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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.11.2017 - 31 AS 1431/16
Anspruch auf existenzsichernde Leistungen Rückausnahme vom Leistungsausschluss für EU-Bürger Fehlende Hilfebedürftigkeit Ermessensleistungen
1. Die Rechtsprechung des BSG, wonach der Ausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nicht die Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 erfasse, ist mit dem Wortlaut der genannten Normen, dem gesetzgeberischen Willen, so wie er in der Gesetzesbegründung zitiert ist, und mit dem Sinn und Zweck der Ausschlusstatbestände nicht vereinbar.
2. Soweit auf das Wort "Anspruch" zurückgegriffen wird, um Ermessensleistungen vom Ausschluss auszunehmen, widerspricht sich das Bundessozialgericht im Ergebnis selbst, wenn es zur Begründung der von ihm offenbar gewünschten "Ansprüche" von einer Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Ermessensansprüche nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ausgeht.
3. Dies ist systematisch nicht überzeugend, weil sich nicht nachvollziehbar argumentieren lässt, Ansprüche seien zwar ausgeschlossen, Ermessensleistungen seien aber keine Ansprüche in diesem Sinne, Ansprüche ergäben sich aber dennoch wegen einer Ermessensreduzierung auf Null.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1
,
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Berlin 08.05.2014 S 190 AS 29699/13
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2014 aufgehoben und die Klage gegen den Beklagten abgewiesen.
Die in der Berufungsinstanz angefallene Klage gegen den Beigeladenen wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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