricht.
Damit bleibt insgesamt festzuhalten, dass weder eine Bedürftigkeit noch ein gewöhnlicher Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich
des Antragsgegners auch nur ansatzweise glaubhaft gemacht ist.
Gegen eine Bedürftigkeit spricht neben der eingetragenen Tätigkeit als alleiniger Geschäftsführer sowie der Eigenschaft als
Mitgesellschafter der GmbH und den daraus zu erwartenden Einkünften auch die von dem Antragsteller nach dem notariellen Vertrag
geleistete GmbH-Einlage in Höhe von 12.500 Euro durch eine Bareinzahlung. Außerdem wäre gegebenenfalls ein im Eigentum des
Antragstellers stehender hochwertiger PKW als Vermögen verwertbar; dies gilt erst recht, wenn dieser PKW nicht einmal von
dem Antragsteller genutzt würde, sondern einem - von dem Antragsteller nicht namentlich benannten - Dritten überlassen wurde.
Schließlich hat der Antragsteller mit dem bereits oben erwähnten Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 zudem selbst erklärt, dass
er nach dem 30. September 2016 nicht mehr über einen Wohnsitz verfügt und derzeit bei "seiner Mutter oder Freunden" wohne.
Spätestens seit dem 30. September 2016 besteht danach selbst nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers nicht mehr der zuvor
behauptete Aufenthalt, so dass im Hinblick auf den unbekannten Aufenthalt schließlich auch die Zuständigkeit des Antragsgegners
im Sinne von § 36 SGB II nicht glaubhaft gemacht ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).