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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2016 - 29 AS 404/16
Übernahme von Mietschulden nach dem SGB II Drohen baldiger Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit Umfang der Schuldenübernahme
1. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Verpflichtung des Leistungsträgers hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung und diesbezüglicher Zahlungsrückstände bedarf es des substantiierten und nachvollziehbaren Vortrages, dass eine baldige Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit konkret droht.
2. Eine derartige Gefahr dürfte in der Regel erst mit Einleitung eines Räumungsverfahrens, sei es frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2012 - L 12 AS 352/12 B ER -) oder gar erst ab der Ankündigung der Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2010 - L 5 AS 1325/10 B ER -) anzunehmen sein.
3. Gerechtfertigt ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Schuldenübernahme nur dann, wenn die Kosten der zu sichernden Unterkunft in den Angemessenheitsgrenzen des § 22 Abs. 1 SGB II liegen.
4. Zutreffend weist das BSG diesbezüglich darauf hin, dass der mit der Schuldenübernahme bezweckte langfristige Erhalt der Wohnung nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn die (künftigen) laufenden Kosten dem entsprechen, was weiterhin vom Träger der Grundsicherung als angemessene Kosten der Unterkunft zu übernehmen ist.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
,
SGB II § 22 Abs. 8 S. 2
,
SGB II § 22 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Oder 03.02.2016 S 38 AS 14/16 ER
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Februar 2016 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird in vollem Umfang abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: